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Einstieg in die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: Exportkontrolle im Blick
Viele Industrieunternehmen erschließen derzeit neue Geschäftsfelder und prüfen dabei insbesondere den Einstieg in den Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie.
Damit rücken exportkontrollrechtliche Anforderungen in den Fokus. Unternehmen, die erstmals Produkte, Komponenten, Software, Technologie oder Dienstleistungen mit militärischem Bezug anbieten, sollten sich daher frühzeitig mit den einschlägigen Vorgaben befassen.
Die nachfolgenden Punkte – sowie ein Praxis-Webinar am 03.11.2026 zu den Besonderheiten der Exportkontrolle im Defence-Bereich – geben einen ersten Überblick.
1. Wie werden Güter exportkontrollrechtlich eingestuft?
Zunächst ist systematisch zu prüfen, ob die Produkte, Bauteile, Software oder Technologien als
- Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes,
- Rüstungsgüter im Sinne von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste oder
- Dual-Use-Güter im Sinne des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung oder
von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste
erfasst sind.
Auch für Dienstleistungen und Technologietransfer, die im Zusammenhang mit Kriegswaffen, Rüstungsgütern oder Dual-Use-Gütern erbracht werden, können exportkontrollrechtliche Beschränkungen bestehen.
In der Exportkontrolle wird häufig der Begriff „Güter“ anstelle von Produkten oder Waren verwendet. Der Güterbegriff umfasst dabei Waren, Software und Technologie.
Maßgeblich für die Klassifizierung sind insbesondere die technischen Eigenschaften und die einschlägigen Güterlisten. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Einstufung, kann eine frühzeitige Klärung mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sinnvoll sein, etwa durch eine kostenfreie Auskunft zur Güterliste (AzG).
Die AzG des BAFA dient insbesondere der Klärung, ob ein Gut von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste erfasst wird. Die Frage, ob ein Gut zugleich eine Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes ist, ist hiervon gesondert anhand der Kriegswaffenliste zu prüfen. Bei Zweifeln an der Einstufung als Kriegswaffe sollte eine Klärung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erfolgen.
2. Welche Genehmigungen sind erforderlich und wer ist zuständig?
Bei Kriegswaffen können mehrere eigenständige Genehmigungspflichten nebeneinander bestehen. Das Kriegswaffenkontrollgesetz enthält unter anderem Vorgaben für Herstellung, Beförderung und weitere Formen des Umgangs mit Kriegswaffen. Bei grenzüberschreitenden Vorgängen sind daneben die außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten zu prüfen. Eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz ersetzt eine erforderliche außenwirtschaftsrechtliche Genehmigung für den Export grundsätzlich nicht – und umgekehrt. Diese wird auch als Komplementärgenehmigung bezeichnet. Beide Genehmigungen sind eigenständig erforderlich und ersetzen einander nicht.
Die Genehmigungsbehörde für Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes ist grundsätzlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Die Antragstellung erfolgt über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellte Ausfuhr-SystemELAN-K2.
Für die Genehmigung von Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern ist grundsätzlich das BAFA zuständig. Die Antragstellung erfolgt ebenfalls über das Ausfuhr-System ELAN-K2.
Für individuelle Genehmigungsanträge für gelistete Güter ist die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen beim BAFA zwingend erforderlich. Der Ausfuhrverantwortliche muss der Unternehmensleitung angehören. Bei einer Aktiengesellschaft ist daher ein Mitglied des Vorstands, bei einer GmbH ein Mitglied der Geschäftsführung als Ausfuhrverantwortlicher zu benennen. Die Benennung eines Prokuristen ist nicht ausreichend.
Für zahlreiche Genehmigungstatbestände existieren sogenannte Allgemeine Genehmigungen (AGG'en). Diese sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekanntgegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist – je nach Allgemeiner Genehmigung - dem BAFA vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach anzuzeigen. Die Registrierung und gegebenenfalls notwendige Meldungen sind elektronisch mit dem vom BAFA angebotenen ELAN-K2-Ausfuhr-System durchzuführen.
Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein. Sogenannte Catch-all-Regelungen knüpfen insbesondere an bestimmte kritische Endverwendungen an. Hierzu gehören beispielsweise Verwendungen im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen, bestimmte militärische Endverwendungen in Waffenembargoländern sowie bestimmte nukleare Endverwendungen in den von § 9 AWV (Außenwirtschaftsverordnung) erfassten Ländern.
Auch für Güter der digitalen Überwachung können unter den Voraussetzungen der EU-Dual-Use-Verordnung Beschränkungen bestehen.
3. Welche Sanktionen und Embargos müssen Unternehmen prüfen?
Bei Geschäften mit Auslandsbezug müssen Geschäftspartner, Empfänger und weitere relevante Beteiligte gegen die einschlägigen Sanktionslisten geprüft werden.
