Russland
Vertragsgestaltung Russland
Einleitung
Wenn Sie einen russischen Partner gefunden und mit ihm – nach langen und harten Verhandlungen – eine Einigung erzielt haben, sollten Sie die Ergebnisse der Übereinkunft vertraglich fixieren.
Dabei gelten alle Merkposten, die Sie für Verträge innerhalb Deutschland oder der EU kennen. Zusätzlich sind aber einige Punkte zu beachten. Nachfolgend werden typische Fragen der Vertragsgestaltung und mögliche Klauseln für das Russlandgeschäft dargestellt. Auf häufig auftretende Fehler wird an geeigneter Stelle hingewiesen. Die Ausführungen sollen die Formulierung und Verhandlung eines Vertrags mit russischen Partnern erleichtern.
Sie können aber niemals alle Einzelheiten eines konkreten Falls berücksichtigen. Daher ersetzen sie keinesfalls die konkrete Rechtsberatung, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände Ihres Falles eine Lösung finden muss. Gewarnt werden muss vor der Übernahme von Vertragsmustern, die für andere Länder entwickelt wurden. Diese mögen für Spanien oder Litauen passend sein; eine ungeprüfte Übernahme auf Russland ruft erfahrungsgemäß große Probleme hervor.
Verträge für Russland sind in sorgfältiger Weise auf das Land auszurichten. Wird der Vertrag zwischen zwei russischen Gesellschaften abgeschlossen (zum Beispiel zwischen einer Tochtergesellschaft Ihres Unternehmens und einem russischen Partner), so findet zwingend russisches Recht Anwendung. Dieser Fall wird nachfolgend nicht behandelt.
1. Vertragspartner
In der Regel werden internationale Verträge zwischen juristischen Personen abgeschlossen. Es soll daher nachfolgend davon ausgegangen werden, dass Vertragspartner einerseits eine deutsche Gesellschaft (AG, GmbH oder GmbH & Co. KG) und andererseits eine russische Gesellschaft (PAO, OOO oder AO) sind.
Auch wenn das russische Recht es nicht zwingend erfordert, hat sich ein Einstieg für internationale Verträge herausgebildet, der dem deutschen Leser merkwürdig scheinen mag. Es ist rechtlich aber kein Schaden, diesem Muster zu folgen:
Liefervertrag_______, juristische Person des deutschen Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts __________ unter der Nummer HRB ________ mit Sitz in ________ (im Weiteren “Lieferant”), vertreten durch _________, handelnd auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages handeln einerseits und
________, juristische Person des russischen Rechts mit Sitz unter der folgenden Adresse _________: (OGRN ________; INN ____)* (im Weiteren "Käufer") vertreten durch ______________, handelnd auf Grundlage der Satzung, andererseits schließen hiermit am ___________ in _________ den nachfolgenden Liefervertrag mit folgendem Inhalt:
* OGRN und INN sind die Registrierungs- beziehungsweise Steuernummer einer Gesellschaft.
2. Anwendbares Recht
Bevor die eigentlichen Kernpunkte verhandelt werden, sollte das Recht festgelegt werden, dem der Vertrag untersteht. Zahlreiche rechtliche Fragen hängen von dieser Wahl ab. Wird das Recht erst gegen Ende der Verhandlungen bestimmt, ist möglicherweise das gesamte Ergebnis neu zu verhandeln. Es bieten sich folgende Möglichkeiten:
-
Anwendung des deutschen Rechts: Häufig ist es das Ziel des deutschen Partners, den deutsch-russischen Vertrag dem deutschen Recht zu unterwerfen, während die russische Seite eher Bedenken hat. Das deutsche Recht ist stärker normiert als das russische Recht. Es bietet mehr Sicherheit, ist aber mitunter auch weniger flexibel. Daher sollte die Auswahl weniger nach Gefühl als nach sachlichen Kriterien erfolgen.Sowohl Deutschland als auch Russland haben das UN-Übereinkommen zum internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) unterzeichnet. Das UN-Kaufrecht ist damit in die nationalen Rechtsordnungen übernommen worden und geht dem deutschen oder russischen Recht vor. Wird im Vertrag nur deutsches oder russisches Recht gewählt, so kommt UN-Kaufrecht zur Anwendung. Soll dies vermieden werden, ist stets das nationale Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zu wählen.
