Existenzgründung

Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung Voranmeldungen in Neugründungsfällen

Die generelle Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer wird vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020  hat das BMF diese Maßnahme weiter konkretisiert. Demnach gilt in Neugründungsfällen § 18 Abs. 1 und 2 UStG, wonach der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr ist, es sei denn, die Steuer beträgt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr also mehr als 7.500 Euro bleibt es auch in Neugründungsfällen beim Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum.
Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist.
Weitere Details können Sie dem Schreiben des BMF vom 20. Dezember 2020 entnehmen.