EU-Bescheinigung nach Richtlinie 2005/36/EG

Wofür wird eine EU-Bescheinigung benötigt?

Wenn in einem anderen EU-Land:
  • ein Unternehmen gegründet werden soll,
  • sich dort jemand selbstständig machen oder
  • jemand grenzüberschreitend eine Dienstleistung erbringen möchte,
kann es vorkommen, dass die dortigen Behörden einen Befähigungsnachweis über die vorherige unternehmerische Tätigkeit in Form einer EU-Bescheinigung nach Richtlinie 2005/36/EG anfordern - manchmal auch bei kurzzeitigen Einsätzen im Rahmen einer Mitarbeiterentsendung.
Vor allem die Länder Luxemburg, Österreich und Belgien verlangen oftmals eine solche EU-Bescheinigung.
Diese Bescheinigung wird Personen bezogen (zum Beispiel für Geschäftsführende oder für Einzelunternehmer/-innen) und nicht pro Unternehmen ausgestellt/benötigt und dient als Nachweis für folgende ausgeübte Tätigkeiten:
  • Selbständige/Inhaber/-in (zum Beispiel KGT/eingetragene Kaufleute/GbR)
  • Leiter/-in eines Unternehmens/einer Zweigniederlassung
    (zum Beispiel Geschäftsführer/-in)
  • Stellvertreter/-in des Inhabers/der Inhaberin oder des Leiters/der Leiterin
  • leitende(r) Angestellte(r) (zum Beispiel Bereichs-/Abteilungsleitung)
  • als unselbständige(r) Arbeitnehmer/-in beziehungsweise Angestellte(r) ohne leitende Funktion.
Zusätzlich kann auch ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf bescheinigt werden, sofern dies für die Tätigkeit im EU-Mitgliedsstaat notwendig ist.
Die Bescheinigung ist zwölf Monate ab Ausstellung gültig. Nach Ablauf der zwölf Monate muss sie neu beantragt werden.

Wer stellt EU-Bescheinigungen aus und wie ist der Ablauf?

Die IHK Düsseldorf stellt EU-Bescheinigungen für Inhaber/-innen, Gesellschafter/-innen sowie (leitende) Mitarbeitende ihrer in Düsseldorf und dem Kreis Mettmann ansässigen Mitgliedsunternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen aus.
Zur Anforderung einer EU-Bescheinigung senden Sie uns gern eine formlose E-Mail mit folgenden Angaben und Anhängen:
  • Angabe der Person, auf die die Bescheinigung ausgestellt werden soll,
  • Kopie des aktuellen Personalausweises/Reisepasses,
  • Angabe des Unternehmens und der Tätigkeit(en), die bestätigt werden soll(en)
    (zum Beispiel Geschäftsführertätigkeit, Selbständigkeit, Gesellschaftertätigkeit),
  • Gegebenenfalls erforderliche Nachweise (siehe untenstehende Tabelle),
  • Angabe von Kontaktinformationen für Rückfragen/Anforderung weiterer Nachweise.
Gern können Sie vorab auch telefonisch mit uns Kontakt aufnehmen
(Telefon 0211 3557-300, Aaron Röschke) - wir helfen gern bei individuellen Fragen.
Die Ausstellung und Zusendung einer EU-Bescheinigung durch die IHK Düsseldorf erfolgt in der Regel innerhalb weniger Werktage per E-Mail (auf Wunsch auch per Post).

Welche Unterlagen sind als Nachweise vorzulegen?

Folgende persönliche Angaben sind auf einer EU-Bescheinigung anzugeben:
  • Vorname(n)
  • Nachname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • aktuelle Wohnanschrift
Hierfür benötigt die IHK daher eine Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses der Person, auf die die EU-Bescheinigung ausgestellt werden soll.
Welche Nachweise noch vorzulegen sind, hängt von der zu bestätigenden Tätigkeit/den zu bestätigenden Tätigkeiten ab.
Einen unverbindlichen Einblick gibt die nachfolgende Tabelle*.
Funktion/Tätigkeit Unterlagen, die als Nachweis dienen Liegen die Informationen der IHK bereits vor?
Kleingewerbetreibende,
eingetragene Kaufleute,
Gesellschafter/-innen von GbR und OHG.
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des aktuellen HR-Auszugs,
    dem die aktuelle Position sowie der Zeitraum zu entnehmen sind.
Ja, in der Regel liegen der für das Unternehmen zuständigen IHK die benötigten Informationen aus dem HR-Auszug beziehungsweise den Gewerbemeldungen vor.
Leiter/-in eines Unternehmens/
einer Zweigniederlassung
(z. B. Geschäftsführende, Vorstand)
  • Kopie des aktuellen HR-Auszugs,
    dem die aktuelle Position sowie der Zeitraum zu entnehmen sind.
Ja, in der Regel liegen der für das Unternehmen zuständigen IHK die benötigten Informationen aus dem HR-Auszug beziehungsweise den Gewerbemeldungen vor.
Stellvertreter/-in des Inhabers/der Inhaberin oder des Leiters/der Leiterin
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des aktuellen HR-Auszugs,
    dem die aktuelle Position sowie der Zeitraum zu entnehmen sind.
Ja, in der Regel liegen der für das Unternehmen zuständigen IHK die benötigten Informationen aus dem HR-Auszug beziehungsweise den Gewerbemeldungen vor.
leitende(r) Angestellte(r)/tätig in leitender Stellung mit technischen/kaufmännischen Aufgaben und mit Verantwortung für mindestens eine Abteilung
  • Arbeitszeugnis/Dokument des Arbeitgebers,
    dem die konkrete Tätigkeitsbeschreibung sowie der Zeitraum zu entnehmen sind.
Nein, ein entsprechendes Zeugnis/Dokument muss auf jeden Fall vorgelegt werden.
als unselbständiger Arbeitnehmer/-in oder Angestellte(r) ohne leitende Funktion
  • Arbeitszeugnis/Dokument des Arbeitgebers, dem die konkrete Tätigkeitsbeschreibung sowie der Zeitraum zu entnehmen sind.
Nein, ein entsprechendes Zeugnis/Dokument muss auf jeden Fall vorgelegt werden.
staatlich anerkannte Ausbildungen/Weiterbildungen
  • Zeugnisse/Diplome/Zertifikate
Nein, entsprechende Zeugnisse/Diplome oder Zertifikate müssen auf jeden Fall vorgelegt werden.
*Die IHK Düsseldorf behält sich dabei das Recht vor, weitere Unterlagen als Nachweise anzufordern.
Letzte Änderung des Artikels: Juli 2025