Bewachungsgewerbe

Bewachungsgewerbe – Sachkundeprüfung

1. Welche Rechtsgrundlage liegt vor?

Die Sachkundeprüfung ist nach § 34a der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV) vorgeschrieben für besonders konfliktträchtige und sensible Bewachungstätigkeiten sowie für die Bewachungsgewerbetreibenden. Das Bewachungsrecht sieht seit Januar 2003 eine Sachkundeprüfung für bestimmte Tätigkeiten vor.
Zweck der Sachkundeprüfung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die zu prüfenden Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.
Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.

2. Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen? Erlaubnispflicht

Die Sachkundeprüfung muss jeder – egal ob Unternehmer oder Angestellter – der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will, erfolgreich absolviert haben:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Citystreife, Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufszentren oder im S-/U-Bahn-Bereich)
  • Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
Seit Dezember 2016 sind sachkundepflichtig:
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz oder andere amtliche Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen)
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
  • Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer, GmbH-Geschäftsführer, Betriebsleiter)
Die Sachkundeprüfung ist nicht nur eine “abgeprüfte'” Unterrichtung. Die Anforderungen und der Aufwand zur Vorbereitung liegen deutlich höher. Die bestandene Sachkundeprüfung ersetzt die Unterrichtung für Bewachungspersonal. Die Aufnahme aller oben nicht genannten Bewachungstätigkeiten ist damit auch möglich.

Die Erlaubnis wird vom zuständigen Amt für öffentliche Ordnung (zum Beispiel Ordnungsamt) erteilt.
Geprüft werden
  • die persönliche Zuverlässigkeit (Prüfung auf Vorstrafen und Steuerschulden),
  • das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen,
  • das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung und
  • der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe.

3. Wer braucht keine Sachkundeprüfung abzulegen?

Von der Sachkundeprüfung befreit sind Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen z. B. Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeidienst, Bundespolizei (Bundesgrenzschutz), für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie Feldjäger in der Bundeswehr und der Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ (§ 8 BewachV).
Befreit sind auch Personen mit den Weiterbildungsabschlüssen „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“, „Meister für Schutz und Sicherheit“ und „Geprüfte Sicherheitsdienstleistungskraft (Certified Security Officer – CCI)“.
Ebenfalls befreit sind Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren. Wer am Stichtag weniger als drei Jahre tätig war oder nur mit Unterbrechungen, muss jedoch die Sachkundeprüfung ablegen, wenn er in den drei genannten Bereichen tätig werden bzw. bleiben will.
Freistellungen werden durch die erlaubniserteilende Behörde (Ordnungsamt) ausgestellt. Als Nachweise dienen Zeugnisse, Verträge, Lohnsteuerkarten, etc.
Wichtiger Hinweis:
Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an ihren zukünftigen Arbeitgeber oder an die erlaubniserteilende und kontrollierende Behörde (Ordnungsamt).

4. Unterrichtung oder Sachkundeprüfung? Abgrenzung einzelner Tätigkeiten

Das Erfordernis einer Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe führt in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen. Nur „wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“ muss eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung vorweisen.
Die fünf Tätigkeitsgebiete
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben und
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
  • Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion (verkürzte Form)
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
hat der Gesetzgeber dem Erfordernis einer Sachkundeprüfung zugeordnet.
Unabhängig von diesen Tätigkeiten muss der Gewerbetreibende immer den Sachkundenachweis erbringen. Für die übrigen Tätigkeiten ist für die Beschäftigten die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren, das vierzig Stunden umfassen muss, notwendig.
Die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Sicherheitsdienstleister müssen ausgelegt und Fallgestaltungen aus der Praxis daraufhin überprüft werden, ob sie unter den Anwendungsbereich der Sachkundeprüfung fallen.
Eine erste unverbindliche Zuordnung verschiedener Bewachungstätigkeiten auf Grundlage der Gesetzesbegründung und von Gesprächen mit Vertretern der Gewerbeämter befindet sich im Merkblatt.
Es ist letztendlich entscheidend, wie die Gewerbeämter einzelne Tätigkeitsbereiche zuordnen. Die Industrie- und Handelskammern haben dabei lediglich beratende Funktion.
Wichtige Hinweise für Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist:
Für diese Tätigkeiten darf nur Personal eingesetzt werden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
  • den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 BewachV) vorlegen kann oder
  • den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) und
  • zuverlässig ist (d. h. keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis - unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister - hat) und
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Einzige Ausnahme:
Wer eine einschlägige Berufsausbildung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung erfolgreich absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.

