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Frankreich - Hinweise zu Entsendungen

Entsendeerklärung "SIPSI"

Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden vorübergehend zur Ausführung von Dienstleistungen nach Frankreich entsenden, müssen diese vor dem Arbeitseinsatz anmelden.
Die Entsendeerklärung („Déclaration préalable de détachement“) wird ab dem 1. Tag benötigt und erfolgt zentral über das Online-Portal „SIPSI“ bei der zuständigen Arbeitsinspektion. Es empfiehlt sich, hierfür die Webbrowser Mozilla Firefox oder Google Chrome zu verwenden. 
Anschauliche Ausfüllhilfen für die Erstellung der Entsendeerklärung stehen hier bereit:   
Nachfolgend haben wir ein paar Entsendeanlässe aufgelistet,  bei denen keine Entsendungserklärung abgegeben werden muss (nur eine Auswahl – nicht vollständig):  
In der Regel gilt die Anmeldepflicht bei SIPSI zum Beispiel nicht bei: 
  • Deutschen Besuchenden und Ausstellenden auf Messen
  • Selbstständigen, Geschäftsführenden, Vorstandsmitgliedern
    (sofern kein Arbeitsverhältnis besteht) 
  • Erkundungen neuer Märkte, Pflege von Produktionsbeziehungen, Teilnahme an Arbeitsbesprechungen
    (sofern es kein Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgebenden und dem/der Leistungsempfänger/-in gibt)
  • Teilnehmende an Symposien, Seminaren, wissenschaftlichen Veranstaltungen
  • Reinen Warenabholungen in Frankreich und reine Warenlieferungen nach Frankreich, wenn der Transport als eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurde.
Bitte beachten Sie, dass in manchen dieser Ausnahmefälle aber dennoch andere Dokumente (SV-Nachweis A1, HR-Auszüge, Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Bürger/-innen) vorgelegt werden müssen. 
Die IHK Südlicher Oberrhein bietet auf ihrer Webseite unter anderem:

Vertreter/-in in Frankreich

Für die Dauer der Entsendung muss ein Vertreter/eine Vertreterin („Représentant“) mit Sitz in Frankreich benannt werden, dem die Entsendeerklärung und Informationen zu den Entsendevorgängen zur Verfügung gestellt werden muss. Der Vertreter/die Vertreterin verwahrt die Unterlagen und legt diese den Behörden bei Kontrollen auf Verlangen vor.
Die Benennung des Vertreters/der Vertreterin durch den Arbeitgebenden erfolgt schriftlich und in französischer Sprache.
Bei der Benennung sind folgende Angaben erforderlich:
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort
  • E-Mail- und Postadresse in Frankreich
  • Einverständniserklärung des Vertreters/der Vertreterin
  • Dauer der Benennung
  • Ort, an dem die Unterlagen aufbewahrt werden.
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer in Paris bietet Unterstützung bei den Formalitäten und übernimmt auf Honorarbasis die Rolle des Vertretenden. 

Sozialversicherung / A1-Bescheinigung

Mitarbeitende müssen bei Entsendungen einen Sozialversicherungsausweis mit sich führen.
In Deutschland dient dazu die Bescheinigung A1, die von der jeweiligen Krankenkasse ausgestellt wird. Informationen stehen zum Beispiel hier auf der Webseite der “Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland” bereit. 
Liegt die A1-Bescheinigung zum Zeitpunkt des Frankreich-Einsatzes noch nicht vor, ist ein Nachweis erforderlich, dass diese beantragt wurde.
Im Fall einer Kontrolle kann diese innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden. Bei fehlender A1-Bescheinigung droht ein empfindliches Bußgeld.
Kranke Mitarbeitende, die unterwegs in Frankreich sind, können auch ohne A1 zum Arzt und ihre deutsche Gesundheitskarte zeigen. Allerdings wird diese meist nicht berücksichtigt, sodass der Mitarbeitende im Nachhinein eine Rechnung bekommen wird, die die deutsche Krankenversicherung gegebenenfalls nicht ausgleicht und/oder dem Arbeitgebenden weiterleitet, sofern es sich um eine Dienstreise handelt. 
Informationen enthält hierzu auch ein Merkblatt der Kanzlei Qivive in Köln. 

Berufsidentifikationskarte für den Bausektor

Unternehmen, die Mitarbeitende zu Bauleistungen nach Frankreich entsenden, sind seit dem 22. März 2017 verpflichtet, eine Berufsidentifikationskarte „Carte d’identification professionnelle BTP“ zu beantragen.
Die Karte ist personenbezogen und muss vor der Entsendung sowohl für Angestellte als auch für Zeitarbeitende, ergänzend zur Entsendeerklärung SIPSI, beantragt werden. Die Berufsidentifikationskarte enthält personenbezogene Informationen zum Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden, Staatsangehörigkeit, Adresse der Baustelle, Dauer der Bautätigkeit etc.
Mehr Informationen zur Karte BTP stehen auch hier auf der Webseite der IHK Südlicher Oberrhein bereit. 

Meldepflichten im Transportgewerbe

Besondere Vorschriften gelten seit 2016 auch für ausländische Transport- und Schifffahrtunternehmen, die Mitarbeitende auf französischem Staatsgebiet einsetzen, unabhängig von der Dauer. Betroffen sind grenzüberschreitende Gütertransporte mit Bestimmungs- oder Ausgangsort in Frankreich, ausgenommen Transit.
Berücksichtigt werden müssen die Regelungen zu:
  • Entsendebescheinigung („Attestation de détachement“ auf dem Portal SIPSI)
  • Benennung eines Vertreters in Frankreich („Représentant“)
  • Einhaltung des französischen Mindestlohns („SMIC“)
Weitere Informationen für Transportunternehmen hat dazu die IHK Rhein-Neckar zusammengestellt.
Transitfahrten durch Frankreich fallen nicht unter die Meldepflichten. Auch Einzelunternehmende im Transportgewerbe, die selbst nach Frankreich fahren, sind nicht von den Regelungen betroffen, müssen aber einen Nachweis ihrer Selbständigkeit mit sich führen. Dazu dient eine Gewerbeanmeldung oder IHK-Mitgliedsbescheinigung.
Diese Informationen sind mit Unterstützung der IHK Südlicher Oberrhein und der IHK Rhein-Neckar zusammengestellt worden.
Zudem diente als Quelle ein Merkblatt der Kanzlei Qivive, Köln.