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Zollabwicklung bei Kleinsendungen unter 1.000 Euro

Kleinsendungen müssen weiterhin weder schriftlich noch elektronisch über das Zoll-System ATLAS angemeldet werden.
  • die Sendung einen (statistischen) Wert von bis zu 1.000 Euro hat,
  • eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt,
  • für die Ware keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind,
  • nicht in bestimmte Embargoländer geliefert wird,
  • keine Ausfuhrerstattung beantragt werden soll,
  • die Sendung über eine deutsche Zollgrenzstelle abgewickelt wird.
Der Wert der Sendung ist der Grenzübergangswert/Statistischer Wert.
Dieser beinhaltet auch die anteiligen Frachtkosten bis zur deutschen Grenze (nicht zwingend der Außengrenze der EU); Vereinfachung gemäß Artikel 135 UZK-DA.
Die Dienstvorschrift des Zolls zum Ausfuhrverfahren (VSF A 0610) definiert den Begriff “Ausfuhrsendung” neu auf Basis des Empfängers:
Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrags an einen Empfänger ausführt.
Eine Aufteilung einer Gesamtsendung mit einem Wert über 1.000 Euro in mehrere Einzelsendungen führt nicht zu einer Befreiung der schriftlichen/elektronischen Ausfuhranmeldung. Es ist in diesem Fall für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung zu erstellen.
Auch wenn die obigen Bedingungen erfüllt sind, können Unternehmen für betriebsinterne Prozesse auf freiwilliger Basis eine schriftliche/elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-System ausstellen.
Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann das kostenlose Angebot der Zollverwaltung nutzen oder sich von einem Zolldienstleister oder einer Spedition vertreten lassen.

Unter www.zoll.de können sich Interessenten/Interessentinnen über die Internetzollanmeldung Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus) informieren.
Stand: Dezember 2023