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Anhang I zur EU-Dual-Use-VO/ Ausfuhrliste

Der Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung definiert die Güter (sogenannte Dual-Use-Güter), die bei Ausfuhren aus der Europäischen Union einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Neben den Beschränkungsmaßnahmen der Europäischen Union werden in der deutschen Ausfuhrliste weitere  nationale genehmigungspflichtige Ausfuhr beziehungsweise Verbringungstatbestände geregelt. Nach der Novellierung des Außenwirtschaftsrechts wurde der Teil I der Ausfuhrliste neustrukturiert. Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste wurde gestrichen. Die national erfassten Dual-Use-Güter werden nunmehr im Teil I Abschnitt B erläutert - aktuell 19 Ausfuhrlistenpositionen. Teil I Abschnitt A enthält nach wie vor die Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Exportgut prüfen im Umschlüsselungsverzeichnis
In dem Prüfverfahren der Exportkontrolle ist ein Direkteinstieg in die Kontrollnummer der EU-Dual-Use-Verordnung/Ausfuhrliste – Ausfuhrlistenposition sehr schwierig. Deshalb ist zunächst ein Einblick in ein sogenanntes Umschlüsselungsverzeichnis sehr hilfreich.
Das Umschlüsselungsverzeichnis dient als Hilfsmittel, um festzustellen, ob ein Gut, das nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert ist, einer möglichen Beschränkung unterliegt. Wenn das Umschlüsselungsverzeichnis einen Hinweis zu einer Warennummer gibt, verweist es auf eine Kontrollnummer der EU-Dual-Use-Verordnung/Ausfuhrliste (deshalb wird dieses Instrument auch als Umschlüsselungsverzeichnis bezeichnet). Dies ist ein Hinweis dafür, dass eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, um festzustellen, ob das Gut von der EU-Dual-Use-Verordnung/Ausfuhrliste erfasst ist oder nicht. Anhand der Kontrollnummer der EU-Dual-Use-Verordnung/Ausfuhrliste, die aus einer Kategorie Kennzeichnung, einer Kennung und eine Gattung besteht, kann klar identifiziert werden, in welcher Liste die tiefergehende Analyse zu tätigen ist.
Nach der Lokalisierung der Kontrollnummer der EU-Dual-Use Verordnung/Ausfuhrliste muss anschließend eine Prüfung der Übereinstimmung der dort gelisteten technischen Parameter erfolgen. Erst bei einer positiven Übereinstimmung ist ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen oder gegebenenfalls eine Allgemeingenehmigung zu beanspruchen.
Die BAFA ist die zuständige Genehmigungsbehörde in der Bundesrepublik.
Die Anwendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ersetzt die eigenverantwortliche Prüfung der Gütereinstufung durch den Export nicht, denn es ist nur ein Hilfsmittel ohne rechtsverbindlichen Charakter.
Die jeweils aktuellste Version der EU-Dual-Use-Verordnung, der Ausfuhrliste sowie das Umschlüsselungsverzeichnis sind auf der Internetseite des BAFA enthalten. Die Liste sollte regelmäßig überprüft werden, um vor ungenehmigten Ausfuhren geschützt zu sein.
Letzte Aktualisierung: 26. September 2023