-
Die Anwendung des russischen Rechts wird oft vom russischen Partner gewünscht, während die deutsche Seite zögerlich ist. Die Kritik am russischen Recht setzt allerdings vor allem an der Rechtsdurchsetzung an. Insofern ist die Wahl russischen Rechts nicht von vornherein abzulehnen. Vielmehr sollte die Entscheidung nach genauer Prüfung des konkreten Einzelfalls getroffen werden.
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Es ist weiterhin möglich, den Vertrag dem Recht eines Drittstaats zu unterwerfen, etwa um eine „neutrale Lösung“ zu finden. Beliebt sind das Schweizer, das niederländische oder das schwedische Recht. Allerdings erfordert die Wahl eines solchen Rechts die Hinzuziehung von Experten und erzeugt damit zusätzliche Kosten.
2.1 Klauselvorschlag
Auf die Formulierung der Klausel zur Rechtswahl ist große Aufmerksamkeit zu verwenden. Soll das deutsche materielle Recht, also die Regeln von BGB, HGB etc. Anwendung finden, kann die Klausel wie folgt gefasst werden:
§ X Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland (der Russischen Föderation) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.2 Sonderfragen
Fehlt eine Rechtswahl, bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Internationalen Privatrecht (IPR) des angerufenen Gerichts. Bei Lieferverträgen führt dies meist zum Recht des Partners, der die „vertragstypische“ Leistung erbringt. Dies ist bei Lieferungen in der Regel der Lieferant. Für manche Rechtsfragen ist die Rechtswahl ausgeschlossen. Dann finden die nationalen Normen zwingend Anwendung. Typischerweise gilt dies in folgenden Fällen:
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Immobilienrechtliche Fragen bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem die Immobilie belegen ist.
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Rechtsfragen, die eine Registrierung erfordern, etwa bei Schiffen, Schutzrechten an geistigem Eigentum etc., unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Registrierung erfolgt.
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Gesellschaftsrechtliche Fragen richten sich nach dem Gesellschaftsstatut. Dies ist in der Regel die Rechtsordnung am Sitz der Gesellschaft.
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Regeln zum Schutz von Verbrauchern oder der Berufsausübung finden zwingend Anwendung.
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Kartellrechtliche Vorschriften finden ebenfalls zwingend Anwendung.
3. Streitentscheidung/Gerichtsstand
Ist das anwendbare Recht bestimmt, muss geklärt werden, welches Gericht für die Streitentscheidung zuständig sein soll. Oft bedingen sich beide Fragen. Auch in Russland werden die meisten Verträge von allen Parteien pflichtgemäß erfüllt. Manchmal kommt es aber zum Streit oder ein unvorhergesehener Fall tritt ein, den die Parteien nicht allein lösen können. Dann ist die Hinzuziehung eines Gerichts unerlässlich.
3.1 Nationale Gerichte
Findet sich im Vertrag keine Regelung zum Gerichtsstand, gilt im deutschen wie russischen Recht der Grundsatz, dass das staatliche Gericht am Sitz des Beklagten zuständig ist. Für Ansprüche gegen einen russischen Partner wäre also ein russisches staatliches Gericht zuständig. Viele deutsche Unternehmen wünschen stattdessen die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts. Nach derzeitigem Rechtsstand werden mangels internationaler oder bilateraler Verträge Entscheidungen deutscher Gerichte in Russland grundsätzlich nicht anerkannt. Gleichermaßen sind russische Entscheidungen in der Bundesrepublik grundsätzlich nicht vollstreckungsfähig. Daher ist ein Gerichtsstand in Deutschland meist nicht sinnvoll. Eine Ausnahme gilt, wenn der russische Partner Vermögen (Immobilien, eine Niederlassung oder Anteile an einer Tochtergesellschaft) in Deutschland hat. Auf dieses Vermögen können Sie bei einer Vollstreckung zugreifen. Gleiches gilt aufgrund internationaler Übereinkommen, wenn das Vermögen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat belegen ist, der deutsche Urteile anerkennt.
