Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 und 2 GewO

Einleitung

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) muss die IHK das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen beim Antragsteller überprüfen:
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde
Bei der Beantragung der Erlaubnis sind hierzu regelmäßig die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller beizubringen. Sämtliche Nachweise müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden und dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.(Besteht bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO, § 34f/h GewO, § 34i GewO oder eine Zulassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG), so können diese anstelle der nachfolgenden Nachweise für die persönliche Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse vorgelegt werden, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:

Antragsformulare

Polizeiliches Führungszeugnis

(nur Belegart OG, wird direkt an die IHK Düsseldorf gesandt)
Online zu beantragen über: www.fuehrungszeugnis.bund.de/
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG); Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 34d GewO
  • Antrag bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/Reisepass
  • bei juristischen Personen: alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand)
  • Hinweis: Leiter einer/s Betriebs-/Zweigniederlassung benötigen diese Nachweise ebenfalls
  • Hintergrund: vollständige Personalien bestätigen und bestehende Vorstrafen ausschließen.

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

(Belegart 9, wird direkt an die IHK Düsseldorf gesandt)
Online zu beantragen über: www.fuehrungszeugnis.bund.de/
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9); Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 34d GewO
  • in der Regel Antrag bei der Meldebehörde der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/Reisepass.
  • bei juristischen Personen:
    alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand); sowie für die juristische Person selbst durch Antrag eines gesetzlichen Vertreters (mit Handelsregisterauszug) bei der Meldebehörde am Ort des Gewerbesitzes
  • Hinweis: Leiter einer/s Betriebs-/Zweigniederlassung benötigen diese Nachweise ebenfalls
  • Hintergrund: Rechtsverstöße bei der Gewerbeausübung ausschließen

Bescheinigung des Finanzamts: Auskunft in Steuersachen

  • Antrag beim zuständigen Finanzamt
  • bei juristischen Personen:
    alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand); sowie für die juristische Person selbst durch Antrag beim Finanzamt des Betriebssitzes
  • Hintergrund: steuerliche Rückstände ausschließen

Aktueller Handelsregisterauszug bei juristischen Personen


Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis


Online zu beantragen über:
  • Auszüge erhalten Sie ausschließlich im Internet: www.vollstreckungsportal.de
  • bei juristischen Personen: für die juristische Person selbst
  • Nach Registrierung erhalten Sie ein Passwort, mit dem der Auszug beantragt werden kann.
  • Den Ausdruck fügen Sie bitte den einzureichenden Unterlagen bei.
  • Hintergrund: Einträge im Schuldnerverzeichnis ausschließen

Auszug aus dem Insolvenzregister

  • Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht durch Vorlage des Personalausweises
  • bei juristischen Personen: für die juristische Person selbst
  • Ziel: Anhängige Insolvenzverfahren aufdecken

Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung

  • Mindestumfang gemäß § 12 Versicherungsvermittlungsverordnung
  • Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens
  • Ist der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, ist auch für diese eine Versicherungsbestätigung zu erbringen

Sachkundenachweis

  • Juristische Personen als Antragsteller
Bei Kapitalgesellschaften, die selbst Erlaubnisinhaber sind, wird der Sachkundenachweis durch die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) erbracht.
Es besteht jedoch nach § 34d Abs. 5 Satz 4 GewO die Möglichkeit, den erforderlichen Sachkundenachweis auf eine vertretungsberechtigte Aufsichtsperson zu übertragen (Delegation der Sachkunde). In diesem Fall müssen die nicht sachkundigen Geschäftsführer/Vorstände von der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ausgeschlossen werden und dürfen dann selbst nicht mehr unmittelbar mit der Vermittlung befasst sein (keine Aufsicht von unten nach oben). Erfolgt eine Delegation der Sachkunde innerhalb der Geschäftsführer-/Vorstandsebenen, muss sich der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter der Aufsicht des sachkundigen gesetzlichen Vertreters unterwerfen und darf keine erlaubnispflichtige Tätigkeit für die Gesellschaft ausüben. Ein Wechsel der gesetzlichen Vertreter ist der IHK anzuzeigen. Gegebenenfalls ist dann die Sachkunde des neuen Mitglieds der Geschäftsführung nachzuweisen. Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführenden Gesellschafter die Erlaubnis auf ihren Namen beantragen und somit den Sachkundenachweis erbringen.

Beachte: Bei einer Kommanditgesellschaft trifft die Verpflichtung nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär).
  • Natürlichen Personen als Antragsteller
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb ist die Delegationsmöglichkeit bei Einzelunternehmern ausgeschlossen worden, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
Der Nachweis der Sachkunde kann erbracht werden durch:
  1. Sachkundeprüfung bei der IHK oder
  2. Vorlage der Gewerbeanmeldung bzw. Bescheinigung von Arbeitgebern, mit denen eine ununterbrochene Tätigkeit als Vermittler/Berater seit 31. August 2000 nachgewiesen wird (in diesen Fällen sollte vor Antragstellung stets mit der IHK Rücksprache genommen werden) oder
  3. Vorlage des Zeugnisses/beglaubigte Kopie über eine der nachfolgend genannten, gleichgestellten anderen Berufsqualifikationen (vgl. § 5 VersVermV):
Abschlusszeugnis
  1. als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
  2. als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
  3. als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
  4. als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
Abschlusszeugnis
  1. eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,
  2. als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  3. als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  4. als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
Abschlusszeugnis
  1. Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
  2. Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
  3. Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
4. Abschluss als „Versicherungsfachmann BWV“

Die Übergangsregelung des § 27 VersVermV sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss „Versicherungsfachmann BWV“ der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.

Weitere Hinweise / Erläuterungen
Wer muss den Antrag auf die Erlaubniserteilung bzw. Registrierung stellen?

Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber ist jeweils der Gewerbetreibende persönlich.
Dabei kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln.
Bei Einzelunternehmen ist der Antrag vom Inhaber zu stellen.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist Antragsteller die Gesellschaft; teilweise sind Nachweise auch durch die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) zu erbringen, s. o.
Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter einen Antrag stellen.
Welche Gebühren fallen für die Erlaubnis und Registrierung an?

Die jeweiligen Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung.
Bitte beachten Sie:
  1. Grundsätzlich sind alle Belege im Original oder als beglaubigte Kopie einzureichen.
  2. Die Erteilung der Erlaubnis ersetzt nicht die Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO.
  3. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen.
  4. Die Ausübung der Tätigkeit nach § 34d Abs. 1 oder Abs. 2 GewO ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
  5. Eine gleichzeitige Eintragung als Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 1, 6 oder 7 Satz 1 Nummer 1 GewO) und als Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) ist nicht zulässig.
  6. Sie sind verpflichtet, Angestellte, die für die Versicherungsvermittlung/-beratung in leitender Position verantwortlich sind, der IHK zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
  7. Für Nicht-EU-Bürger:
Bitte beachten Sie, dass aufenthaltsrechtliche Fragen von der IHK nicht geprüft werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Ausländerbehörde.
Stand: Mai 2024