Finanzanlagenvermittler

Überblick über die neuen Berufsregeln für Finanzanlagenvermittler

Für Finanzanlagenvermittler und -berater gelten seit dem 1. Januar 2013 neue Berufsregeln. Um eine gewerberechtliche Erlaubnis zu erhalten, muss neuerdings ein Sachkundenachweis erbracht und eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis haben, müssen Übergangsregelungen und -fristen beachten.
Ziel der neuen Regelungen des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist es, den sogenannten „grauen Kapitalmarkt" zu regulieren, um Anleger vor unseriösen Anbietern und unzureichend qualifizierten Vermittlern zu schützen. Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch freie Vermittler sollen künftig vergleichbare „Spielregeln“ wie für Banken gelten.

Was galt bisher?

Die Finanzanlagenvermittlung und -beratung war schon bisher ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Wer innerhalb der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) Investmentfonds vermitteln oder über Finanzanlagen beraten wollte, musste bislang schon eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Gewerbebehörde beantragen. Für die Erbringung weitergehender Finanzdienstleistungen war und ist eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG erforderlich.
Im Rahmen des gewerberechtlichen Erlaubnisverfahrens wurden von den Gewerbebehörden bislang lediglich die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse der Antragsteller überprüft, nicht jedoch die Sachkunde. Künftig gelten strengere Erlaubnisvoraussetzungen und auch zusätzliche berufsrechtliche Pflichten.

Warum gibt es neue Regeln?

Entsprechend der Zielsetzung im Koalitionsvertrag wollte die Bundesregierung ein konsistentes Finanzdienstleistungsrecht schaffen, um Verbraucher besser vor Schäden und falscher Finanzberatung zu schützen. Der Anlegerschutz sollte unabhängig davon gewährleistet sein, welches Produkt oder welcher Vertriebsweg vorliegt. Freie Vermittler und Berater, an die bislang vergleichsweise niedrige Anforderungen gestellt wurden, sollten künftig in Anlehnung an das Versicherungsvermittlerrecht höhere und einheitliche Anforderungen in Bezug auf Qualifikation, Registrierung und Berufshaftpflicht erfüllen.

Welche Vorschriften gelten künftig?

Durch die Gesetzesnovellierung wurden die Finanzanlagevermittler und -berater aus dem Anwendungsbereich des § 34c GewO und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) herausgenommen. Diese Vorschriften betreffen seit Jahresbeginn daher (nur) noch Immobilienmakler, Bauträger bzw. -betreuer und Darlehnsvermittler.
Für Finanzanlagenvermittler und -berater wurden in den §§ 34f und 34g Gewerbeordnung (GewO) sowie in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) eigene Vorschriften geschaffen. Die Erlaubnis nach dem neuen § 34f GewO unterscheidet nicht zwischen Vermittlung und Beratung. Die reine Anlageberatung auf Honorarbasis ohne weitere Vermittlung fällt genauso unter § 34f GewO wie die Provisionsberatung. Anders als bei den Versicherungsvermittlern gibt es (noch) keine dem § 34e GewO entsprechende Regelung für die Honorarberatung.
Der Erlaubnistatbestand ist in drei Teilbereiche untergliedert, die jeweils bestimmte Produktkategorien von Anlageprodukten erfassen:
  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen („Offenes Investmentvermögen"),
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen („Geschlossenes Investmentvermögen"),
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes  
Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden, für die dann jeweils die Sachkunde und auch der Versicherungsschutz nachgewiesen werden muss. Eine weitere Beschränkung auf bestimmte Produkte innerhalb einer Kategorie ist jedoch nicht möglich.
Für den Erwerb der Erlaubnis nach § 34f GewO sind folgende Voraussetzungen vorgesehen:
  • Sowohl der Antragsteller als auch die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Der Gewerbetreibende darf im Übrigen auch nur zuverlässige Personen mit der direkten Beratung und Vermittlung betrauen. Eine präventive Überprüfung der Mitarbeiter findet im Rahmen des Erlaubnisverfahrens allerdings nicht statt. Vielmehr hat der Gewerbetreibende hierfür selbst Sorge zu tragen.
  • Es muss der Nachweis erbracht werden, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
  • Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftplichtversicherung laut gesetzlicher Vorgabe des § 9 FinVermV ist durch eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen.
  • Finanzanlagevermittler müssen ihre Sachkunde durch Ablegen einer Sachkundeprüfung bei der IHK oder durch Vorlage eines Zeugnisses über den Erwerb einer bestimmten Berufsqualifikation, zum Beispiel als Betriebswirt, Bankfachwirt oder einer anderen Ausbildung im Banken-/Anlagenbereich, nachweisen. Einen Sachkundenachweis müssen übrigens nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch angestellte Finanzanlagevermittler und -berater erbringen.

Behördliche Zuständigkeiten – Wer ist Ansprechpartner für was?

