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Ursprungszeugnis - Ursprungsnachweise
Das in Ursprungszeugnissen und anderen Exportpapieren (zum Beispiel Handelsrechnungen) angegebene Ursprungsland muss anhand von Nachweisen gegenüber der IHK belegt werden, sofern die versandten Waren nicht im eigenen Betrieb nach den Regelungen des Unionszollkodex (Artikel 60 ff.) hergestellt wurden.
Unter der Voraussetzung, dass die vorgelegten Ursprungsnachweise korrekt ausgestellt worden sind, erkennt die IHK folgende Nachweise an:
- Ursprungszeugnisse aus allen Ländern (ausgestellt von den zuständigen Stellen).
- Ursprungserklärungen auf Handelsrechnungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro und Ursprungserklärungen auf einer Handelsrechnung von einem Ermächtigten Ausführer mit einem Warenwert von über 6.000 Euro aus Ländern, mit denen die EU ein Präferenzabkommen unterhält.
Eine Übersicht der EU-Präferenzabkommen ist hier auf der Webseite der IHK Düsseldorf aufgelistet. Die jeweiligen Wortlaute aus den unterschiedlichen Präferenzabkommen sind hier zu finden. Ursprungserklärungen EUR-MED mit einem positiven Kumulierungsvermerk können nicht als Nachweis von der IHK akzeptiert werden.
- Erklärungen zum Ursprung auf Handelsrechnungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro und Erklärungen zum Ursprung auf einer Handelsrechnung von einem Registrierten Ausführer mit einem Warenwert von über 6.000 Euro aus Ländern, die vom Allgemeinen Präferenzsystem der EU profitieren.
Eine aktuelle Übersicht zu den begünstigten Ländern ist hier hinterlegt. Der Wortlaut zur Erklärung zum Ursprung ist hier zu finden.
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Erklärungen zum Ursprung auf Handelsrechnungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro und Erklärungen zum Ursprung auf einer Handelsrechnung von einem Registrierten Ausführer mit einem Warenwert von über 6.000 Euro aus Kanada, Japan und Großbritannien. Die Wortlaute sind unter den nachstehenden Links aufgeführt:
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Einzel-Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Durchführungsverordnung (2015/2447) (jedoch ohne einen positiven Kumulierungsvermerk).
- Einzelheiten und Vordrucke zu Lieferantenerklärungen sind ebenfalls auf der Webseite der IHK Düsseldorf zu finden.
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED (jedoch ohne positiven Kumulierungsvermerk) sowie das Formblatt EUR.2.
- (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung.
Den Vordruck (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung finden Sie hier.
- Lieferantenerklärung Türkei nach dem Beschluss 1/2006 für Waren, die unter die Zollunionregelung zwischen der EU und der Türkei fallen. Die Lieferantenerklärung Türkei ist vom türkischen Lieferanten auszustellen. Einzelheiten zur Lieferantenerklärung Türkei finden Sie hier auf der Webseite der Zollverwaltung.
- Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., wenn das Ursprungsland ausdrücklich von den türkischen Behörden in der A.TR. bestätigt wurde.
Der zu erbringende Ursprungsnachweis ergibt sich aus der Geschäftskonstellation heraus.
Letzte Aktualisierung: Juli 2021