Informationen/Service

Unternehmensgegenstand

Bedeutung des Unternehmensgegenstandes

Der Unternehmensgegenstand eines Kaufmanns bezeichnet den Bereich und die Art der Betätigung des Unternehmens. Er muss im Rahmen der Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister mit angemeldet werden und wird bei Kapitalgesellschaften – anders als beim eingetragenen Kaufmann und bei Personenhandelsgesellschaften – neben den anderen eintragungspflichtigen Tatsachen – ins Handelsregister eingetragen. Hierdurch ist bei Kapitalgesellschaften nach außen der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens für die beteiligten Wirtschaftskreise erkennbar.
Da sich aus dem Unternehmensgegenstand auch ableitet, in welchen Bereichen z. B. die Geschäftsführung einer GmbH die Gesellschaft vertreten darf (vgl. § 37 Absatz 1 GmbHG) sollte auf die genaue Formulierung des Unternehmensgegenstandes besondere Sorgfalt gelegt werden. Weil für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, wie z. B. die Vermittlung von Immobilien, vor Beginn der Tätigkeit eine Erlaubnis erforderlich ist, sollte aus dem Unternehmensgegenstand möglichst genau hervorgehen, ob die Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf. Das Vorliegen der gewerberechtlichen Erlaubnis ist grundsätzlich nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister. 
Nachfolgend finden Sie eine Hilfestellung für die Formulierung des Unternehmensgegenstandes bei ausgewählten Beispielen.

Handel mit Waren

Der Unternehmensgegenstand wird oft zu pauschal mit „Handel mit Waren aller Art“ beschrieben. Durch Hinzufügen von Warengruppen oder der Aufzählung der konkret angebotenen Waren wird der Gegenstand aussagekräftig beschrieben. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Der Handel mit Bekleidungstextilien und Schmuck.“ Oftmals wird vom Unternehmer mehr Flexibilität bezüglich der Warengruppen gewünscht. Hier raten wir, wenigstens eine schwerpunktmäßige  Warengruppe zu benennen. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Der Im- und Export sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere Lebensmittel.“

Herstellung von Waren

Oft wird der Unternehmensgegenstand zu pauschal mit “Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art” beschrieben. Für eine aussagekräftige Beschreibung raten wir die Produktgruppe der eigenen Herstellung zu benennen. Der Unternehmensgegenstand könnte beispielsweise lauten: “Herstellung von Spielwaren”.

Erbringung von Dienstleistungen

Der Unternehmensgegenstand wird oft zu pauschal mit „Erbringung von Dienstleistungen aller Art“ beschrieben. Durch Aufzählung der konkret angebotenen Dienstleistungen wird der Gegenstand aussagekräftig beschrieben. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Planung und Entwicklung von Energieanlage” oder “Erbringung von IT-Dienstleistsungen, insbesondere Implementierung von Software-Systemen.”

Handwerk

Bestimmte Handwerkstätigkeiten sind zulassungspflichtig und erfordern eine spezielle handwerkliche Qualifikation (z.B. Meister). Bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes muss daher darauf geachtet werden, dass Bezeichnungen, die auf eine handwerkliche Betätigung hindeuten, nur dann verwendet werden dürfen, wenn die entsprechenden handwerksrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Beratungsdienstleistungen

Der Unternehmensgegenstand wird oft zu unkonkret mit „Beratung“ oder „Consulting“ beschrieben. Bei Beratungsdienstleistungen sollte stets das Sachgebiet angegeben werden, auf das sich die Beratung bezieht.
Im Falle der Unternehmensberatung könnte der Unternehmensgegenstand beispielsweise lauten: “Erbringung von Unternehmensberatungsdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen des Marketing und Controlling”.

Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Architekten

Für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen, wie die von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, und Architekten, ist eine berufsrechtliche Zulassung durch die einschlägige berufsständische Kammer erforderlich.

Finanzdienstleistungen

Wer Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf mitunter der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG.
Informationen über die Erteilung der Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 1 KWG finden sich auf dem Merkblatt der BaFin.
Die Geschäftstätigkeit im Bereich der Anlage und Finanzen, die keine Erlaubnis benötigen, ist eng gesteckt, so dass es ratsam ist, sich im Vorfeld fachkundig beraten zu lassen. Werden keine erlaubnispflichtigen Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben, muss der Unternehmensgegenstand so formuliert sein, dass der Eindruck einer nach dem KWG erlaubnispflichtigen Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Dabei genügt es nach Auffassung der BaFin jedoch nicht, den Unternehmensgegenstand um Zusätze wie „ausgenommen sind erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KWG“ oder Ähnliches zu ergänzen. Deshalb raten wir auch hier den Unternehmensgegenstand konkret und unmissverständlich zu formulieren.
Gemäß § 4 KWG entscheidet in Zweifelsfällen allein die BaFin, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt. 

Finanzanlagenvermittlung, Honorar-Finanzanlagenberatung

Die Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung stellen Bereichsausnahmen von den nach § 32 KWG erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen dar (vgl. § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG). Allerdings wird für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 34f Abs. 1 bzw. gemäß § 34h Abs.1 GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (in NRW sind das die jeweiligen Industrie- und Handelskammern) benötigt. Wir empfehlen, sich bei der Formulierung des Gegenstandes für die Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung an den Wortlaut von § 34f Abs. 1 bzw. gemäß § 34h Abs.1 GewO zu halten. Der Gegenstand für eine ausgewählte Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes.“ Alternativ könnte formuliert werden: „Die Anlagevermittlung nach § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO.“

Immobiliardarlehensvermittlung

Die Immobiliardarlehensvermittlung ist gemäß § 34 i Abs. 1 GewO erlaubnispflichtig. Wir empfehlen, sich hier ebenfalls bei der Formulierung des Gegenstandes an den Wortlaut von § 34 i Abs. 1 GewO zu halten. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Die Vermittlung des Abschlusses von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

Vermögensverwaltung

Wer fremdes Vermögen verwalten will, bedarf mitunter der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG (vgl. unter Finanzdienstleistungen). Soll nur eigenes Vermögen verwaltet werden muss dies ausdrücklich im Gegenstand genannt werden. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung von eigenem Vermögen“.

Beteiligungsgesellschaft

Wer als Dienstleistung für Dritte Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten und verwalten will, bedarf mitunter der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG (vgl. unter Finanzdienstleistungen). Sollen hingegen nur eigene Beteiligungen gehalten und verwalten werden, muss dies ausdrücklich im Gegenstand genannt werden. Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt formuliert werden: „Das Halten und Verwalten von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte“.

Gemeinnützige Gesellschaft

Zu den Körperschaften, die die steuerlichen Vergünstigungen nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung in Anspruch nehmen können, gehören auch Kapitalgesellschaften, wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihren Zweck und die zu seiner Erfüllung vorgesehenen Maßnahmen in der Satzung so genau festlegen, dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, welcher bestimmte steuerbegünstigte Zweck verfolgt und wie dieser Zweck verwirklicht werden soll. Eine Mustersatzung findet sich in Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung. Da die steuerliche Materie sehr komplex ist, empfehlen wir, sich im Einzelfall an Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe zu wenden.