Versicherungsvermittler

Versicherungsberater

Versicherungsberater, die gewerbsmäßig tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht für Versicherungsberater im Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Bitte beachten Sie hinsichtlich der Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsberater auch die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 68 i. V. m. §§ 60 ff. Versicherungsvertragsgesetz VVG.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsberater sind seit dem 23.02.2018 die §§ 34d Absatz 2 GewO (vormals: § 34e GewO), 11a GewO.

Erlaubnispflicht als Versicherungsberater

Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf seit dem 23.02.2018 der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 GewO (vormals:§ 34e GewO).
Der Versicherungsberater berät Dritte auch rechtlich bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall. Weiterhin vertritt er Dritte gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich. Er darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen und keine Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens in Zusammenhang mit der Beratung annehmen.
Neuerungen seit 23.02.2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2017, S. 2789): Nach dem IDD-Umsetzungsgesetz kann der Versicherungsberater für den Kunden auch die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Auch dann gilt jedoch das Verbot der Annahme von Zuwendungen von Versicherungsunternehmen, insbesondere aufgrund der Vermittlung. Sind mehrere Versicherungen für den Kunden in gleicher Weise geeignet, muss der Versicherungsberater vorrangig Versicherungen mit Nettotarifen anbieten. Bei der Vermittlung von Versicherungen mit Bruttotarifen muss er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Kunden veranlassen, indem er das Versicherungsunternehmen über die Vermittlung informiert (§ 48c Absatz 1 VAG).
Bitte beachten Sie zur Abgrenzung vom Erlaubnistatbestand des Versicherungsvermittlers unsere Informationen zum Versicherungsvermittler.
In § 34d Absatz 3 GewO wird ausdrücklich klargestellt, dass sich die Erlaubnisse als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gegenseitig ausschließen.

Übergangsregelungen

Versicherungsberater, denen die gewerberechtliche Erlaubnis für diese Tätigkeit vor dem 23.02.2018 erteilt wurde, müssen diese Erlaubnis auf Grund des IDD-Umsetzungsgesetzes nicht neu beantragen:
Ihre Erlaubnis nach § 34e Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gilt ab dem 23.02.2018 als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO. Die Bezeichnung der Erlaubnis wird im Vermittlerregister nach § 11a GewO entsprechend aktualisiert.
Für Inhaber einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gibt es zudem Erleichterungen, wenn sie künftig als Versicherungsberater tätig werden möchten (Einzelheiten siehe unter Ziffer 5 e). Für solche Gewerbetreibenden besteht auch eine Übergangsregelung zu dem für Versicherungsberater geltenden Verbot der Annahme von Zuwendungen von  Versicherungsunternehmen: Wenn sie im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 2 GewO noch Ansprüche gegen ein Versicherungsunternehmen auf Zuwendungen (insbesondere Bestandsprovisionen) haben, bleiben diese Ansprüche bestehen, da sie noch auf der früheren Tätigkeit als Versicherungsvermittler beruhen.

Ausnahme von der Erlaubnispflicht

Keiner Erlaubnis bedürfen Versicherungsberater, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) nachweisen können. Auch besteht keine Eintragungspflicht in das Vermittlerregister in Deutschland.
Auch Angestellte selbständiger Versicherungsberater bedürfen keiner eigenen Erlaubnis. Ebenso sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern diese nicht nebenberuflich als selbstständige Versicherungsberater tätig sind.