5. Gibt es Eingangsvoraussetzungen für die Teilnahme?

Die IHK prüft im Vorfeld weder ob ein Vorbereitungslehrgang besucht wurde, noch ob sonstige persönliche Voraussetzungen bestehen.
Die Prüfungssprache ist deutsch. Der Teilnehmer muss die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass er die Prüfungsfragen verstehen kann.
Die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist grundsätzlich frei. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs bei einem beliebigen Bildungsträger teilnehmen. Da die Prüfung schwer ist, empfehlen wir insbesondere Personen ohne Vorkenntnisse sich intensiv auf die Prüfung vorzubereiten oder einen Vorbereitungskurs zu besuchen. Für die Suche nach Anbietern von Vorbereitungslehrgängen für IHK-Sachkundeprüfungen steht im Internet u.a. das Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der IHKs oder die KURSNET-Datenbank der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Die dortige Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt weder eine Empfehlung dar, noch ist damit eine qualitative oder inhaltliche Bewertung verbunden.
Wir weisen darauf hin, dass sich Teilnehmer eines Vorbereitungslehrgangs gesondert bei der IHK Düsseldorf zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe per Onlineportal anmelden und im Falle einer Nichtteilnahme gesondert bei der IHK Düsseldorf schriftlich per E-Mail abmelden müssen.

6. Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und – an einem zweiten Termin – einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfungsteilnehmer. In der mündlichen Prüfung können bis zu fünf Personen zusammen geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer zuvor den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
Im schriftlichen Teil sind Multiple-Choice-Fragen zu allen Sachgebieten des Unterrichtungsverfahrens zu bearbeiten:
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  2. Datenschutzrecht,
  3. Bürgerliches Gesetzbuch,
  4. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
  6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Auf diese Sachgebiete bezieht sich auch der Rahmenplan, um die maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele transparenter und verbindlicher zu machen.
Weitere Informationen zum Ablauf und dem Inhalt der Prüfung erhalten Sie in der Prüfungsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 140 KB).
Die schriftliche Prüfung wird ausschließlich als PC-Prüfung durchgeführt. Hier können Sie sich informieren.
Unterstützte Browser:
Microsoft Edge
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Mozilla Firefox ab Version 25
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Die mündlichen Prüfung erstreckt sich über alle genannten Sachgebiete. Hier liegt ein Schwerpunkt auf dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Bewachungsgewerbe, dem Gewerberecht und Datenschutz. Ein weiterer Schwerpunkt der mündlichen Teilprüfung liegt im Bereich Umgang mit Menschen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung mit mindestens 50 Prozent der zur vergebenden Gesamtpunkte abgeschlossen wurde.

7. Wie erfahren Sie das Ergebnis der Prüfung?

Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils erfahren Sie direkt nach der schriftlichen Prüfung. Im Nachgang erhalten Sie einen Nichtbestandenbescheid oder eine Einladung zur mündlichen Prüfung. Das Ergebnis des mündlichen Teils wird im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses mündlich mitgeteilt. Er händigt Ihnen eine vorläufige Bestätigung aus.
Ist die Prüfung bestanden, wird dem Teilnehmer eine Bescheinigung der IHK Düsseldorf ausgestellt.

8. Welche Gebühren werden erhoben?

Der Gebührentarif der IHK Düsseldorf sieht für die Teilnahme an der Sachkundeprüfung seit dem 01.01.2023 folgende Gebührentatbestände vor:
Prüfungsart
Gebühr
Storno
Vollprüfung (schriftlich und mündlich)
Inklusive Datenbereitstellung gemäß § 11b Abs. 4 GewO
198,00 €
30%
Wiederholung der Sachkundeprüfung

Achtung:
Als Wiederholer gelten nur Teilnehmer, die den Erstversuch bei der IHK
Düsseldorf abgelegt haben.
Wiederholer anderer IHKs werden bei der IHK Düsseldorf als Neukunde geführt.
175,00 €
50%
Wiederholung der mündlichen Prüfung
112,00 €
50%
Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt (nur schriftlich per E-Mail) nach erfolgter Anmeldung eine Stornogebühr (siehe oben) der fälligen Gebühr erhoben wird. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
Ein Nachweis über die Gebühreneinzahlung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung.

