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Nr. 88588
Finanzanlagenvermittler

Finanzanlagenvermittler

Wer gewerbsmäßig Finanzanlagen vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 f GewO. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem ein Sachkundenachweis. Alle Finanzanlagenvermittler - auch Angestellte - müssen sich zudem in ein Online-Register eintragen lassen. Zuständig für die Erlaubniserteilung, die Registrierung und die Sachkundeprüfung sind in Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern.