Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 34f GewO
- Einleitung
- Antragsformulare
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung des Finanzamts: Auskunft in Steuersachen
- Aktueller Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auszug aus dem Insolvenzregister
- Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis
- Weitere Hinweise / Erläuterungen
Einleitung
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) muss die IHK das Vorliegen der folgenden gesetzlichen Voraussetzungen beim Antragsteller überprüfen:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34h Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (Honorar-Finanzanlagenberater) beantragt, so erfolgt lediglich eine Überprüfung der Berufshaftpflicht. Bei der Beantragung der Erlaubnis sind hierzu regelmäßig die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller beizubringen. Sämtliche Nachweise müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden und dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
(Besteht bereits eine Erlaubnis nach § 34c, § 34d, § 34i GewO oder eine Zulassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG), so können diese anstelle der nachfolgenden Nachweise für die persönliche Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse vorgelegt werden, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten.)
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:
Antragsformulare
Polizeiliches Führungszeugnis
(Belegart OG, wird direkt an die IHK Düsseldorf gesandt)
Online zu beantragen über: www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Online zu beantragen über: www.fuehrungszeugnis.bund.de/
- zur Vorlage bei einer Behörde, Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 34f GewO
- in der Regel Antrag bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/Reisepass
- bei juristischen Personen: alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand)
- Hinweis: Leiter einer/s Betriebs-/Zweigniederlassung benötigen diese Nachweise ebenfalls
- Hintergrund: vollständige Personalien bestätigen und bestehende Vorstrafen ausschließen
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(Belegart 9, wird direkt an die IHK Düsseldorf gesandt).
Online zu beantragen über: www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Online zu beantragen über: www.fuehrungszeugnis.bund.de/
- zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9), Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 34f GewO
- in der Regel Antrag bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/Reisepass.
- bei juristischen Personen: alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand); sowie für die juristische Person selbst durch Antrag eines gesetzlichen Vertreters (mit Handelsregisterauszug) bei der Meldebehörde am Ort des Gewerbesitzes
- Hinweis: Leiter einer/s Betriebs-/Zweigniederlassung benötigen diese Nachweise ebenfalls
- Hintergrund: Rechtsverstöße bei der Gewerbeausübung ausschließen
Bescheinigung des Finanzamts: Auskunft in Steuersachen
Online zu beantragen über: Bescheinigung in Steuersachen | Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen (nrw.de)
Antrag beim zuständigen Finanzamt
Antrag beim zuständigen Finanzamt
- bei juristischen Personen: alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand), sowie für die juristische Person selbst durch Antrag beim Finanzamt des Betriebssitzes
- Hintergrund: steuerliche Rückstände ausschließen
Aktueller Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Auszüge erhalten Sie ausschließlich im Internet: www.vollstreckungsportal.de
- bei juristischen Personen: für die juristische Person selbst
- Nach Registrierung erhalten Sie ein Passwort, mit dem der Auszug beantragt werden kann.
- Den Ausdruck fügen Sie bitte den einzureichenden Unterlagen bei.
- Hintergrund: Einträge im Schuldnerverzeichnis ausschließen
Auszug aus dem Insolvenzregister
Online zu beantragen über: www.ag-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/abteilungen/Insolvenzverfahren/index.php
- Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht durch Vorlage des Personalausweises
- bei juristischen Personen: für die juristische Person selbst
- Hintergrund: Anhängige Insolvenzverfahren aufdecken
Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
- Mindestumfang entsprechend § 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
- Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens
- Ist der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, ist auch für diese eine Versicherungsbestätigung zu erbringen.
Sachkundenachweis
Die Sachkunde ist durch den Antragsteller selbst nachzuweisen. Eine Delegation der Sachkunde auf Angestellte, wie bei Versicherungsvermittlern, ist nicht möglich.
Bei juristischen Personen, die selbst Erlaubnisinhaber sind (z. B. GmbH, AG), ist der Sachkundenachweis von allen gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführern, Vorständen) zu erbringen. Im Einzelfall kann auf den Sachkundenachweis eines einzelnen gesetzlichen Vertreters verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Sachkunde nachweisen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter nicht selbst vermittelnd tätig wird. Dieser Umstand ist z.B. durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen.
Liegen bei den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person unterschiedliche Umfänge der Sachkunde vor, so kann die Erlaubnis für die juristische Person nur im Umfang des geringsten Sachkundenachweises erteilt werden.
Bei juristischen Personen, die selbst Erlaubnisinhaber sind (z. B. GmbH, AG), ist der Sachkundenachweis von allen gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführern, Vorständen) zu erbringen. Im Einzelfall kann auf den Sachkundenachweis eines einzelnen gesetzlichen Vertreters verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Sachkunde nachweisen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter nicht selbst vermittelnd tätig wird. Dieser Umstand ist z.B. durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen.
Liegen bei den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person unterschiedliche Umfänge der Sachkunde vor, so kann die Erlaubnis für die juristische Person nur im Umfang des geringsten Sachkundenachweises erteilt werden.
Der Nachweis der Sachkunde kann durch eine der folgenden Möglichkeiten erbracht werden:
1. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau bei einer IHK
2. Gleichgestellte Berufsqualifikationen (inkl. deren Vorläufer und Nachfolger)Vorlage des Abschlusszeugnisses
2. Gleichgestellte Berufsqualifikationen (inkl. deren Vorläufer und Nachfolger)Vorlage des Abschlusszeugnisses
- Geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK)
- Geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
- Geprüfter Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK)
- Geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
- Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau
- Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
- Investmentfondskaufmann oder -frau
- Vorlage des Abschlusszeugnisses und zusätzlich Nachweis mindestens 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder ‑beratung
- Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder
Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) - Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
- Finanzfachwirt/-wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
- Abschlusszeugnis als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) und zusätzlich Nachweis mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder ‑beratung
- Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie und zusätzlich Nachweis mindestens 3-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder –beratung.
Weitere Hinweise / Erläuterungen
Wer muss den Antrag auf die Erlaubniserteilung bzw. Registrierung stellen?
- Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber ist jeweils der Gewerbetreibende persönlich.
Dabei kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. - Bei Einzelunternehmen ist der Antrag vom Inhaber zu stellen.
- Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist Antragsteller die Gesellschaft; teilweise sind Nachweise auch durch die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) zu erbringen, s. o.
- Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter einen Antrag stellen.
Welche Gebühren fallen für die Erlaubniserteilung bzw. Registrierung an?
Bitte beachten Sie:
- Grundsätzlich sind alle Belege im Original oder als beglaubigte Kopie einzureichen.
- Die Erteilung der Erlaubnis ersetzt nicht die Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO.
- Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen.
- Die Ausübung der Tätigkeit nach § 34f GewO ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- Sie sind verpflichtet, unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen unverzüglich bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass aufenthaltsrechtliche Fragen von der IHK nicht geprüft werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Ausländerbehörde.
Stand: Juli 2024