Ablauf des Erlaubnisverfahrens

Antragsteller
Antragsteller kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene/-r Einzelunternehmer/-in oder eingetragene/-r Kaufmann/-frau im Sinne des § 2 HGB) oder juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) sein.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit rechtlich als Gewerbetreibender anzusehen ist.
Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäfts-führende/-r Gesellschafter/-in an einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater im Sinne von § 34d Absatz 2 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis – bezogen auf seine Person – zu beantragen.
Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger. Besonderheiten gelten bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften hinsichtlich des Versicherungsschutzes.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis.
Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde
Zuständige Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung der Erlaubnis als Versicherungsberater sowie für die erforderliche Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbHs).
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und notwendige Unterlagen im Regelverfahren
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der/die Antragsteller/-in die folgenden Voraussetzungen erfüllt:.
Zuverlässigkeit:
Der/die Antragsteller/-in, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Strafandrohung von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
für natürliche Personen:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: O)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 GewO, Belegart: 9)
  • für juristische Personen:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: O) für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 GewO, Belegart: 9) sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der IHK Düsseldorf zu beantragen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für eine Gesellschaft kann bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person beantragt werden. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs der Gesellschaft vorzulegen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, diese Dokumente online mit Hilfe des elektronischen Personalausweises, eines Kartenlesegerätes, der installierten „AusweisApp2“ sowie ggf. eines digitalen Erfassungsgerätes (Scanner oder Digitalkamera) zum Hochladen von Nachweisen zu beantragen. Die Online-Ausweisfunktion des Ausweisdokuments muss freigeschaltet sein. Weitergehende Informationen sowie das Online-Portal zur Antragstellung finden Sie über den folgenden Link: www.bundesjustizamt.de 
Bitte geben Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift „IHK Düsseldorf, Postfach 10 10 17, 40001 Düsseldorf“ sowie den Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34d GewO“ an.
Geordnete Vermögensverhältnisse:
Der/die Antragsteller/-in muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des/der Antragstellers/-in ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er/sie in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.
Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen betreffend den/die Antragsteller/-in, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, einzureichen:
  • Auskunft des/der zuständigen Insolvenzgerichts/-e (Amtsgericht), in dessen/deren Bezirk in den letzten fünf Jahren ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Hauptniederlassung bestanden hat, dass kein Insolvenzverfahren betreffend den/die Antragsteller/-in anhängig ist. Bei juristischen Personen ist der Ort des Verwaltungssitzes maßgeblich.
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO).
  • Auskunft in Steuersachen
Hinweis zur Zuverlässigkeit und zu den geordneten Vermögensverhältnissen:
Verfügt der/die Antragsteller/-in über eine Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/-betreuer, Wohnimmobilienverwalter), nach § 34f/h GewO (Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater) oder nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler), muss nur noch eine aktuelle Auskunft in Steuersachen vorgelegt werden, sofern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bei Antragstellung nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie:
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 11 ff. VersVermV für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können, oder einer gleichwertigen Garantie.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
  • Versicherungsnachweis bezogen auf die Tätigkeit nach § 34d GewO
  • Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU- und der EWR-Staaten
  • Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
  • Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen
Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens: Sofern der/die Antragsteller/-in über einen Gruppenvertrag versichert ist, muss diese/-r selbst als versicherte Person aus der Bescheinigung hervorgehen.
Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG, nicht GbR): Ist der/die erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des/der Antragstellers/-in aus seiner/ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.
Sachkunde:
Ferner muss der/die Antragsteller/-in die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
  • Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“ gem. §§ 2 ff. VersVermV.
  • Gemäß § 27 Absatz 1 VersVermV ist ein vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau (BWV) der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung im Sinne des § 2 VersVermV gleichgestellt.
Als gleichgestellte Berufsqualifikationen werden gemäß § 5 Absatz 1 VersVermV folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
  • als Versicherungskaufmann/-frau,
  • als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen,
  • als Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen oder
  • als Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung;
ein Abschlusszeugnis
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiums der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,
  • als Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau,
  • als Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  • als Geprüfte/-r Finanzfachwirt/-in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
           wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird;
 ein Abschlusszeugnis
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau,
  • als Investmentfondskaufmann/-frau oder
  • als Geprüfte/-r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen,
        wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
  • Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Vermittler (sog. „Alte-Hasen-Regelung“) gemäß § 2 Absatz 3 VersVermV:
Diese Regelung gilt für Personen, die seit dem 31.08.2000 oder länger ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren.
Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler (nach § 34d Absatz 1 GewO) oder als Versicherungsberater (nach § 34e GewO in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung) beantragt haben und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 VersVermV in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater keiner Sachkundeprüfung.
Der Nachweis der Sachkunde ist durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. durch Bestätigungen von Versicherungsunternehmen/Obervermittlern, Kopien der vermittelten Versicherungsverträge, aussagekräftige Provisionsabrechnungen (in Kopie; drei Exemplare pro Jahr) sowie bei Angestellten, z. B. durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen von Arbeitgebern oder Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweis zu erbringen, falls praktische Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich ist.
Delegation des Sachkundenachweises bei natürlichen Personen:
Ein/-e Antragsteller/-in (natürliche Person), der/die den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er/sie nachweist, dass er/sie
  • vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
  • denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist,
  • und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen,
  • in angemessener Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1:50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten ausreichend.
Achtung: Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO ist eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen nicht möglich, wenn der/die Antragsteller/-in eine natürliche Person ist und
  •  selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
  •  für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbetriebs verantwortlich ist.
Delegation des Sachkundenachweises bei juristischen Personen:
Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en zu erbringen.
Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, kann/können diese den Sachkundenachweis durch Delegation auf Angestellte erbringen. Die gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden.
Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en erbringen. Sofern der/die nicht sachkundige/-n gesetzliche/-n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/-s unterwerfen.
Zusätzliche Angaben bei Antragstellung
Nach § 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) muss der/die Antragsteller/-in mit dem Erlaubnisantrag zum Zweck der späteren Überwachung durch die Erlaubnisbehörde zusätzlich folgende Angaben übermitteln:
  • Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Antragstellers/-in besitzen
  • Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen mit engen Verbindungen im Sinne des
    § 7 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu dem/der Antragsteller/-in, die zu Interessenkonflikten führen könnten sowie
  • Tatsachen, die ausschließen, dass diese Beteiligungen (und die engen Verbindungen die Überwachung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer beeinträchtigen.
Hinweis: Unter engen Verbindungen im Sinne von § 7 Nummer 7 VAG versteht man eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen:
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.
Geltungsbereich der Erlaubnis:
Die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO ist bundesweit gültig. Ein/-e Gewerbetreibende/-r, der/die auf Grundlage der erteilten Erlaubnis auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchte, muss zunächst ein spezielles Meldeverfahren nach § 11a Absatz 4 und 6 GewO („Notifizierungsverfahren“) durchlaufen. Hierfür ist die Absicht, in einem anderen EU-/EWR-Staat tätig zu werden, der zuständigen Registerbehörde vor Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen.
Sofern die Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat nach Erlaubniserteilung erfolgt, verwenden Sie für die Mitteilung das entsprechende Formular für natürliche Personen bzw. für juristische Personen. Die Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden im EU-/ EWR-Ausland erfolgt dann nach Maßgabe des § 11a Absatz 6 GewO.
Nähere Hinweise zum Notifizierungsverfahren finden Sie auch im Merkblatt „Grenzüberschreitende Versicherungsvermittlung/-beratung“ des DIHK, abrufbar über nachfolgenden Link: http://www.dihk.de 

