Existenzgründung

Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen

Corona-Wirtschaftshilfen – letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30. September 2024

Bund und Länder haben gemeinsam mit den Berufsorganisationen der “prüfenden Dritten” eine letzte Fristverlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen beschlossen. Hierüber informiert das Bundeswirtschaftsministerium mit einer Pressemitteilung vom 14. März 2024. Unternehmen können ihre Abrechnungen für die Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen nun bis zum 30. September 2024 einreichen. Ziel ist es, den Unternehmen und ihren Prüfpartnern mehr Zeit einzuräumen und den Prozess durch vereinfachte Prüfverfahren zu beschleunigen.

Hintergrund:

Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden zwischen Juni 2020 und Juni 2022 gewährt, um Unternehmen und Selbstständige während der Pandemie zu unterstützen und Existenzen zu sichern. Da viele Hilfen auf Basis von Prognosen vorläufig bewilligt wurden, dient die Schlussabrechnung nun dazu, die prognostizierten mit den tatsächlichen Umsätzen abzugleichen und mögliche Rückzahlungen zu ermitteln.
Es ist wichtig, dass die Schlussabrechnungen fristgerecht eingereicht werden, da ansonsten Rückforderungsverfahren durch die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder eingeleitet werden. Weitere Informationen sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden.