Recht und Steuern

Jubiläumsverkauf

Ein Jubiläumsverkauf bedarf keiner Anzeige oder Genehmigung. Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen dürfen eigene Jubiläumsverkäufe abhalten. Jeder Händler darf jedes Jahr sein Geschäftsjubiläum begehen und auch sonstige Anlässe zum Feiern (mit besonderen Angeboten) nutzen. Dabei darf jedoch der Verbraucher nicht irregeführt werden: die Angaben müssen der Wahrheit entsprechen.