Änderungen für Darlehens- und Finanzanlagenvermittler

Am 10. Juli 2015 ist das neue Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Dies hat Folgen für partiarische Darlehen (das sind Darlehen, für die ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens vereinbart wurde) und Nachrangdarlehen (das sind Darlehen, die die im Falle der Liquidation oder Insolvenz im Rang hinter andere Forderungen gegen das schuldende Unternehmen zurücktreten). Denn diese Darlehensformen gelten jetzt als Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetz (§ 1 Abs. 2 VermAnlG).
Auswirkungen:
Gewerbetreibende, die diese Produkte künftig vermitteln wollen, benötigen zwingend eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO), gegebenenfalls in Verbindung mit § 34h Abs. 1 S. 1 GewO.
Bislang wurde von den Gewerbetreibenden für die Vermittlung dieser Darlehnsarten eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO benötigt.
Übergangsregelung und Frist zur Antragstellung:
Für Gewerbetreibende, die bereits am 10. Juli 2015 im Besitz einer solchen Erlaubnis waren und diese Darlehen auch weiterhin vermitteln wollen, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Nach § 157 Abs. 5 und 6 GewO haben die betroffenen Gewerbetreibenden die Möglichkeit, die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO in einem vereinfachten Verfahren bis 1. Januar 2016 zu beantragen.
Die alte Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO erlischt hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO. Spätestens jedoch mit Ablauf des 1. Januar 2016. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO als Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO.
Sachkundenachweis:
Wird die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO im vereinfachten Verfahren beantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Zudem muss der Sachkundenachweis nicht bereits vor Erteilung der Erlaubnis erbracht werden, sondern kann stattdessen vom Gewerbetreibenden bis zum 1. Juli 2016 nachgereicht werden. Bis dahin ist die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen beschränkt.
Reicht der Gewerbetreibende den Sachkundenachweis nicht bis zum 1. Juli 2016 nach, erlischt die im vereinfachten Verfahren erteilte Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO automatisch. Eine Aufhebung ist dann nicht erforderlich.
Direkt-Investments:
Darüber hinaus fallen seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes auch bestimmte Arten von Direkt-Investments (zum Beispiel Container oder Edelmetalle) unter § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, wenn sie durch Zins- und/oder Rückzahlungsversprechen einen festen Vergütungsanspruch gewähren. Damit unterliegt die Vermittlung dieser Direkt-Investments ebenfalls der Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO.
Gewerbetreibende, die weiterhin diese Direkt-Investments vermitteln möchten, bedürfen nach § 157 Abs. 7 GewO ab dem 16. Oktober 2015 einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO. Im Gegensatz zur Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen gibt es keine Übergangsfrist für den Sachkundenachweis. Antragsteller müssen deshalb bereits im Antragsverfahren neben ihrer Zuverlässigkeit, dem Bestehen einer geeigneten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und dem Nachweis von geordneten Vermögensverhältnissen auch den Sachkundenachweis erbringen.
Der Gewerbetreibende hat abhängig von der ausgeübten Tätigkeit, dem Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler und der Frage der Sachkunde somit verschiedene Übergangsfristen zu beachten.
Bestehende Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler:
Gewerbetreibende, die bereits vor dem 10. Juli 2015 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GewO hatten, müssen nicht tätig werden. Ihre Erlaubnis deckt automatisch auch die neu hinzugekommenen Vermögensanlagenprodukte (partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Direkt-Investments) ab.
Beachtung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV):
Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende, die diese Finanzanlagenprodukte vermitteln, seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes die Vorschriften der FinVermV beachten.