Angestellte

Versicherungsberater dürfen unmittelbar bei der Versicherungsberatung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Beratung zu der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Registrierung im Vermittlerregister

Für Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO besteht gemäß §§ 34d Absatz 10, 11a Absatz 1 GewO die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Das Register ist öffentlich einsehbar unter folgendem Link: www.vermittlerregister.info .
Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Der/die Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als Versicherungsberater, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach §§ 34f/34h/34i GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert.
Des Weiteren sind die in leitender Position für die Beratung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des Gewerbetreibenden.
Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der GewO oder der VersVermV durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen. Sie kann von der Bekanntmachung absehen, diese verschieben oder anonymisieren, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre, die Stabilität der
Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.

Weiterbildungsverpflichtung

Versicherungsberater und ihre unmittelbar bei der Beratung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Einzelheiten hierzu sind in der VersVermV geregelt.
Für Versicherungsberater, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist auch hier eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen: Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
  • eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsberater angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
  • denen die Aufsicht über die unmittelbar bei der Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist,
  • und die den/die Gewerbetreibende/-n vertreten dürfen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte).
Achtung: Für Versicherungsberater, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst über Versicherungen beraten bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.

Gebühren

Die Gebühren für die Erlaubniserteilung sind mit Antragstellung fällig. Es ergeht hierzu ein gesonderter Gebührenbescheid. Die jeweiligen Gebühren befinden sich unter Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB).