Abschlussvermittlung verboten
Finanzanlagenvermittler, die keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) haben, dürfen seit dem 19. Juli 2014 keine Abschlussvermittlung mehr durchführen. Das heißt, sie dürfen nicht mehr im Auftrag eines Kunden kaufen, sondern nur noch als "Bote" tätig werden. Dafür benötigen sie einen unterschriebenen Zeichnungsschein. Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar.