Recht und Steuern

Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Bundestag zahlreiche Änderungen im Einkommenssteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuergesetz beschlossen. Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2022 bereits zugestimmt. Zur endgültigen Wirksamkeit muss das Gesetz allerdings noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Die Wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Steuererleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1.1.2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kW (Peak) bei der Einkommenssteuer steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). 
Hinweis: Ursprünglich sollte sich diese Regelung nur auf Wohngebäude beziehen, nun sind auch PV-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden davon erfasst.
Gleichzeitig wurde die bisher im Gewerbesteuergesetz enthaltene Steuerbefreiung für Betreiber von PV-Anlagen bis maximal 10 kW (Peak), mit entsprechender Befreiung von der IHK-Mitgliedschaft auf 30 kW Peak angehoben – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.

Häusliche Arbeitszimmer

  • Ab dem 1.1.2023 sind die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer überarbeitet worden. Weiterhin können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Abweichend vom Regierungsentwurf sind die Aufwendungen auch dann absetzbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 Euro monatsbezogen abziehbar.
  • Ab dem nächsten Jahr wird die Home-Office-Pauschale von fünf auf sechs Euro angehoben und entfristet. Sie darf maximal 1.260 Euro im Jahr betragen. Dies entspricht einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz.

Rechnungsabgrenzungsposten

Erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, sollen Rechnungsabgrenzungskosten (RAP) nur noch dann verpflichtend zu bilden sein, wenn sie den Betrag der jeweils gültigen GWG Grenze (aktuell 800 Euro) nicht übersteigen. Dieses Wahlrecht muss für alle RAP einheitlich ausgeübt werden.

Abschreibungserhöhung bei Wohngebäuden

Die lineare AfA für Wohngebäude wird für Neubauten, die nach dem 31.12.2022 fertig gestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben und damit mit den unternehmerisch genutzten Immobilien vereinheitlicht.

Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages und des Sparerpauschbetrages

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro ab dem Jahr 2023 erhöht. Gleiches gilt für den Sparerpauschbetrag, der von 801 auf 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 1602 auf 2.000 Euro) erhöht wird.

Steuerpflicht bei der Entlastung nach der Gas- und Wärmepreisbremse

Die Entlastungen für private Verbraucher nach der so genannten Gas-/Wärmepreisbremse sind nach §§ 123 ff. steuerpflichtig. Dies betrifft allerdings nur Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer Einkommenshöhe auch Solidaritätszuschlag zahlen müssen.

Energiekrisenbeitrag

Neu aufgenommen wurde im parlamentarischen Verfahren auch die Umsetzung der entsprechenden Verordnung der EU zur Erhebung eines so genannten Energiekrisenbeitrages durch das Energiekrisenbeitragsgesetz. Unternehmen aus den Bereichen Kohle, Erdgas, Erdöl und Raffinerie, die mindestens 75 Prozent ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen, müssen für die Jahre 2022 und 2023 einen Energiekrisenbeitrag in Höhe von 33 Prozent des Teils des Gewinns zahlen, der mehr als 20 Prozent des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 – 2021 übersteigt.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen bei der Lieferung von Photovoltaikanlagen

Hinsichtlich der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen wird ein Null-Steuersatz in § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz eingeführt.

Anpassung der Bewertungsgrundsätze bei der Erbschaftssteuer

Die Bewertung von Immobilien zum Zwecke der Erbschaftssteuer, aber auch für Zwecke des Substanzwertes bei der Unternehmensbewertung wurde an die zwischenzeitlich erfolgten Preissteigerungen angepasst.