Bewachungsgewerbe
Bewachungsgewerbe – Sachkundeprüfung
1. Rechtsgrundlagen
Die
Berufszulassung und -ausübung für das
Bewachungsgewerbe sind in
§ 34a Gewerbeordnung und in der
Bewachungsverordnung geregelt. Nach diesen Vorschriften wird die Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes u.a. davon abhängig gemacht, dass Unternehmer den Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung nachweist.
Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die
Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.
2. Erlaubnispflicht
Wer als Bewachungsunternehmer tätig sein will, braucht eine besondere Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes (§ 34a Gewerbeordnung).
Geprüft werden
- die persönliche Zuverlässigkeit (Prüfung auf Vorstrafen und Steuerschulden),
- das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen,
- das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung und
- der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe.
3. Unterrichtung oder Sachkundeprüfung? Abgrenzung einzelner Tätigkeiten
Das Erfordernis einer Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe führt in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen. Nur „wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“ muss eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung vorweisen.
Die fünf Tätigkeitsgebiete
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben und
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
- Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion (verkürzte Form)
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
hat der Gesetzgeber dem Erfordernis einer Sachkundeprüfung zugeordnet.
Unabhängig von diesen Tätigkeiten muss der Gewerbetreibende immer den Sachkundenachweis erbringen. Für die übrigen Tätigkeiten ist für die Beschäftigten die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren, das vierzig Stunden umfassen muss, notwendig.
Die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Sicherheitsdienstleister müssen ausgelegt und Fallgestaltungen aus der Praxis daraufhin überprüft werden, ob sie unter den Anwendungsbereich der Sachkundeprüfung fallen.
Eine erste unverbindliche Zuordnung verschiedener Bewachungstätigkeiten auf Grundlage der Gesetzesbegründung und von Gesprächen mit Vertretern der Gewerbeämter befindet sich im Merkblatt
„Bewachungsgewerbe - Unterrichtung oder Sachkundeprüfung? - Abgrenzung einzelner Tätigkeiten” (PDF). (PDF-Datei · 155 KB)
Es ist letztendlich entscheidend, wie die Gewerbeämter einzelne Tätigkeitsbereiche zuordnen. Die Industrie- und Handelskammern haben dabei lediglich beratende Funktion.
Wichtige Hinweise für Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist:
Für diese Tätigkeiten darf nur Personal eingesetzt werden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Für diese Tätigkeiten darf nur Personal eingesetzt werden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 BewachV) vorlegen kann oder
- den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) und
- zuverlässig ist (d. h. keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis - unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister - hat) und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Einzige Ausnahme:
Wer eine einschlägige Berufsausbildung (vgl.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung erfolgreich absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.
4. Informationen zur Sachkundeprüfung
Die Industrie- und Handelskammern sind gemäß § 34a Gewerbeordnung die zuständigen Stellen für die Abnahme von Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe. Die IHK Düsseldorf nimmt die Prüfungen für die Bezirke Düsseldorf und Umgebung, Mittlerer Niederrhein, Krefeld, Mönchengladbach, Neuss und Wuppertal-Solingen-Remscheid ab.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und – an einem zweiten Termin – einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfungsteilnehmer. In der mündlichen Prüfung können bis zu fünf Personen zusammen geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer zuvor den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
Nähere Informationen zum Ablauf und dem Inhalt der Prüfung erhalten Sie im Merkblatt
„Bewachungsgewerbe - Informationen zur Prüfung” (PDF-Datei · 145 KB) und in der
Prüfungsordnung (PDF-Datei · 140 KB)sowie dem
Orientierungsrahmen.
Die Teilnahme an einem Prüfungsvorbereitungslehrgang ist keine Voraussetzung für die Zulassung zu einer IHK-Prüfung. Die IHK empfiehlt aber jedem Prüfungsbewerber, sich systematisch auf die angestrebte Prüfung vorzubereiten.
Informationen zu Vorbereitungskursen finden Sie
hier.
Die schriftliche Prüfung wird ausschließlich als PC-Prüfung durchgeführt. Hier können Sie sich informieren.
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5. Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung
Die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist grundsätzlich frei. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs bei einem beliebigen Bildungsträger teilnehmen. Da die Prüfung schwer ist, empfehlen wir insbesondere Personen ohne Vorkenntnisse sich intensiv auf die Prüfung vorzubereiten oder einen Vorbereitungskurs zu besuchen. Für die Suche nach Anbietern von Vorbereitungslehrgängen für IHK-Sachkundeprüfungen steht im Internet u.a. das
Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der IHKs oder die
KURSNET-Datenbank der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Die dortige Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt weder eine Empfehlung dar, noch ist damit eine qualitative oder inhaltliche Bewertung verbunden.