Auch bei den behördlichen Zuständigkeiten haben sich Veränderungen ergeben. Welche Behörde für die Erlaubniserteilung zuständig ist, wird von den Bundesländern bestimmt. In Nordrhein-Westfalen sind das die Industrie- und Handelskammern, die ab dem Geschäftsjahr 2013 auch die jährlich vorzulegenden Prüfberichte entgegen nehmen.
Für die Abnahme der Sachkundeprüfung und die Führung des Vermittlerregisters sind bundesweit durchgängig die IHKs zuständig. Aufsichtsbehörde für die vermittelten Finanzprodukte bleibt auch weiterhin die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und zwar unabhängig davon, ob die Produkte von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden. Für die Tätigkeit als Immobilienmakler, Bauträger bzw. -betreuer und Darlehnsvermittler mit Erlaubnis nach § 34c GewO bleibt in Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit bei den Kommunen.

Wer muss einen Erlaubnisantrag stellen?

Ob eine Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung grundsätzlich besteht, ergibt sich aus § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO und aus § 34f Abs. 3 GewO. Nach § 34f Abs. 3 GewO benötigen bestimmte lizenzierte Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute sowie vertraglich gebundene Vermittler, soweit sie nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 10 KWG tätig werden, keine gewerberechtliche Erlaubnis.
Da die Erlaubnis persönlich und jeweils auf den selbständigen Gewerbetreibenden bezogen ist, muss in Bezug auf den Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber genau unterschieden werden, ob es sich dabei um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Ist beispielsweise ein Gewerbetreibender als Geschäftsführer einer GmbH und zugleich als Einzelunternehmer im Bereich Finanzanlagenvermittlung tätig, benötigt er selbst eine Erlaubnis als natürliche Person und die GmbH eine eigene Erlaubnis als juristische Person. Es handelt sich um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten. Personengesellschaften, also beispielsweise BGB-Gesellschaften (GbR), Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG) oder Offene Handelsgesellschaften (OHG) sind gewerberechtlich nicht anerkannt und können daher selbst nicht Inhaber einer gewerberechtlichen Erlaubnis sein. Vielmehr benötigt in diesem Fall jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis.

Welche Nachweise sind bei einem Antrag zu erbringen?

Wer die Erlaubnis nach § 34f GewO erstmals beantragt, muss Nachweise zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, zu den geordneten Vermögensverhältnissen und zur erforderlichen Sachkunde erbringen. Weiterhin ist der Abschluss einer geeigneten Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die beantragte Erlaubnis nachzuweisen.
Bei juristischen Personen sind einige Unterlagen sowohl für die juristische Personen selbst (den Antragsteller) als auch für alle vertretungsberechtigten Personen (Mitglieder des Geschäftsführungsorgans) beizubringen.

Was gilt hinsichtlich des Sachkundenachweises?

Die mit Abstand am häufigsten gestellten Fragen zum neuen Finanzanlagenvermittlerrecht drehen sich erfahrungsgemäß um den Sachkundenachweis. Diese neue Erlaubnisvoraussetzung soll sicherstellen, dass Finanzanlagenvermittler über die für die Vermittlung von Finanzanlagen notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung verfügen.
Die Sachkunde ist im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen, also für jede der drei möglichen Kategorien, für die der Erlaubnisantrag gestellt wird. Bei juristischen Personen muss jeder gesetzliche Vertreter den Nachweis erbringen, der die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler ausüben will. Sollen einzelne gesetzliche Vertreter nicht in diesem Bereich tätig werden, ist dies durch geeignete Nachweise, beispielsweise den Anstellungsvertrag oder Gesellschafterbeschluss, zu belegen. Eine Delegation der Sachkunde auf Angestellte, wie bei den Versicherungsvermittlern, ist nicht möglich.
Grundsätzlich ist für den Sachkundenachweis – soweit nicht ein gleichgestellter Berufsabschluss nachgewiesen werden kann – eine Sachkundeprüfung erfolgreich zu absolvieren. Dies gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Für die Durchführung der Sachkundeprüfung zum „Geprüften Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ sind die IHKs zuständig. 

Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis anerkannt?

Die gleichgestellten Berufsqualifikationen, die als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden können, sind in § 4 FinVermV abschließend aufgeführt. Auch die Vorläufer oder Nachfolger der Abschlüsse werden anerkannt, beispielsweise der „Versicherungskaufmann/-frau IHK“ nach alter Prüfungsordnung, der noch nicht in verschiedene Fachrichtungen unterteilt war. Es werden auch Abschlüsse anerkannt, die bereits vor längerer Zeit erworben wurden. Teilweise ist zusätzlich zu dem Abschluss eine ein- oder mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung nachzuweisen. Diese kann vor, während oder nach der Ausbildung erworben worden sein. Es muss sich hierbei auch nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln. Sie kann beispielsweise durch Agenturvertrag, Provisionsabrechnungen, Arbeitsvertrag/-zeugnis, durch Bestätigung des Arbeitgebers oder durch Vorlage der Prüfberichte nach § 16 MaBV nachgewiesen werden.
Auch ausländische Befähigungsnachweise können als Nachweis anerkannt werden. Dies richtet sich nach § 13c GewO, der bestimmte Anforderungen an die Vergleichbarkeit der im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis stellt und regelt, welche Unterlagen einzureichen sind.

Was gilt für Angestellte?