Ein Gerichtsstand in Russland kann dagegen von Vorteil sein, wenn Sie aufgrund der vertraglichen Situation eher befürchten müssen, selbst verklagt zu werden. Zuständig für wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen juristischen Personen sind die sog. Arbitragegerichte. Dabei handelt es sich um staatliche Wirtschaftsgerichte.
3.2 Schiedsverfahren
Im internationalen Verkehr wird anstelle staatlicher Gerichte oft ein internationales Schiedsverfahren zur Streitentscheidung gewählt. Dabei entscheiden von den Parteien ausgewählte Experten über den Streit. Ein Schiedsverfahren kann bereits im Vertrag im Wege einer eigenen Schiedsklausel/Schiedsabrede vereinbart werden. Dies ist im internationalen Rechtsverkehr die Regel. Dabei wird meist ein institutionelles Schiedsgericht gewählt. Möglich ist es aber auch, ein Schiedsgericht erst nach Entstehung eines Streits zu bestellen. Dazu ist eine gesonderte Schiedsvereinbarung abzuschließen.
- Schiedsgerichte bieten gegenüber staatlichen Gerichten einige Vorteile: Sie arbeiten schnell, effizient und vertraulich. Gerade bei sensiblen Fragen erfährt die Öffentlichkeit nichts. Zugleich verfügen Schiedsgerichte in der Regel über Schiedsrichter mit umfangreicher praktischer Erfahrung.
- Dem stehen jedoch auch einige Nachteile gegenüber. Schiedsverfahren kennen nur eine Instanz; eine Überprüfung durch Berufung oder Revision ist nicht möglich. Außerdem sind Schiedsverfahren relativ teuer, Schiedsrichter und Parteien müssen an einem Ort zusammenkommen.
Meist befolgen die Parteien eines Streits den Schiedsspruch am Ende des Schiedsverfahrens freiwillig. Tun sie dies nicht, bedürfen Schiedssprüche der staatlichen Anerkennung, um in Deutschland oder Russland vollstreckt zu werden. Beide Staaten sind Mitglieder der New Yorker Konvention über die internationale Anerkennung von Schiedssprüchen von 1958. Schiedssprüche aus anderen Mitgliedstaaten werden grundsätzlich anerkannt. Dabei dürfen die staatlichen Stellen die Entscheidung nur auf formale Kriterien untersuchen. Dagegen wird in Russland leider mitunter verstoßen.
Es gibt eine Reihe von bekannten Schiedsgerichten, die im deutsch-russischen Handelsverkehr gern gewählt werden:
- Das internationale Schiedsgericht der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in Moskau (kurz: MKAS) genießt einen guten Ruf. Vorteil des MKAS ist, dass die Entscheidungen in russischer Sprache und von einer russischen Institution ergehen, was die spätere Durchsetzung erleichtert.
Siehe: https://mkas.tpprf.ru/ru/
- Auch das Schiedsgericht der Schwedischen Industrie- und Handelskammer in Stockholm ist anerkannt.
Siehe: https://sccarbitrationinstitute.se/en/
- Österreich profitiert ebenfalls von der früheren neutralen Stellung. Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien erfreut sich im Osthandel großer Beliebtheit. Siehe: https://www.viac.eu/
- Nicht selten wird auch das Schiedsgericht der International Chamber of Commerce (ICC) mit Sitz in Paris gewählt. Siehe: https://iccwbo.org/dispute-resolution/dispute-resolution-services/arbitration/
- Soll ein internationales Schiedsgericht in Deutschland zuständig sein, so bietet sich die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Bonn an. Siehe: https://www.disarb.org/
Meist haben die Schiedsgerichte Musterklauseln erarbeitet, die in den Vertrag aufgenommen werden können. Diese Klauseln regeln in der Regel die Zahl der Schiedsrichter, sowie Ort und Sprache des Verfahrens.