Zusätzlich sind länderbezogene Embargos und deren teilweise eigenständige Güter- und Bereitstellungsverbote zu berücksichtigen. Gerade bei sensiblen Gütern kommt der Prüfung möglicher Umgehungs- und Weiterleitungsrisiken zudem eine besondere Bedeutung zu.
4. Wie lassen sich exportkontrollrechtliche Risiken in Verträgen berücksichtigen?
Exportkontrollrechtliche Risiken sollten bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Je nach Geschäft können insbesondere Genehmigungsvorbehalte, Lieferfristen, Regelungen zum Endverbleib und zur Mitwirkung des Vertragspartners sowie Rücktritts- oder Beendigungsmöglichkeiten für den Fall einer ausbleibenden oder versagten Genehmigung sinnvoll sein.
5. Wann müssen deutsche Unternehmen die US-Exportkontrollvorschriften beachten?
Kriegswaffen, Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter können US-Komponenten, US-Software oder US-Technologie enthalten. In diesen Fällen können neben den deutschen und europäischen Exportkontrollvorschriften auch die Vorgaben des US-(Re)Exportkontrollrechts zu beachten sein.
Dieses kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Ausfuhren und Weiterlieferungen außerhalb der USA Anwendung finden und damit Genehmigungen oder sonstige Beschränkungen für deutsche Unternehmen auslösen.
Zu unterscheiden sind insbesondere die Export Administration Regulations (EAR) für Dual-Use-Güter und bestimmte weniger sensitive militärische Güter sowie die International Traffic in Arms Regulations (ITAR) für besonders kontrollierte Verteidigungsgüter Dienstleistungen in diesem Sektor. Ob US-Recht auf einen konkreten Vorgang Anwendung findet, kann unter anderem vom US-Ursprung eines Gutes, vom Anteil kontrollierter US-Inhalte (De-minimis-Regeln) oder von bestimmten im Ausland hergestellten Gütern aufgrund der Foreign Direct Product Rules (FDPR) abhängen. Im Bereich der ITAR gilt grundsätzlich eine weitreichende Kontrolle von US-Verteidigungsgütern – auch bei nachfolgenden Reexporten und Retransfers von Produkten, die eine ITAR-Komponente, Technologie oder Software enthalten (See-through Rule).
Darüber hinaus sind personen-, länder- und endverwendungsbezogene Beschränkungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere US-Sanktionslisten sowie Endverwendungs- und Endverwenderkontrollen.
Die Zuständigkeiten verteilen sich auf verschiedene US-Behörden: Das Bureau of Industry and Security (BIS) ist insbesondere für die EAR zuständig, das Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) für die ITAR und das Office of Foreign Assets Control (OFAC) für die Verwaltung und Durchsetzung zahlreicher US-Wirtschafts- und Finanzsanktionen.
Unternehmen sollten daher bei US-Bezug frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang ihre Güter, Technologien, Geschäftspartner und geplanten Transaktionen zusätzlich US-amerikanischen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften unterliegen.
Einzelheiten zur US-Re-Exportkontrolle stehen auf unserer Webseite bereit.
Einzelheiten zur US-Re-Exportkontrolle stehen auf unserer Webseite bereit.
6. Wie organisieren Unternehmen ihre Exportkontrolle und legen Verantwortlichkeiten fest?
Unternehmen müssen klare Zuständigkeiten und belastbare interne Prozesse für die Exportkontrolle schaffen. Zuständigkeiten, Prüfprozesse, Vertretungsregelungen und Eskalationswege sollten eindeutig festgelegt und exportkontrollrechtliche Prüfungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein angemessenes Internal Compliance Programme (ICP) hilft dabei, exportkontrollrechtliche Vorgaben systematisch in die betrieblichen Abläufe zu integrieren und mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen.
Dies ist auch mit Blick auf mögliche Haftungsrisiken von Bedeutung: Verstöße gegen exportkontrollrechtliche Vorgaben können je nach Sachverhalt straf- oder bußgeldrechtliche Folgen sowie weitere wirtschaftliche und genehmigungsrechtliche Auswirkungen nach sich ziehen. Exportkontrollrechtliche Fragestellungen sollten daher möglichst frühzeitig geklärt und bei Zweifelsfällen innerhalb des Unternehmens eskaliert werden.
Fazit: Der Einstieg in das Geschäft mit militärischen oder anderweitig exportkontrollierten Gütern erfordert mehr als die Beantragung einzelner Ausfuhrgenehmigungen. Entscheidend ist, Exportkontrolle von Beginn an in Produktentwicklung, Vertrieb, Vertragsgestaltung und interne Prozesse einzubeziehen.