6. Gebühren
Der Gebührentarif der IHK Düsseldorf sieht für die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ab dem
01.01.2023 folgende
Gebührentatbestände vor:
Prüfungsart
|
Gebühr
|
Storno
|
Vollprüfung (schriftlich und mündlich)
Inklusive Datenbereitstellung gemäß § 11b Abs. 4 GewO |
198,00 €
|
30%
|
Wiederholung der Sachkundeprüfung
Achtung: Als Wiederholer gelten nur Teilnehmer, die den Erstversuch bei der IHK Düsseldorf abgelegt haben. Wiederholer anderer IHKs werden bei der IHK Düsseldorf als Neukunde geführt. |
175,00 €
|
50%
|
Wiederholung der mündlichen Prüfung
|
112,00 €
|
50%
|
Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt (nur schriftlich per E-Mail) nach erfolgter Anmeldung eine
Stornogebühr (siehe oben) der fälligen Gebühr erhoben wird. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
Ein Nachweis über die Gebühreneinzahlung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung.
7. Kostenübernahme
Falls der Gebührenbescheid an den Arbeitgeber oder einen anderen Kostenträger geschickt werden soll, dann ist das Kostenübernahmeformular (PDF-Datei · 53 KB)mit der Anmeldung einzureichen: Wählen Sie bei der Anmelderubrik “Bitte richten Sie den Gebührenbescheid an” den Punkt “Eine andere Adresse” aus.
ACHTUNG:
Falls die Gebühren nicht von Ihnen übernommen werden, muss das Gebührenübernahmeformular vollständig ausgefüllt hochgeladen werden. Die Möglichkeit zum Hochladen kommt nach Eingabe Ihrer Daten bei „Dateianhänge“.
Falls die Gebühren nicht von Ihnen übernommen werden, muss das Gebührenübernahmeformular vollständig ausgefüllt hochgeladen werden. Die Möglichkeit zum Hochladen kommt nach Eingabe Ihrer Daten bei „Dateianhänge“.
Falls kein unterschriebenes Gebührenübernahmeformular hochgeladen wird, werden Sie von uns als Selbstzahler geführt. Eine nachträgliche Umschreibung wird nicht vorgenommen.
Gebührenschuldner ist grundsätzlich der/die Teilnehmer/-in. Nach Erhalt des Gebührenbescheides ist die Prüfungsgebühr zu entrichten und deren Einzahlung vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.
Kostenübernahmeformular
Die IHK Düsseldorf kann keine Bildungs- oder Prämiengutscheine der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters annehmen.
8. Prüfungstermine 2023 und Anmeldung
Bitte beachten Sie die unterhalb der Terminübersicht aufgeführten Hinweise.
Schriftlicher Prüfungsteil
|
Mündlicher Prüfungsteil (voraussichtlich) |
Anmeldung ab
|
Anmeldeschluss
|
---|---|---|---|
06.03.2023
|
09.03.2023
|
12.12.2023
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18.02.2023
|
03.04.2023
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06.04.2023
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09.01.2023
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28.03.2023
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24.04.2023
|
27.04.2023
|
30.01.2023
|
08.04.2023
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22.05.2023
|
25.05.2023
|
27.02.2023
|
06.05.2023
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17.07.2023
|
20.07.2023
|
24.04.2023
|
01.07.2023
|
14.08.2023
|
17.08.2023
|
22.05.2023
|
29.07.2023
|
11.09.2023
|
14.09.2023
|
19.06.2023
|
26.08.2023
|
09.10.2023
|
12.10.2023
|
17.07.2023
|
23.09.2023
|
06.11.2023
|
09.11.2023
|
14.08.2023
|
21.10.2023
|
04.12.2023
|
07.12.2023
|
11.09.2023
|
18.11.2023
|
Der genaue Ort der Prüfung wird jeweils bekannt gegeben.
Wichtige Informationen:
- Der Anmeldezeitraum ist frühestens 12 Wochen, spätestens 16 Tage vor dem Prüfungstermin. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
- Die Prüfungssprache ist deutsch. Der Teilnehmer muss die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass er die Prüfungsfragen verstehen kann.
- Eine Abmeldung kann nur schriftlich per E-Mail erfolgen. Bei kurzfristig eingetretenen Hinderungsgründen ist eine telefonische Vorab-Information möglich. Die telefonische Benachrichtigung entbindet jedoch nicht, eine schriftliche Entschuldigung zuzuschicken. Schriftliche Abmeldungen, die nach dem Prüfungstermin bei der IHK eingehen, werden nicht berücksichtigt.
- Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung eine Stornogebühr (siehe oben) erhoben wird. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
- Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung fällt die volle Prüfungsgebühr an.
Bitte geben Sie bei der Anmeldung
ausschließlich Ihre private E-Mail-Adresse an, und keine allgemeine Firmen-E-Mail (wie info@beispiel.de) da wir Ihnen hier auch persönliche Nachrichten wie zum Beispiel die Einladung und Bescheide zusenden.
9. Beantragung Zweitschrift
Im Falle eines Verlustes der Original-Unterrichtungsbescheinigung können Sie eine Zweitschrift mit dem
Antragsformular beauftragen. Die Ausstellung einer Zweitschrift ist gebührenpflichtig.