Üblich sind drei Schiedsrichter, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden Schiedsrichter verständigen sich sodann auf den dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden. Bei kleineren Streitigkeiten kann es auch empfehlenswert sein, aus Kostengründen nur einen Schiedsrichter zu wählen. Der Ort des Schiedsverfahrens muss nicht der Sitz des Schiedsgerichts sein. In sensiblen Fällen kann es sinnvoll sein, an einem neutralen Ort zu verhandeln. Die Verfahrenssprache kann ebenfalls frei gewählt werden. Allerdings empfiehlt es sich, dazu die Sprache des Vertrages zu wählen. Anderenfalls sind zusätzlicher Aufwand und Fehlerquellen durch Übersetzungen unvermeidlich.
Bei der Erstellung der Schiedsklausel ist besondere Sorgfalt geboten. Ein häufiger Übersetzungsfehler ist die Verwechslung des russischen "арбитражный суд" (russisches staatliches Gericht) mit einem Arbitrage-/ Schiedsgericht nach westlichem Verständnis. Eine allgemeine Schiedsklausel könnte wie folgt aussehen:
§ X Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten aus diesem oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden durch das Schiedsgericht ________ nach dessen Schiedsordnung durch ______ Schiedsrichter endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist ___________, Verfahrenssprache ist _________.
4. Nutzung von Klauseln
Um den Umfang des Vertrages zu begrenzen, ist die Verwendung von vorgefertigten Klauseln (Incoterms oder AGB) möglich und sinnvoll.
4.1 Incoterms
Die bekanntesten Musterklauseln im internationalen Rechtsverkehr sind die sog. Incoterms. Diese wurden von der International Chamber of Commerce (ICC) in Paris erstellt und regeln Fragen wie Haftung, Transport und Versicherung. Sie wurden zuletzt 2010 aktualisiert.
Die Incoterms unterteilen sich in vier Gruppen:
E-Klauseln:
Hier trägt der Exporteur nur wenige Pflichten. Er liefert die Ware ab Werk. Alle weiteren Pflichten übernimmt der Importeur. Klausel: EXW -Ex Works.
Gruppe F Klauseln:
Bei dieser Gruppe liefert der Exporteur an den jeweiligen Frachtführer und übernimmt meist auch Exportformalitäten. Der Importeur bezahlt den Transport, die Versicherung und übernimmt (Export- bzw.) Importformalitäten. Klauseln: FCA - Free Carrier, FAS - Free alongside Ship, FOB - Free on Board.
Gruppe C Klauseln:
Hier ist der Exporteur für den Transport und eine Versicherung verantwortlich. Außerdem übernimmt er die Exportformalitäten. Das Risiko geht mit Übergabe an den Frachtführer über. Der Importeur trägt die Importformalitäten. Klauseln: CFR - Cost and Fright, CIF - Cost Insurance Freight, CPT - Carriage aaid to:, CIP - Carriage and Insurance aaid to.
Gruppe D Klauseln:
Hier trägt der Exporteur Kosten und Risiken bis zu dem bezeichneten Ort. In einigen Fällen übernimmt er sogar Importformalitäten und Verzollung. Klauseln: DAP - Delivered at Place, DPP - Delivered Duty paid, DAT - Delivered at Terminal.
Eine Klausel könnte also wie folgt lauten: “Die Lieferung der Ware erfolgt nach der Klausel CIP Brest Incoterms in der Fassung von 2010”.
Aus Sicht eines deutschen Exporteurs dürfte in der Regel eine Klausel aus der Gruppe E oder F von Vorteil sein. Als deutscher Importeur sollten Sie Klauseln der Gruppen C und D wählen.
In der Regel ist es sinnvoll, zumindest Verzollung und Importformalitäten dem jeweiligen Importeur zu übertragen.
Weitere Informationen zu den Lieferbedingungen stehen nachfolgend bereit:
4.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können nach deutschem Recht vereinbart werden. Dem UN-Kaufrecht sind sie nicht unbekannt. Nach russischem Recht sind AGB zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, ist die Verwendung von AGB in Russland nicht so verbreitet wie in Deutschland. Der rechtliche Rahmen ist bei weitem nicht so stark differenziert. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle ist weitgehend unbekannt. Dies eröffnet manchmal Spielräume, die die Wahl des russischen Rechts sinnvoll erscheinen lassen. Verwenden sowohl Verkäufer als auch Käufer (sich widersprechende) AGB, sollten Sie den AGB der Gegenseite stets ausdrücklich widersprechen. Wichtige Fragen (Rechtswahl oder der Gerichtsstand) sollten daher nicht in AGB geregelt werden.
