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Ausfuhrgenehmigung / Dual-Use-Verordnung

Ausfuhrgenehmigungspflichtig sind Güter, die von der Ausfuhrliste/EU-Dual-Use-Verordnung Anhang I erfasst sind (so genannte „gelistete Güter”).
Die Ausfuhrliste/EU-Dual-Use-Verordnung Anhang I enthält Produkte, die nicht nur zivil, sondern auch militärisch genutzt werden können.
Die seit 2021 geltende EU-Dual-Use-Verordnung sieht zudem unter anderem striktere Kontrollvorschriften für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik sowie neue EU-weite Allgemeingenehmigungen für Software und Verschlüsselungstechnologien vor.

Zusätzlich wurden die Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte erweitert.
Die Ausfuhrgenehmigung ist frühzeitig bei dem dafür zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zu beantragen. Der Ausführer kann aber nicht zwangsläufig von einer Genehmigungserteilung ausgehen. Genehmigungen werden nur erteilt, wenn der Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen Deutschlands gewährleistet ist.
Beim Export in bestimmte Länder können auch Genehmigungspflichten für Güter außerhalb der Ausfuhrliste/EU-Dual-Use-Verordnung Anhang I bestehen (nicht gelistete Güter).
Letzte Aktualisierung: September 2024