International
EU-Kontingente und Zusatzzölle für bestimmte Stahlerzeugnisse
Maßnahmen zum 01.10.2026 - Nachweis des Landes des “Melt and Pour”, Y-Codierungen
Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bestimmter Stahlprodukte bei der Einfuhr in die EU das Land des „Melt and Pour“ nachweisen. Damit ist das Land gemeint, in dem Stahl oder Eisen erstmals geschmolzen und gegossen wurde.
Die EU-Kommission hat dazu nun die Einzelheiten festgelegt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 regelt, welche Nachweise Importeure von bestimmten Stahlprodukten bei der Einfuhr in die EU vorlegen müssen. Betroffen sind die in Anhang I der Stahlverordnung (EU) 2026/1384 aufgeführten Produktkategorien. Dazu zählen unter anderem
- Bleche,
- Bänder,
- Stäbe,
- Profile,
- Walzdraht sowie
- verschiedene Rohrprodukte aus Stahl.
Grundsätzlich ist dafür ein Mill Test Certificate vorzulegen. Dieses muss Informationen zum Land des „Melt and Pour“ sowie die Schmelznummer (Heat Number) enthalten. Fehlen diese Angaben oder liegt kein Mill Test Certificate vor, können während einer Übergangsphase bis zum 30. September 2027 auch andere Unterlagen als Nachweis dienen, beispielsweise Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Lieferantenerklärungen oder Zolldokumente des Ausfuhrlandes.
Neue Y-Codierungen
Für die Angabe des Landes des "Schmelzens und Gießens" hat die EU-Kommission die nachfolgenden neuen Y-Codierungen geschaffen:
| Codierung | Land des "Schmelzens und Gießens" des eingeführten Stahls |
|---|---|
| Y376 | China |
| Y377 | Indien |
| Y378 | Indonesien |
| Y379 | Vietnam |
| Y380 | Malaysia |
| Y381 | Algerien |
| Y382 | Japan |
| Y383 | Südkorea |
| Y384 | Türkei |
| Y385 | Iran |
| Y386 | EU |
| Y387 | Sonstige Länder |
Für die Angabe des Nachweises wurde die nachfolgende Codierung geschaffen:
| Codierung | Unterlage |
|---|---|
| C131 | Walzwerksbescheinigung |
Alternative Nachweise:
| Codierung | Unterlage |
|---|---|
| C132 | Rechnung mit Angaben zum Land des "Schmelzens und Gießens" und der Schmelznummer |
| C133 | Lieferschein mit Angaben zum Land des "Schmelzens und Gießens" und der Schmelznummer |
| C134 | Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des "Schmelzens und Gießens" und die Schmelznummer enthalten |
| C135 | Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des "Schmelzens und Gießens" und der Schmelznummer |
| C136 | Kostenrechnungs- oder Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des "Schmelzens und Gießens" und die Schmelznummer |
| C137 | Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des "Schmelzens und Gießens" und der Schmelznummer |
| C138 | Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des "Schmelzens und Gießens" und die Schmelznummer |
| C139 | Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des "Schmelzens und Gießens" und der Schmelznummer |
Sind zwei oder mehr Unterlagen als Nachweis anzumelden, sind die Nachweise jeweils einzeln in der Zollanmeldung anzugeben.
Die relevanten Angaben, die die Walzwerksbescheinigung oder auch der zugelassene Alternativnachweis zwingend beinhalten müssen, sind die Angabe über
- das Land des "Schmelzens und Gießens" ("country of melt and pour")
und - die Schmelznummer (heat number).
Werden die erforderlichen Angaben nicht mit geeigneten und überprüfbaren Nachweisen belegt, können die Zollbehörden die Einfuhr zurückweisen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob die notwendigen Informationen entlang ihrer Lieferkette verfügbar sind.
Maßnahmen seit 01.07.2026 - Kontingente
Die bisherigen EU-Stahlschutzmaßnahmen sind zum 30. Juni ausgelaufen und wurden zum 1. Juli 2026 durch neue Maßnahmen ersetzt.
Die Gesamtkontingentsmenge beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen, aufgeteilt auf 28 Warenkategorien. Innerhalb der Kontingente sind die Einfuhren zollfrei.
Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent. Dieser gilt zusätzlich zu anderen Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern. Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern, mit der Ausnahme zu Einfuhren aus Norwegen, Island und Liechtenstein.
Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise. Die zuständigen Behörden vergeben die Kontingentsmengen nach dem Windhundprinzip. Die verfügbaren Kontingente können über die TARIC Zollkontingente abgerufen werden.
Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Innerhalb der nächsten Monate prüft die EU-Kommission zudem die Ausweitung der Stahlmaßnahmen auf weitere Produkte.
Anhang I der Durchführungsverordnung enthält die Liste der grundsätzlich verfügbaren Kontingente.
Es gibt folgende Kategorien:
- länderspezifische Kontingente
- FHA-Kontingent — LSK (länderspezifisches Kontingent): Dieses Kontingent kann für Einfuhren aus Ländern genutzt werden, bei denen es ein bestehendes oder künftiges Freihandelsabkommen mit der EU gibt (diese Länder sind in Anhang II Abschnitt 1 gelistet) und die über ein länderspezifisches Kontingent verfügen. Die Nutzung ist möglich, wenn dieses länderspezifische Kontingent ausgeschöpft und das Land in Anhang II Abschnitt 2 gelistet ist.
- FHA-Kontingent — Sonstige Länder: Dieses Kontingent steht Ländern offen, bei denen es ein bestehendes oder künftiges Freihandelsabkommen mit der EU gibt (diese Länder sind in Anhang II Abschnitt 1 gelistet), die jedoch über kein länderspezifisches Kontingent verfügen. Diese Länder sind in Anhang II Abschnitt 4 nach Warenkategorien unterteilt aufgeführt.
- Sonstige Länder: Das Kontingent steht allen Ländern offen. Ausgenommen sind die in Anhang II Abschnitt 3 aufgeführten Länder.
Zu weiteren Informationen gelangen Sie über die nachfolgenden Weblinks: