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Spanien - Hinweise zu Entsendungen

Entsendemitteilung

Werden Mitarbeiter für eine Dauer von mehr als 8 Tagen nach Spanien zur Ausführung von Arbeiten entsandt, so muss die Entsendung bei den lokal zuständigen Arbeitsbehörden vorab gemeldet werden. Bei Arbeitnehmerüberlassungen gilt das ab dem ersten Tag.
Diese Entsendemitteilung muss den Behörden vor Arbeitsantritt in Spanien zugehen und enthält folgende Angaben zum:
  • Projekt,
  • Auftraggeber,
  • Auftragnehmer,
  • Dauer der Arbeiten und die
  • Benennung der Mitarbeiter unter Angabe deren Ausweisnummer und des ausgeübten Berufes.
Seit 2025 besteht dazu das eigens dazu geschaffene landesweite Entsendeportal Ley45“. Dort gibt es auch eine Sprachauswahl für Englisch oder Französisch.
Zur Eröffnung eines Kontos auf dem Meldeportal ist nun auch ein deutscher digitaler Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion zugelassen. Auf dem Portal ist ein Benutzerhandbuch in spanischer Sprache hinterlegt.
Die regionalen Ansprechpartner (Subdirecciones de trabajo) sind auf der Seite des Spanischen Arbeitsministeriums hinterlegt.
Informationen zur Mitarbeiterentsendung, zu Registrierungspflichten und zu regional geltenden Tarifbestimmungen sind in englischer Sprache auf der Website des Spanischen Arbeitsministeriums einsehbar.

Bauregister

Werden Mitarbeiter nach Spanien auf eine Baustelle für einen Zeitraum von mehr als 8 Tagen entsandt, so muss zusätzlich zu der Entsendemitteilung vor Aufnahme der Arbeiten eine Eintragung des Unternehmens in das Bauregister der Comunidad Autónoma/Provinz erfolgen, das Registro de Empresas Acreditadas (REA).
Das Procedere der Anmeldungen ist mitunter sehr undurchsichtig, nur in spanischer Sprache möglich und erfordert eine spanische elektronische Signatur.
Unterstützung bietet die Deutsche Handelskammer für Spanien (AHK), die auf Ihrer Webseite auch unter anderem Informationen zum Entsenderecht sowie eine Pressemeldung zur Gesetzesänderung des spanischen Entsendegesetzes hinterlegt hat.