5. Gewährleistung/Haftung
Die in der Praxis bedeutsamen Fragen von Gewährleistung und Haftung richten sich nach dem bei der Rechtswahl gewählten Recht. Die entsprechenden Normen des deutschen oder des UN-Kaufrechts sind Ihnen bekannt. Nachfolgend werden daher nur kurz Besonderheiten des russischen Rechts dargestellt.
5.1 Verbraucherschutz
Bei Waren, die für den Verbraucher bestimmt sind, gilt in Deutschland wie Russland zwingend das jeweilige Recht des Verbraucherschutzes. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Zwischenstationen die Ware zwischen Ihnen und dem Endverbraucher durchlaufen hat. Da die entsprechende Haftung nach russischem Recht nicht ausgeschlossen werden kann, empfiehlt sich eine Regelung zur Verteilung des Risikos bzw. der Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
5.2 Garantie
Das russische Recht ermöglicht es dem Verkäufer, eine Garantie für bestimmte Eigenschaften einer Ware zu übernehmen. Innerhalb der Garantiezeit haftet er für einen Mangel, wenn dieser bei Übergabe der Sache vorlag. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels, wobei der Käufer die Ware allerdings in angemessener Zeit zu untersuchen hat. Die Beweislast für einen späteren Eintritt des Mangels trägt der Verkäufer. Darüber hinaus kann der Verkäufer im Rahmen der Vertragsfreiheit natürlich auch eine fehlerfreie Arbeit z. B. der gelieferten Maschine für einen bestimmten Zeitraum garantieren. Wird eine solche über das gesetzliche Minimum hinausgehende Garantie übernommen, sollten Umfang und Reichweite im Vertrag genau angegeben werden.
5.3 Gewährleistung im russischen Recht
Fehlt eine Regelung zur Garantie, gilt die gesetzliche Gewährleistung des russischen ZGB. Dabei kann der Käufer einen Mangel geltend machen, wenn dieser bei Übergabe vorlag und er ihn innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach zwei Jahren entdeckt hat. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Geschäfts, also etwa der Art der Kaufsache oder der Art des Mangels. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, trifft den Käufer.
6. Weitere wichtige Klauseln
6.1 Präambel/Definitionen
Vertragspartner, die dem angelsächsischen Raum nahe stehen, neigen dazu, dem Vertrag eine umfangreiche Präambel und lange Definitionen voranzustellen. Leider schenken deutsche Geschäftsleute der Ausarbeitung dieser Präambel selten die notwendige Aufmerksamkeit. Bei Auslegungsschwierigkeiten wird ein Gericht Präambel und Definitionen heranziehen.
6.2 Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand richtet sich nach der Übereinkunft der Parteien. Dabei spielt die genaue Definition eine große Rolle. Der Vertrag sollte so präzise wie möglich die vertragliche Leistung bestimmen. In der Regel wird dazu auf Spezifikationen und andere technische Beschreibungen als Anlage verwiesen. Der Vertragsgegenstand hat auch für die Zollabwicklung bei Import oder Export eine große Bedeutung. Auch die Verpackung, eventuell notwendige Spezialverpackungen sowie Dokumentation sind vertraglich zu definieren. Gerade wenn der Importeur auch die Einfuhrformalitäten übernimmt, sollte genau festgelegt werden, welche Bescheinigungen und Papiere er dazu wann benötigt.
6.3 Lieferung/Logistik/Verzollung
Neben der Definition der Leistung ist es wichtig, Termin und Art der Lieferung genau zu bezeichnen. Ebenso sollte der Vertrag Regelungen zum Verzug enthalten (Vertragsstrafe, Schadensersatz etc.). Die Lieferung nach/ aus Russland bereitet naturgemäß mehr Aufwand und Probleme als innerhalb der EU, da eine Zollgrenze überschritten wird. Die Schwierigkeiten lassen sich verringern, wenn vertraglich genau festgelegt wird, wer welche Aufgaben und Pflichten übernimmt.
