International
EU-Indien-Freihandelsabkommen
Die EU und Indien haben im Januar 2026 die Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen abgeschlossen.
- Webinarhinweis
- Welche Zollsenkungen sind vorgesehen?
- Was bedeutet der Zollabbau für einzelne Produkte?
- Welche Regeln für den präferenziellen Ursprung gibt es?
- Was sollten Unternehmen bereits jetzt prüfen und wie geht es weiter?
- Weitere Informationen zum ausgehandelten Vertragstext, Zollabbaustufen, Ursprungsregeln
Mit einem Markt von rund zwei Milliarden Menschen würde damit die weltweit größte Freihandelszone nach Bevölkerungszahl entstehen. Der weitreichende gegenseitige Zollabbau ist für deutsche Unternehmen sowohl beim Export nach Indien als auch beim Import und bei der Beschaffung aus Indien relevant. Das Abkommen ist noch nicht in Kraft.
Webinarhinweis
24. November 2026, 10 bis 11.45 Uhr
Obwohl das Abkommen voraussichtlich erst im 1. Quartal 2027 in Kraft tritt, stellt sich für hiesige Unternehmen bereits jetzt die Frage:
Wie können zukünftige Zollvorteile in der Praxis genutzt werden?
Auf dem Programm des IHK-Webinars “EU-Indien-Freihandelsabkommen - praktische Nutzung der Zollvorteile” stehen daher folgende Inhalte/Themen:
- Überblick über das Abkommen und seine Bedeutung für den Handel zwischen der EU und Indien
- Prüfschema zur Anwendung von Präferenzen
- Aufbau und wesentliche Inhalte des Abkommens sowie die vorgesehenen Zollabbaustufen auf beiden Seiten
- Ursprungsregeln im EU-Indien-Abkommen, Ursprungsnachweise und Nachweisverfahren
- Praxisbeispiele zur Umsetzung der Ursprungsregeln sowie zu besonderen Regelungen (z. B. Toleranzen, Kumulierungen und Drawback-Verbot)
- Fragerunde
Referentin: Stefanie Schick, Diplom-Finanzwirtin (FH) | Fachberaterin für Zölle und Verbrauchsteuern, AWB Tax GmbH, Münster
Welche Zollsenkungen sind vorgesehen?
Das Freihandelsabkommen sieht Zollsenkungen für den Warenhandel in beide Richtungen vor. Indien verpflichtet sich nach der ausgehandelten Vereinbarung, die Zölle auf 86 Prozent der Zolltariflinien vollständig abzuschaffen.
Gemessen am Handelswert entspricht dies 93 Prozent der EU-Warenausfuhren nach Indien. Weitere Warenpositionen werden teilweise liberalisiert. Insgesamt sollen 96,6 Prozent der EU-Warenausfuhren nach Indien von einer vollständigen oder teilweisen Zollsenkung erfasst werden.
Auch die EU baut Zölle auf Waren mit indischem Präferenzursprung ab. Insgesamt sollen damit 99,3 Prozent der Warenimporte aus Indien vollständig oder teilweise liberalisiert werden.
Zu den für die deutsche Wirtschaft relevanten Produktbereichen gehören unter anderem:
- Maschinen und Anlagen,
- Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
- Elektrotechnik,
- chemische und pharmazeutische Erzeugnisse sowie
- Medizintechnik.
Auch weitere Bereiche wie Luftfahrt, Kunststoffe, Eisen und Stahl sowie Agrar- und Lebensmittelprodukte sind von den Regelungen erfasst.
Umfang und Zeitpunkt des Zollabbaus unterscheiden sich je nach Produkt.
Wichtig: Das Abkommen ist noch nicht in Kraft. Nach Abschluss der Verhandlungen folgen weitere Verfahrensschritte auf europäischer und indischer Seite. Zudem können die veröffentlichten Vertragstexte im Rahmen der rechtlichen Überarbeitung noch angepasst werden. Erst nach Inkrafttreten können die vereinbarten Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden. Bis dahin gelten die bestehenden Zollregelungen.
Was bedeutet der Zollabbau für einzelne Produkte?
Ob und wann ein Produkt von einer Zollsenkung profitiert, richtet sich nach seiner konkreten Zolltarifnummer und der im Abkommen vorgesehenen Zollabbaukategorie.
Das Abkommen enthält getrennte Zollabbaupläne für EU-Ursprungswaren bei der Einfuhr nach Indien und für indische Ursprungswaren bei der Einfuhr in die EU.
EU-Exporte nach Indien
Der vorgesehene Zollabbau Indiens ist im Appendix 2-A-2 – Tariff Schedule of India veröffentlicht. Dort ist für die einzelnen Zolltarifpositionen festgelegt, ob und über welchen Zeitraum der jeweilige Zoll reduziert, beziehungsweise abgeschafft werden soll.
Die Zollsenkungen erfolgen nach sogenannten Zollabbaukategorien („Staging Categories“). Diese bestimmen den zeitlichen Verlauf des Zollabbaus. Die Definitionen der einzelnen Kategorien sind in Annex 2-A – Schedules of Tariff Commitments enthalten.
Je nach Ware kann der Zoll bereits mit Inkrafttreten des Abkommens entfallen oder über einen längeren Zeitraum schrittweise reduziert werden.
Importe aus Indien in die EU
Die vorgesehenen Abbaustufen der EU-Zölle auf indische Ursprungswaren sind im Appendix 2-A-1 – Tariff Schedule of the EU veröffentlicht.
