International

EU-Richtlinie zum Whistleblowing

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren verpflichtet, bis zum 17. Dezember 2021 die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Whistleblowing (Richtlinie (EU) 2019/1937) zu treffen, um den Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Hinweisgebern, sogenannte Whistleblower, unabhängig davon, ob sie in Behörden oder in Unternehmen tätig sind, geeignete Kanäle zur Verfügung zu stellen, über die sie vertraulich Verstöße gegen EU-Vorschriften melden können.
Ziel ist, dass Hinweisgeber auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände aufmerksam machen können.
Einzelheiten zu dem deutschen Hinweisgeberschutzgesetz, mit dem die EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde, stehen in einem gesonderten Artikel der IHK Düsseldorf bereit:
Wie weit die übrigen Länder der Europäischen Union konkret mit der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie sind und der Schutz für Whistleblower in den einzelnen Jurisdiktionen geregelt ist, kann auf der Webseite des EU-Whistleblower-Monitors eingesehen werden. 
Weitere Informationen zur “EU-Richtlinie zum Whistleblowing”  hat die EU-Kommission auf ihrer Webseite veröffentlicht.
Stand: 28. August 2023