6.4 Kaufpreis
Unbedingt vertraglich zu regeln sind der Kaufpreis, seine Berechnung und die Zahlungsweise. Präzision an dieser Stelle hilft, spätere Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Dabei ist das russische Devisenrecht zu beachten. Wichtig ist es zudem, genau festzulegen, wer welche Steuern (Mehrwertsteuer, etwaige andere Steuern oder Abgaben) zu tragen hat.
6.5 Gewerblicher Rechtschutz
Häufig ist Teil der vertraglichen Einigung auch die Übertragung von Schutzrechten an geistigem Eigentum oder die Einräumung von Nutzungsrechten. Nicht selten spielt auch die Nutzung von Patenten eine nicht geringe Rolle. In all diesen Fällen ist es unerlässlich, diese Rechte rechtzeitig mit Wirkung für den russischen Markt zu schützen.
6.6 Geheimhaltung
Häufig werden bei Vertragsdurchführung vertrauliche Informationen ausgetauscht. Daher sollte eine Klausel zur Geheimhaltung eingefügt werden. Da in diesen Fällen ein Schaden oft nur schwer beweisbar ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe.
6.7 Kommunikation der Parteien
Im Vertrag sollte ein Kommunikationsweg festgelegt werden. Dort sollten der Ansprechpartner, die Sprache und der Kommunikationsweg geregelt werden:
§ X Kommunikation der Parteien
Alle Erklärungen bei Ausführung dieses Vertrages müssen mit Fax/E-Mail/eingeschriebenen Brief/Kurierdienst an die unten genannte Anschrift gerichtet werden:
Für den Lieferanten ______________; Für den Käufer ______________.
Kopien von Unterlagen, Unterschriften und Stempeln werden von den Parteien nur bei der nachträglichen Vorlage der Originale anerkannt.
6.8 Force Majeure
Eine Klausel zur höheren Gewalt (Force majeure) fehlt heute in kaum einem internationalen Vertrag. Sie kann wie folgt aussehen:
§ Force MajeureKeine der Parteien haftet für die Folgen einer vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung ihrer Vertragspflichten, wenn die Leistungsstörung auf Umständen beruht die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen und von ihr unter Einsatz unzumutbarer Anstrengungen nicht überwunden werden können, wie zum Beispiel bei Brand, Überschwemmung, Erdbeben, (Bürger-)krieg oder sonstigen Fällen höherer Gewalt sowie bei Unruhen und bei staatlichen Eingriffen, die die Erfüllung der Pflichten der Parteien behindern ("Höhere Gewalt").
Soweit sich eine der Parteien auf Höhere Gewalt beruft, ist sie dazu verpflichtet, die andere Partei unverzüglich von dem Eintritt und der voraussichtlichen Dauer der Höheren Gewalt zu unterrichten. Als Beweis für das Vorliegen Höherer Gewalt und ihrer Dauer gilt eine Bescheinigung der ______________. Die Beweislast für die Umstände Höherer Gewalt trägt die Partei, die sich auf solche Umstände beruft.
Dauert die Höhere Gewalt mehr als 6 (sechs) Monate an, so sind die Parteien berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag (in Worten: ____) Monate nach einer schriftlichen Benachrichtigung einzustellen.
Hierbei ist zu beachten, dass nach der Auffassung des Großteils der russischen staatlichen Wirtschaftsgerichte die Einführung von Sanktionen keinen Umstand höherer Gewalt darstellt. Daher sollte für den Vertrag, der dem russischen Recht unterliegt, eine Regelung gefunden werden, die eine Anpassung des Vertrages beziehungsweise dessen Kündigung bei der Verhängung von Sanktionen erlaubt.
