FAQs - Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Bereits seit Oktober 2023 besteht eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff. Nachfolgend hat die IHK Düsseldorf die wichtigsten Fragen und Antworten zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) zusammengestellt.

Anmeldung im CBAM Transitional Registry

Der Zugang zum Berichtsportal ist an das deutsche Zoll-Portal gekoppelt.
Wichtig ist dabei, im TAXUD-Authentifizierungsportal im „Bereich der Anwendung“ „Zoll“ anstatt „CBAM“ einzugeben. Sie werden dann zum Zoll-Portal weitergeleitet, in dem Sie sich mit dem ELSTER-Zertifikat des Unternehmens anmelden.
Hilfe bietet die Zollbehörde auch auf ihrer Webseite an.
Nein.
Wenn Sie grundsätzlich aber Importe der relevanten Güter erwarten, empfehlen wir Ihnen, sich bereits mit der Anmeldung zu befassen und sich mit dem Portal vertraut zu machen. Prüfen Sie insbesondere, ob Ihr Unternehmen bereits über ein ELSTER-Zertifikat verfügt, da die Beantragung ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt.

Allgemeines zur Berichtspflicht

Im Übergangszeitraum ist keine Nullmeldung vorgesehen.
Wenn keine Importe erfolgt sind, muss auch kein Bericht abgegeben werden.
Meldepflichtig ist der in der Zollanmeldung genannte Anmelder.
Auch im Vertretungsfall ist das in der Regel das Unternehmen. Natürlich kann die CBAM-Meldung auch an einen Dienstleister (zum Beispiel Beratungsunternehmen, Zollagent, Speditionsunternehmen) übertragen werden.
Nein.
Die Ausnahmeregelung, bei der keine Berichtspflicht besteht, greift aktuell nur bei Importen unter 150 Euro.
Nur dann, wenn Sie die Ware unverzollt von Ihrem Lieferanten erhalten (Warenlieferung direkt aus dem Drittland, oder aus einem Zolllager heraus).
Ist die Ware bereits in den freien Verkehr der EU überführt worden, ist Ihrerseits keine Meldung erforderlich.
Gemäß Artikel 34 der CBAM-Verordnung gibt es während der Übergangsphase keine Berichtspflicht für Rückwaren. In der CBAM-Erklärung ab 2026 ist hierzu gemäß Artikel 6 und aufgrund des Ursprungs EU eine Nullmeldung abzugeben.
Sofern Sie meldepflichtig sind und den Bericht nicht abgeben, können Bußgelder verhängt werden. Die DEHSt verweist auf Ihrer Webseite jedoch darauf, dass dies nicht ohne vorherige Anmahnung erfolgt.
Die Europäische Kommission hat angekündigt, dass aufgrund verschiedener technischer Probleme bei der Dateneinspeisung und Übertragung seit dem
1. Februar 2024 eine Fristverlängerung von 30 Tagen angefordert werden kann. Dies soll über das Menü „My Quarterly Reports“ durch Klicken auf den Button „Request delayed submission“ möglich sein.

Allgemeine Hilfe zur Berichtserstellung

Auf der CBAM Webseite der Europäischen Kommission unter „Where to report“:
Die Europäische Kommission stellt im Rahmen der Vorlagen zum Upload der Berichtsdaten einen Beispielbericht zur Verfügung.
Diesen finden auf der CBAM-Webseite im Abschnitt “Where to report” als “CBAM Quarterly Report sample file”.

Kommunikation mit Lieferanten

Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Webseite ein „CBAM communication template for installations“ zur Verfügung.
Dieses finden Sie unter: Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission (europa.eu) im Punkt „Guidance“.
Zusätzlich finden Sie dort auch ein sehr ausführliches Dokument zur Erklärung von und zum Umgang mit CBAM inklusive diverser Beispiele („Guidance document on CBAM implementation for installation operators outside the EU“).
Für die ersten drei Berichte gilt eine verlängerte Korrekturfrist bis 31.07.2024. Zudem können Sie auf die Standardwerte zurückgreifen, wenn Ihnen konkrete Emissionsdaten fehlen.
Bis zum dritten Bericht mit Abgabe am 31.07.2024 können Sie in vollem Umfang auf die Standardwerte (Default values) zurückgreifen. Danach dürfen diese nur noch für maximal 20 Prozent der gemeldeten Emissionen genutzt werden.
Im Übergangszeitraum findet noch keine offizielle Verifizierung statt.
Sofern keine eigenen Erfahrungswerte vorliegen (zum Beispiel aufgrund von eigener Produktion in der EU), empfehlen wir den Vergleich der Werte mit den Standardwerten. Bei großen Abweichungen der tatsächlich vom Lieferanten erhaltenen Werte (insbesondere nach unten), sollten die Daten hinterfragt und gegebenenfalls zunächst auf die Standardwerte zurückgegriffen werden.
Für die Zukunft erarbeitet die Europäische Kommission aktuell eine Durchführungsverordnung „Qualifikationen für die Akkreditierung von Prüfern und Prüfgrundsätze für CBAM-Zwecke“, die in Q4 2024 veröffentlicht werden soll. Es werden dann sowohl die Installationen als auch die CBAM-Erklärungen der CBAM-Anmelder (ab 2026) von akkreditierten Prüfstellen überprüft werden.