9. Was müssen Sie bei einer Kostenübernahme tun?

Falls der Gebührenbescheid an den Arbeitgeber oder einen anderen Kostenträger geschickt werden soll, dann ist das Kostenübernahmeformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB)mit der Anmeldung einzureichen: Wählen Sie bei der Anmelderubrik “Bitte richten Sie den Gebührenbescheid an” den Punkt “Eine andere Adresse” aus.
ACHTUNG:‎
Falls die Gebühren nicht von Ihnen übernommen werden, muss das Gebührenübernahmeformular vollständig ausgefüllt hochgeladen werden. Die Möglichkeit zum Hochladen kommt nach Eingabe Ihrer Daten bei „Dateianhänge“‎.
Falls kein unterschriebenes Gebührenübernahmeformular hochgeladen wird, werden Sie von uns als Selbstzahler geführt.‎ Eine nachträgliche Umschreibung wird nicht vorgenommen. Gebührenschuldner ist grundsätzlich der/die Teilnehmer/-in. Nach Erhalt des Gebührenbescheides ist die Prüfungsgebühr zu entrichten und deren Einzahlung vor Beginn der Prüfung nachzuweisen. Kostenübernahmeformular
Die IHK Düsseldorf kann keine Bildungs- oder Prämiengutscheine der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters annehmen.

10. Prüfungstermine 2024 und Anmeldung

Bitte beachten Sie die unterhalb der Terminübersicht aufgeführten Hinweise.
Schriftlicher Prüfungsteil
Mündlicher Prüfungsteil
(voraussichtlich)
Anmeldung ab
Anmeldeschluss
07.10.2024
10.10.2024
12.08.2024
21.09.2024
11.11.2024
14.11.2024
16.09.2024
26.10.2024
09.12.2024
12.12.2024
14.10.2024
23.11.2024
Der genaue Ort der Prüfung wird jeweils bekannt gegeben.

Wichtige Informationen:

  • Beide Einzeltermine bilden zusammenhängend die gesamte Prüfung und können nicht frei gewählt werden. Der schriftliche Teil findet in der Regel dienstags statt, der mündliche am darauffolgenden Donnerstag.
    Die zeitliche Einteilung erfolgt durch die IHK.
  • Als Wiederholer des schriftlichen Prüfungsteils gelten nur Teilnehmer, die den Erstversuch bei der IHK Düsseldorf abgelegt haben.
  • Zur Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils werden nur Teilnehmer zugelassen, die den schriftlichen Prüfungsteil bestanden haben. Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
  • Die Prüfungssprache ist deutsch. Der Teilnehmer muss die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass er die Prüfungsfragen verstehen kann.
  • Eine Abmeldung kann nur schriftlich per E-Mail erfolgen. Bei kurzfristig eingetretenen Hinderungsgründen ist eine telefonische Vorab-Information möglich. Die telefonische Benachrichtigung entbindet jedoch nicht, eine schriftliche Entschuldigung zuzuschicken. Schriftliche Abmeldungen, die nach dem Prüfungstermin bei der IHK eingehen, werden nicht berücksichtigt.
  • Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung eine Stornogebühr (siehe oben) erhoben wird. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
  • Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung fällt die volle Prüfungsgebühr an.
Bitte geben Sie bei der Anmeldung ausschließlich Ihre private E-Mail-Adresse an, und keine allgemeine Firmen-E-Mail (wie info@beispiel.de) da wir Ihnen hier auch persönliche Nachrichten wie zum Beispiel die Einladung und Bescheide zusenden.

11. Beantragung Zweitschrift

Im Falle eines Verlustes der Original-Unterrichtungsbescheinigung können Sie eine Zweitschrift mit dem Antragsformular beauftragen. Die Ausstellung einer Zweitschrift ist gebührenpflichtig.