Finanzen und Steuern

AfA-Tabelle im Internet

Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam geltend gemacht werden, sondern müssen auf ihren Nutzungszeitraum verteilt abgeschrieben werden. Beispiele hierfür können die Anschaffungen von Computern, Fahrzeugen, Kopierern und ähnlichen Gegenständen sein. Für die Frage, was dies konkret bedeutet, haben sich durch die verschiedenen Steuerreformen der letzten Jahre unterschiedliche Regelungen ergeben. Dies führt dazu, dass für die richtige Vorgehensweise unterschieden werden muss, wann das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft wird beziehungsweise wurde.

Wirtschaftsgüter, die bis zum 31. Dezember 2007 angeschafft wurden

Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowert von einschließlich 410 Euro können (müssen aber nicht) sofort im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Wirtschaftsgüter, die diesen Betrag übersteigen, müssen verteilt auf Ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für die Schätzung der jeweils geltenden Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung Tabellen veröffentlicht, in denen die für Steuerzwecke regelmäßig geltenden Fristen enthalten sind. Über die seitliche Linkliste finden Sie die Tabelle, die für allgemein verwendbare Anlagegüter gilt, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft wurden. Daneben gibt es noch eine Vielzahl von Branchentabellen. Die Abschreibung kann linear oder innerhalb des Zulässigen degressiv vorgenommen werden. Für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2006 und 2007 angeschafft wurden, liegt der degressive Abschreibungssatz beim Dreifachen der linearen Abschreibung, maximal 30 Prozent.

Wirtschaftsgüter, die ab 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 angeschafft wurden

Für ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 angeschaffte Wirtschaftsgüter gilt eine "dreiteilige" Abschreibung.
1. Stufe: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis einschließlich 150 Euro Anschaffungskosten greift weiterhin die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung. Und zwar, das ist anders als zuvor, als Pflicht nicht mehr als Wahlmöglichkeit.
2. Stufe: Für Wirtschaftsgüter über 150 Euro bis einschließlich 1000 Euro ist jahrgangsbezogen ein Sammelposten zu bilden. Die hierin zusammengefassten Wirtschaftsgüter sind gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Tatsächliche Veränderungen innerhalb des Sammelpostens werden nicht berücksichtigt. Das schreibt das Gesetz explizit vor. Wer sich also zum Beispiel im Jahr 01 einen Laptop für 998 Euro kauft, schreibt diesen über fünf Jahre bis zum Jahr 05 im Rahmen des Sammelpostens 01 ab. Geht der Laptop nach zwei Jahren kaputt oder wird aus sonstigen Gründen entsorgt und im Jahr 03 ein neuer Laptop für wieder 998 Euro angeschafft, wird der erste Laptop nach wie vor im Sammelposten 01 geführt und abgeschrieben. Der neue Laptop geht in den Sammelposten des Jahres 03 ein und wird dort bis zum Jahr 07 abgeschrieben. Nur der Zugang zum Sammelposten ist buchmäßig zu erfassen. Darüber hinausgehende Dokumentationspflichten bestehen nicht.
3. Stufe: Für denjenigen, der Wirtschaftsgüter anschafft, die über der 1000 Euro-Grenze liegen, ist wie zuvor die Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer vorzunehmen. Allerdings, dies ist zu beachten, darf für ab dem 1. Januar 2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter in der Regel nur noch linear abgeschrieben werden. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz der an sich nur noch linearen Abschreibung hat das Konjunkturprogramm zur Bewältigung der Finanzmarktkrise gebracht. Danach darf für Wirtschaftsgüter die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 angeschafft werden eine degressive Abschreibung in Höhe des 2,5 fachen des linearen Satzes, maximal 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Wirtschaftsgüter, die ab 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 angeschafft wurden