Standardwerte

Auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission (europa.eu) finden Sie im Abschnitt “Guidance” die Datei “Default values transitional period”.
Bis einschließlich des dritten Berichts mit Abgabe bis 31.07.2024 in vollem Umfang. Anschließend können noch 20 Prozent aller Emissionen mithilfe von Standardwerten berichtet werden.
Auch hier können Sie zunächst auf die Standardwerte zurückgreifen.
Angaben über die Source of electricity sind nicht erforderlich.
Sie finden in der Durchführungsverordnung, Anhang II, Kapitel 3 sämtliche Informationen zu Produktionswegen und relevanten Vorläuferstoffen.
Es sind alle Emissionswerte von Vorläuferstoffen in die Meldung aufzunehmen, die gemäß ihrer Zolltarifnummer von CBAM erfasst sind.
Orientieren Sie sich zunächst an der Zolltarifnummer der Einfuhrware und den aktuellen Standardwerten des Endproduktes.

„Operator“ und „Installation“

Als „Operator“ ist der Betreiber einer „Installation“ (= Produktionsstätte) gemeint.
Da die Produktionsdaten relevant sind, ist der Produzent anzugeben.
Nein, es gibt keinen öffentlichen Zugriff.
Die von Ihnen eingetragenen Daten können nur von der national zuständigen Behörde (Deutsche Emissionshandelsstelle) und der Europäischen Kommission eingesehen werden.
Nach den aktuellen Datensätzen ja.

Berichte einreichen

Vorlagen für den Upload von Berichtsdaten finden Sie auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission (europa.eu) unter dem Punkt “Where to report”.
Das sollte technisch möglich sein, ja.
Nein, die Abgabe erfolgt quartalsweise. Sie können natürlich regelmäßig Daten in das System einpflegen, müssen diese dann aber bei einem neuen Import von der gleichen Ware und Produktionsstätte aufsummieren.
Der Bericht baut sich nach Produktionsstätten auf. Danach wieder unterteilt in die relevanten Zolltarifnummern. Die Mengen werden dort entsprechend aufsummiert.

Welche Emissionen sind zu melden?

Die gemäß der CBAM-Verordnung zu erfassenden Emissionen entsprechen nicht dem Scope-Schema des GHG-Protokolls. CBAM beschränkt sich auf die direkten, während der Produktion (sowie gegebenenfalls der Produktion von Vorläuferstoffen) angefallenen Emissionen inklusive verbrauchter Wärme und Kälte sowie die indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Produktion verbrauchtem Strom.
Die zugelassenen Ermittlungsmethoden grauer Emissionen gehen aus Artikel 4 „Berechnung der grauen Emissionen“ der Durchführungsverordnung hervor.
Die gemäß der CBAM-Verordnung zu erfassenden Emissionen entsprechen nicht dem Scope-Schema des GHG-Protokolls. CBAM beschränkt sich auf die direkten, während der Produktion (sowie gegebenenfalls der Produktion von Vorläuferstoffen) angefallenen Emissionen inklusive verbrauchter Wärme und Kälte sowie die indirekten Emissionen aus der Erzeugung von während der Produktion verbrauchtem Strom.

CO2-Preis im Drittland

Eine Übersicht über bereits bestehende oder in Planung befindliche CO2-Maßnahmen bietet beispielsweise der jährliche Weltbank-Report „State and Trends of Carbon Pricing“. Für berichtsrelevante Informationen ist allerdings der Lieferant zu konsultieren.
Gern beantworten wir Ihnen weitere Fragen.
Sprechen Sie uns an!
Stand: Januar 2024