6.9 Währungsklauseln
Nach russischem Recht ist Grundlage für eine Vertragsänderung bzw. Vertragskündigung eine wesentliche Änderung der Umstände, von denen die Parteien beim Vertragsabschluss ausgegangen waren. Eine Wechselkursänderung ist allerdings aus rechtlicher Sicht kein Grund für eine Vertragsanpassung bzw. -kündigung. Für den Vertrag sollte daher eine Regelung gefunden werden, die eine Anpassung des Vertrages bzw. dessen Kündigung bei einer wesentlichen Kursschwankung erlaubt.
6.10 Vertragssprache
Rechtlich genügt es, wenn der Vertrag in einer beliebigen Sprache gefasst ist. Sinnvoll ist es, die Vertragssprache und Sprache des Gerichts übereinstimmend zu wählen. In der Praxis werden internationale Verträge meist zweisprachig (deutsch-russisch oder englisch-russisch) gefasst. Wichtigste Regel ist dabei die Festlegung, welche Sprachversion im Konfliktfall den Vorrang genießt. Da auch keine Übersetzung zu 100 % stimmt, sollten Sie versuchen, einen Vorrang der deutschen Version zu erzielen.
Eine Klausel könnte wie folgt aussehen:
§ X Sprachen
Dieser Vertrag ist in ____ Exemplaren in jeweils deutscher und russischer Sprache erstellt. Beide Sprachversionen haben gleiche juristische Kraft, bei Abweichungen kommt jedoch der deutschen Version der Vorrang zu.
Einer Übersetzung des Vertragstextes sollten Sie besondere Sorgfalt widmen. Der Übersetzer muss neben der allgemeinen Sprache auch die juristische Terminologie und die Fachbegriffe Ihrer Branche beherrschen.
6.11 Weitere Klauseln
Die meisten internationalen Lieferverträge enthalten eine Schriftformklausel, wonach alle Änderungen der Schriftform bedürfen. Meist wird auch in einer so genannten salvatorischen Klausel angeordnet, dass etwaige Lücken im Vertragstext die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht beeinträchtigten.
§ X Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sich sonst in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten,
die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt haben würden, soweit sie den Punkt bedacht hätten.
Mitunter findet man auch Klauseln mit Abtretungsverboten. Noch spezieller sind so genannte Change of Control Klauseln, wonach die eine Vertragspartei vom Vertrag loskommt, wenn der Eigentümer des Partners wechselt. Dies ist nur sinnvoll, wenn die Eigentumsverhältnisse für das Geschäft von entscheidender Bedeutung sind.
6.12 Formfragen
Im Vergleich zum deutschen Recht ist das russische Recht weitaus formalistischer. Formfragen sind daher wichtiger als in Deutschland. Rechtsinstitute wie Treu und Glauben oder die Handelssitte, die übertriebenen Formalismus korrigieren oder zumindest abmildern können, sind in Russland noch wenig entwickelt.
-
Schriftform: Auch wenn mündliche Vereinbarungen rechtlich unter Umständen ausreichend sind, werden internationale Verträge wohl stets schriftlich abgeschlossen. Schriftform ist in vielen Fällen auch zwingend erforderlich, etwa wenn der Vertrag bei staatlichen Behörden registriert werden muss oder als Grundlage für die Einfuhr und Verzollung dienen soll. In diesem Fall ist den Zollbehörden eine schriftliche Version des Vertrages vorzulegen. Auch wenn das russische Recht es wohl nicht zwingend verlangt, ist es in Russland üblich, den Vertragsschluss mit einem Rundstempel zu siegeln. Mitunter empfiehlt es sich, auch als deutsches Unternehmen einen solchen Stempel zu erstellen.
-
Weitere Formvorschriften: Häufig werden Geschäfte nicht in einem Dokument allein geregelt, sondern es ergibt sich eine umfangreiche Ansammlung von Schriftstücken. Sie können im Vertrag festlegen, dass nur dem Vertragstext rechtlicher Wert zukommt und alle anderen Schriftstücke nach Vertragsschluss ihre Bedeutung verlieren. Häufig ist es aber sinnvoll, die Schriftstücke als Anlagen zum Vertrag zu nehmen.
7. Exkurs: Sicherheiten im russischen Recht
Das russische Recht stellt weniger Sicherungsmittel zur Verfügung als das deutsche Recht. Auch ist das Verständnis für Sicherheiten mitunter geringer ausgeprägt als in Deutschland.