Finanzanlagenvermittler und -berater dürfen nach § 34f Abs. 4 GewO Personen, die direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und überprüft haben, dass sie zuverlässig sind. Dies bedeutet, dass auch Angestellte grundsätzlich eine dem Umfang ihres Aufgabengebietes entsprechende Sachkundeprüfung ablegen müssen. Auch für sie gelten dabei selbstverständlich die Regelungen des § 4 FinVermV über die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann beispielsweise durch Einholung eines (Privat-) Führungszeugnisses erfolgen um feststellen zu können, ob der künftige Mitarbeiter vorbestraft ist. Stellt sich heraus, dass Unzuverlässigkeit des Angestellten vorliegt, darf der Arbeitgeber ihn nicht mehr mit der unmittelbaren Vermittlung von Finanzanlagen betrauen. Die IHK kann als zuständige Gewerbebehörde die Beschäftigung von Angestellten bei der Vermittlung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Beschäftigung unzuverlässiger und/oder unqualifizierter Mitarbeiter kann in Bezug auf den Gewerbetreibenden darüber hinaus zum Widerruf der Erlaubnis mangels Zuverlässigkeit führen.
Beschäftigten, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, müssen schließlich gemäß § 34f Abs. 6 S. 1 GewO vom Gewerbetreibenden im Vermittlerregister nach § 11a GewO eingetragen werden. Dem Gesetzgeber ging es hier darum, den bürokratischen Aufwand und die Kosten bei der Erlaubnis- und Registerbehörde sowie bei dem Gewerbetreibenden möglichst gering zu halten. Es sollte vermieden werden, dass die Erlaubnisbehörde auch die Zuverlässigkeit und Sachkunde der Angestellten im Rahmen der Erlaubniserteilung von Amts wegen prüfen muss.

Welche (neuen und bekannten) Berufspflichten gelten für Finanzanlagenvermittler?

In die FinVermV wurden weiterhin die bereits bekannten Berufspflichten für gewerbliche Vermittler aus der MaBV übernommen, beispielsweise die Verpflichtung, die Einhaltung der berufsrechtlichen Verpflichtungen jährlich durch einen geeigneten Prüfer testieren zu lassen. Es wurden aber auch neue berufsrechtliche Regelungen eingeführt. Teilweise sind diese aus dem Bereich der Versicherungsvermittler (Versicherungsvermittlungsverordnung) bereits bekannt, wie beispielsweise die Pflicht, sich in das öffentliche Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Ähnlich wie im Versicherungsbereich unterliegen nun auch gewerbliche Finanzanlagenvermittler und -berater stärkeren Informations- und Dokumentationspflichten. Beim ersten Geschäftskontakt müssen dem Kunden statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitgeteilt werden. Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln.
Wie im Bankbereich müssen dem Anleger außerdem Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden. Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält, offenlegen. Schließlich ist ein Beratungsprotokoll anzufertigen und ein Produktinformationsblatt auszuhändigen. Auch Mitarbeiter des Vermittlers müssen diese Pflichten erfüllen.

Registrierung

Die Registrierung erfolgt in dem Vermittlerregister nach § 11a GewO. Die Erlaubnisbehörde wird der Registerbehörde, dies ist die zuständige IHK, die Daten des Erlaubnisinhabers unverzüglich übermitteln. Wenn der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung und –vermittlung betraut, muss er diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Angestellte dürfen nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind. Nicht registrierungspflichtig, aber anzeigepflichtig sind Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Der Gewerbetreibende muss die Angaben zu Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag und –ort sowie die Anschrift an die Erlaubnisbehörde unverzüglich melden.

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Statusbezogene Informationspflichten Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende dem Anleger statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen (§ 12 FinVermV).
  • Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte Dem Anleger müssen vom Gewerbetreibenden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung gestellt werden (§ 13 FinVermV). Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen.
  • Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein (§ 14 FinVermV).
  • Bereitstellung des Informationsblatts Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Produktinformationsblatt (sog. „Beipackzettel“) zur Verfügung zu stellen (§ 15 FinVermV).
  • Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen Der Gewerbetreibende muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann (§ 16 FinVermV). Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.
  • Offenlegung von Zuwendungen Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt hat. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er - 4 - dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen (§ 17 FinVermV). Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt, zu verstehen.
  • Anfertigung eines Beratungsprotokolls Über jede Anlageberatung muss unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform angefertigt werden. Eine Kopie ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen (§ 18 FinVermV). Auch Mitarbeiter des Gewerbetreibenden müssen diese Pflichten einhalten. Nähere Einzelheiten zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

Prüfungspflicht

Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht für Finanzanlagenvermittler i. S. v. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater i. S. v. § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht zur Abgabe von jährlichen Prüfungsberichten oder Negativerklärungen. Diese sind jeweils unaufgefordert und schriftlich im Original, per E-Mail mit Scan im Anhang und einer qualifizierten E-Mailsignatur bei der zuständigen IHK Erlaubnisbehörde einzureichen. Ergänzende Regelungen zur Prüfungspflicht finden sich in § 25 FinVermV. Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres einzureichen. 
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