Durch das so genannte Wirtschaftswachstumsgesetz wurde für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2010 angeschafft werden, wahlweise zur zuvor geschaffenen Poolabschreibung wieder die "alte" Sofortabschreibungsgrenze von 410 Euro eingeführt. Damit sieht die Abschreibung also folgendermaßen aus:
Wirtschaftsgüter bis einschließlich 410 Euro: Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis einschließlich 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) können (müssen nicht) im Jahre der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe in voller Höhe abgezogen werden. Soweit sie einen Betrag von 150 Euro überschreiten, sind sie unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufzuführen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
Wirtschaftsgüter über 150 bis einschließlich 1000 Euro: Alternativ zur vorstehenden Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 410 Euro kann für Wirtschaftsgüter über 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis einschließlich 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) jahrgangsbezogen ein Sammelposten gebildet werden. Die hierin zusammengefassten Wirtschaftsgüter sind dann gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Tatsächliche Veränderungen innerhalb des Sammelpostens werden nicht berücksichtigt (s. o.). Vorteil dieser alternativ möglichen "Poolabschreibung" sind die reduzierten Aufzeichnungspflichten gegenüber der Sofortabschreibung bis 410 Euro.
Wirtschaftsgüter über 1000 Euro: Für denjenigen, der Wirtschaftsgüter anschafft, die über der 1000 Euro-Grenze liegen, ist weiterhin die Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer vorzunehmen. Allerdings bleibt bis Ende 2010 zu beachten, dass zwar grundsätzlich für ab dem 1. Januar 2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter nur noch linear abgeschrieben werden darf. Aufgrund der bereits beschriebenen Ausnahme durch das Konjunkturprogramm zur Bewältigung der Finanzmarktkrise darf für Wirtschaftsgüter die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 angeschafft werden, jedoch eine degressive Abschreibung in Höhe des 2,5 fachen des linearen Satzes, maximal 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2011 angeschafft wurden

Die im Rahmen des Konjunkturprogramms befristet wieder eingeführte degressive Abschreibung entfällt.
Wirtschaftsgüter bis einschließlich 410 Euro: Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis einschließlich 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) können (müssen nicht) im Jahre der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgabe in voller Höhe abgezogen werden. Soweit sie einen Betrag von 150 Euro überschreiten, sind sie unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufzuführen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
Wirtschaftsgüter über 150 bis einschließlich 1000 Euro: Alternativ zur vorstehenden Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 410 Euro kann für Wirtschaftsgüter über 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis einschließlich 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) jahrgangsbezogen ein Sammelposten gebildet werden. Die hierin zusammengefassten Wirtschaftsgüter sind dann gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Tatsächliche Veränderungen innerhalb des Sammelpostens werden nicht berücksichtigt (s.o.). Vorteil dieser alternativ möglichen "Poolabschreibung" sind die reduzierten Aufzeichnungspflichten gegenüber der Sofortabschreibung bis 410 Euro.
Wirtschaftsgüter über 1000 Euro: Für denjenigen, der Wirtschaftsgüter anschafft, die über der 1000 Euro-Grenze liegen, ist die lineare Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer vorzunehmen.
 Es existieren damit für Wirtschaftsgüter zwei Alternativen zur Abschreibung:
Alternative 1:
Wirtschaftsgüter
bis inkl. 150 Euro
Wirtschaftsgüter
über 150 bis inkl. 1000 Euro
Wirtschaftsgüter
über 1000 Euro
Sofortabschreibung Poolabschreibung
  • Anschaffung 1.1.08 bis 31.12.08: Nur lineare Abschreibung nach Nutzungsdauer
  • Anschaffung 1.1.09 bis 31.12.10: lineare Abschreibung oder degressive Abschreibung bis max. 25 Prozent
  • Anschaffung ab 1.1.11: Nur lineare Abschreibung nach Nutzungsdauer
Alternative 2:
Wirtschaftsgüter bis inkl. 410 Euro
Wirtschaftsgüter über 410 Euro
Sofortabschreibung
  • bis 150 Euro ohne Aufnahme in Verzeichnis
  • über 150 Euro mit Aufnahme in Verzeichnis
  • Anschaffung 1.1.08 bis 31.12.08: Nur lineare Abschreibung nach Nutzungsdauer
  • Anschaffung 1.1.09 bis 31.12.10: lineare Abschreibung oder degressive Abschreibung bis max. 25 Prozent
  • Anschaffung ab 1.1.11: Nur lineare Abschreibung nach Nutzungsdauer

Zweifelsfragen bei Übertragungen und Veräußerungen eines Betriebs(teils)

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. September einen Erlass herausgegeben, der Fragen der Behandlung des Sammelpostens in Fällen der Übertragung oder Einbringung eines gesamten Betriebes, eines Teilbetriebes sowie in Fällen der Übertragung und Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft regelt.