Zu den dort verwendeten Zollabbaukategorien gehören unter anderem:
-
Kategorie A: Der Zoll wird mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig abgeschafft.
-
Kategorie B3 beziehungsweise GSP-B3: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des vierten Jahres.
-
Kategorie B5 beziehungsweise GSP-B5: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des sechsten Jahres.
-
Kategorie B7 beziehungsweise GSP-B7: Der Zoll wird schrittweise reduziert und entfällt vollständig zum 1. Januar des achten Jahres.
Damit können auch Importeure und Unternehmen mit Beschaffung aus Indien anhand der konkreten Zolltarifnummer prüfen, welche Zollsenkung für ihre Waren vorgesehen ist.
Welche Regeln für den präferenziellen Ursprung gibt es?
Die produktspezifischen Ursprungsregeln sind unter: Appendix 3-B – Product-Specific Rules of Origin aufgeführt.
Hier finden sich die bekannten Regeln, wie der Positionswechsel oder eine Wertschöpfungsregel zwischen 40 bis 55 Prozent.
Neu gewählt wurde die Darstellungsform Min QVC Prozent (FOB) – speziell für indische Unternehmen. Hiermit ist gemeint: QVC (Qualifying Value Content) = der Wertschöpfungsanteil vom FOB-Wert.
Was sollten Unternehmen bereits jetzt prüfen und wie geht es weiter?
1. Zolltarifnummer und künftige Zollsenkung prüfen
Für die wichtigsten Export- und Importprodukte sollten Unternehmen die konkrete Zolltarifnummer bestimmen und im jeweiligen Zollabbauplan prüfen, welche Zollsenkung und Übergangsfrist vorgesehen ist.
2. Präferenzursprung und Lieferketten prüfen
Die Zollvorteile können nur genutzt werden, wenn eine Ware die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt. Insbesondere bei Produkten mit Vormaterialien aus Drittstaaten sollten Unternehmen daher prüfen, ob die Voraussetzungen für den Präferenzursprung erfüllt sind und welche Nachweise erforderlich sind.
Das Abkommen sieht für den Ursprungsnachweis insbesondere eine Ursprungserklärung („Statement on Origin“) vor. Ein Muster enthält Annex 3-C – Template of the Statement on Origin. Die EU-Kommission stellt Unternehmen über das Portal Access2Markets und das dort verfügbare Tool ROSA (Rules of Origin Self-Assessment) Unterstützung bei der Prüfung der Ursprungsregeln zur Verfügung.
3. Einfuhr- und Produktvorschriften berücksichtigen
Zollsenkungen bedeuten nicht automatisch einen uneingeschränkten Marktzugang. Produktzulassungen, technische Vorschriften, Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten können weiterhin gelten. Bei Exporten nach Indien ist beispielsweise zu prüfen, ob für das jeweilige Produkt eine Zertifizierung beim Bureau of Indian Standards (BIS) erforderlich ist. Unternehmen sollten die zollrechtlichen Vorteile daher gemeinsam mit den konkreten Voraussetzungen für Einfuhr und Vertrieb betrachten.
4. Auswirkungen auf Export, Marktchancen und Beschaffung bewerten
Sinkende Zölle können die Kosten- und Wettbewerbssituation verändern. Exporteure können Preise und Absatzpotenziale für Indien neu bewerten. Für Importeure und international beschaffende Unternehmen können die vorgesehenen EU-Zollsenkungen wiederum für die Bewertung bestehender Beschaffungsstrukturen relevant sein.
5. Inkrafttreten und weitere Umsetzung verfolgen
Das Abkommen ist noch nicht in Kraft. Unternehmen sollten daher die weiteren Verfahrensschritte, die Veröffentlichung der endgültigen Vertragstexte und den Zeitpunkt des Inkrafttretens verfolgen. Maßgeblich für die spätere Nutzung der Zollvorteile sind die dann geltenden Bestimmungen.
Wie geht es weiter?
Das EU-Parlament und der Europäische Rat müssen noch dem ausgehandelten Abkommens-Text zustimmen. Mit dem Inkrafttreten ist im Laufe des Jahres 2027 zu rechnen.
Weitere Informationen zum ausgehandelten Vertragstext, Zollabbaustufen, Ursprungsregeln
- Die EU-Kommission veröffentlicht die ausgehandelten Vertragstexte zum EU-Indien-Freihandelsabkommen einschließlich der Anhänge zu Zollabbau und Ursprungsregeln. Diese enthalten die konkreten Zeitpläne für die Reduzierung und Abschaffung von Zöllen auf zahlreiche Warenkategorien nach Inkrafttreten des Abkommens. Die veröffentlichten Zolltabellen geben einen wichtigen Einblick in die zukünftigen Marktzugangsbedingungen und zeigen, in welchen Bereichen Zollsenkungen unmittelbar greifen und wo ein schrittweiser Abbau vorgesehen ist. Die Texte stehen bereit unter:
Text of the agreements - Trade and Economic Security - European Commission
- Die vorgesehenen Abbaustufen der Zölle auf EU-Ursprungswaren stellt die EU bereit unter: Appendix 2-A-2 – Tariff Schedule of India
- Für die Recherche zu Zöllen, Ursprungsregeln und weiteren Einfuhrbestimmungen steht außerdem das Access2Markets-Portal der Europäischen Kommission bereit.
- Ein Beispiel für die Ursprungsregeln bei ausgewählten Produktgruppen steht auf der Webseite der IHK Rhein-Neckar bereit.