International

Korea - Zoll


Zwischen Korea (Rep.) und der EU ist 2015 ein zunächst seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandtes Freihandelsabkommen (FHA) in Kraft getreten. 
Das Abkommen beinhaltet neben der weitgehenden Abschaffung von Zöllen für Ursprungswaren der beteiligten Länder auch Marktzugangsmöglichkeiten in den Bereichen Dienstleistungen und Investitionen. Auch in den Bereichen Rechte des geistigen Eigentums, öffentliche Ausschreibungen, Wettbewerbspolitik sowie Handel und nachhaltige Entwicklung wurden bedeutende Fortschritte erzielt. Mit dem Abkommen werden Handelshemmnisse im Bereich Verbraucherelektronik und Haushaltsgeräte, wie Fernseher, Computer, Mikrowellenherde, Mobiltelefone und Telekommunikationsgeräte beseitigt, indem alle Doppelanforderungen vor allem in Form von kostspieligen Prüf- und Zertifizierungsverfahren entfallen. 
Wichtig für EU-Unternehmen ist neben der Absenkung der Zölle vor allem der Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse, die den Zugang von europäischen Gütern zum koreanischen Markt behindern. Dies gilt unter anderem in den Bereichen Automobile und pharmazeutische Industrie. 

Zoll

Spätestens bei der Ankunft in Korea müssen eingeführte Waren zu einer Zollbehandlung angemeldet werden.  
Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, können bis zu fünf Tage vor der Ankunft in Korea angemeldet werden. 
Für Luftfracht gilt eine Frist bis zu einem Tag vor der Ankunft. 
Bei der Anmeldung sind in jedem Fall Angaben zur Warenart, zur Feststellung des Zollwertes und des zolltechnischen Ursprungs der Ware zu machen.
  • Ausführliche Informationen zu den Zollverfahren und Zollabgaben finden Sie nach einer kostenlosen Anmeldung bei Germany Trade and Invest im Artikel “Zoll und Einfuhr kompakt”.

Ursprungsmarkierung

Eingeführte Waren in Korea müssen mit dem jeweiligen Herkunftsland gekennzeichnet werden. Ursprung “EU” wird nicht anerkannt. Weitere Informationen finden Sie im: 

Ermächtigter Ausführer

Im Rahmen der Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft/Union ist es stets für die zollbegünstigte Einfuhr im jeweiligen Abkommensland erforderlich, den präferenziellen Status der Exportwaren zu dokumentieren. 
Deshalb werden grundsätzlich für Ausfuhrsendungen von präferenziellen Ursprungswaren mit einem Wert über 6000 Euro förmliche Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED) von Ausführern oder deren Bevollmächtigten beantragt.
Voraussetzung hierfür ist die Vorlage aller zweckdienlichen Ursprungsnachweise (zum Beispiel Lieferantenerklärungen und/oder Präferenzkalkulationen) bei den zuständigen Zollstellen vor jedem Ausfuhrvorgang. 
Für Sendungen von Ursprungswaren mit einem Wert unter 6000 Euro haben Ausführer die Verfahrenserleichterung Ursprungserklärungen (abkommensbezogene Wortlaute) auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument für die Präferenzeigenschaft von Waren ohne das Mitwirken der Zollstelle abzugeben. 
Damit kann einer abgabenbegünstigen Einfuhr im Abkommensland stattgegeben werden.
Neben den dargestellten Varianten beinhalten die meisten Präferenzabkommen Ausführungen für vereinfachte Anfertigungen von nicht-förmlichen Präferenznachweisen als Ermächtigter Ausführer – kurz EA. 
Ermächtigte Ausführer können bei regelmäßigen Ausfuhrsendungen (aus der EU) von Präferenzwaren in Abkommensländer Ursprungerklärungen auf Rechnungen, Lieferscheinen und anderen Handelsdokumenten ohne Wertgrenzen abgeben und dadurch den präferenziellen Ursprungsstatus von Exportwaren ohne das Mitwirken der Zollstellen nachweisen. 
Hinsichtlich der Regelmäßigkeit wird seitens der Zollverwaltung bei der Antragstellung ein großzügiger Maßstab angelegt. 
Eine Ausnahme zur Regelmäßigkeit besteht im Warenverkehr mit der Republik Korea. 
Förmliche Präferenznachweise sind nicht Bestandteil des Präferenzabkommens. Somit sind Ausfuhrsendungen von Ursprungswaren mit einem Wert von über 6000 Euro, die abgabenbegünstigt in Korea eingeführt werden sollen, nur mit einer Ursprungserklärung eines Ermächtigten Ausführers möglich.