7.1 Vorkasse
Diese Form der Zahlung bietet dem Exporteur größtmögliche Sicherheit, ist allerdings heute oft nicht mehr immer durchsetzbar. Für den Importeur stellt es eine riskante Zahlungsform dar, von der abzuraten ist.
7.2 Akkreditiv/Zahlungsgarantie
Ein weiteres probates Mittel zur Absicherung einer Lieferung sind Zahlungsgarantien. Diese gibt es auch in Russland in zunehmender Zahl. Akkreditiv und Bankgarantie sind allerdings recht teuer, während eine durch die Muttergesellschaft eines Schuldners erteilte Zahlungsgarantie keinen zusätzlichen Kostenaufwand verursacht.
7.3 Eigentumsvorbehalt
Das russische Recht kennt den Eigentumsvorbehalt. Im Falle einer Insolvenz oder bei Nichtzahlung kann der Lieferant die noch in seinem Eigentum stehende Ware herausverlangen. Der erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt, also Regelungen, bei denen der Eigentumsvorbehalt sämtliche Lieferungen zwischen den Parteien umfasst oder sich nach Umarbeitung oder Weiterverkauf an den entsprechenden Sachen oder Forderungen fortsetzt, sind dem russischen Recht hingegen grundsätzlich unbekannt. Ebenfalls unbekannt ist dem russischen Recht die Sicherungsübereignung. Eine Sicherungsabtretung könnte mittlerweile möglich geworden sein; es ist aber nach wie vor Vorsicht geboten.
7.4 Pfandrecht
Die Rolle der Sicherungsübereignung spielt im russischen Recht das Pfandrecht. Anders als in Deutschland ist es besitzlos ausgestaltet und damit weitaus praktikabler. Ob eine bewegliche Sache bereits verpfändet ist kann in Russland auf folgender Webseite überprüft werden: https://www.reestr-zalogov.ru. Hier ist ein Pfandregister der beweglichen Sachen zu finden, das durch die Föderale Notarkammer geführt wird. Zur Bestellung eines Pfandrechts ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich. Die Bestellung kann auch im Liefervertrag erfolgen. Bei einem Rahmenliefervertrag empfiehlt es sich allerdings, eine getrennte Vereinbarung abzuschließen. Leistet der Pfandgeber nicht, kann der Pfandnehmer das Pfand herausverlangen und verwerten. Das Pfandrecht gewährt im Insolvenzfall eine gesonderte Befriedigung. Allerdings besteht nur zu 70 % eine Art Absonderungsrecht; im Übrigen können andere Forderungen vorgehen. In der Praxis kommt es mitunter zu Problemen, weil der Pfandgegenstand nicht auffindbar ist.
7.5 Immobilien als Sicherheiten (Hypothek)
Auch in Russland bieten Immobilien eine hohe Sicherheit. An ihnen kann eine Hypothek bestellt werden; eine Grundschuld hingegen kennt das russische Recht nicht. Immobiliarsicherheiten kommen üblicherweise nur bei der Absicherung hoher Summen über einen längeren Zeitraum in Frage.
7.6 Bürgschaft/Patronatserklärung
Das russische Recht kennt die Bürgschaft, die als Personalsicherheit nur eine schwache Stellung gewährt. Der Bürgschaftsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Eine Patronatserklärung ist dem russischen Recht als Rechtsinstitut unbekannt. Häufig ist Ihr russischer Partner aber Teil einer größeren Unternehmensgruppe. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die Bürgschaft einer der Obergesellschaften der Gruppe zu verlangen. Diese ist in der Regel dauerhaft und seriös angelegt.
Dabei können durch die Bürgschaft nicht nur Geld-, sondern auch Sachforderungen, laufende und künftige Verbindlichkeiten gesichert werden. Ein Bürgschaftsvertrag muss schriftlich verfasst werden. Nichteinhaltung der Schriftform führt zur Nichtigkeit des Vertrags.
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Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Empfehlung oder Wertung dar. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Empfehlungen durch die IHK Düsseldorf werden nicht ausgesprochen.
Stand: März 2023