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Verkauf von Kosmetika in China

Chinas Kosmetikmarkt

Angaben des Nationalen Statistikamtes zufolge erreichte der Umsatz im chinesischen Facheinzelhandel für die Kosmetikbranche im Jahr 2023 etwa 57 Milliarden US-Dollar. Damit ist China nach den USA der zweitgrößte Markt für Beauty-Produkte weltweit. Für deutsche Hersteller ergeben sich dabei jedoch zahlreiche Aspekte, die insbesondere bei der Marktzulassung von Kosmetikprodukten in China beachtet werden müssen. Um ihre Produkte im stationären Handel in China verkaufen zu können, müssen Kosmetikhersteller zunächst ein langwieriges und kostenintensives Zulassungsverfahren durchlaufen.

Alternative zum komplizierten Zulassungsverfahren: grenzüberschreitender E-Commerce

Die einfachste Lösung für Unternehmen, das Zulassungsverfahren zu umgehen, ist der Export über den grenzüberschreitenden E-Commerce. Kosmetika, die über den elektronischen Handel zum Endverbraucher in China gelangen, gelten als persönliche Gegenstände und sind somit von der Anmeldung und Registrierung bei den zuständigen Behörden befreit.
Dies gilt jedoch nur für Kosmetikprodukte, die explizit in der Liste der Waren für den grenzüberschreitenden E-Commerce-Einzelhandelsimport aufgeführt sind. Die Ausgabe 2019 sowie die 2022 vorgenommenen Anpassungen sind online in chinesischer Sprache verfügbar.
Weiter zum Artikel der IHK Düsseldorf „E-Commerce Markt in China”.

Marktzulassung von Kosmetika in China: zuständige Behörden und Vorschriften

Die chinesische Kosmetikverordnung (Cosmetics Supervision and Administration Regulation, CSAR) schreibt vor, dass alle importierten und in China hergestellten Kosmetika ein Zulassungsverfahren bei der National Medical Products Administration (NMPA) durchlaufen müssen. So soll die Übereinstimmung mit den chinesischen Standards und damit die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Kosmetika für chinesische Verbraucher sichergestellt werden. Das Zulassungsverfahren unterscheidet sich je nach Art des Kosmetikprodukts.

Klassifizierung von Kosmetika in China

In China wird zwischen Kosmetika für den allgemeinen Gebrauch und Kosmetika für besondere Anwendungen unterschieden.
Kosmetika für besondere Anwendungen (特殊化妆品, zu dt. „Spezielle Kosmetika“): Dazu gehören die folgenden sechs Produktgruppen: (i) Haarfärbemittel, (ii) Produkte für Dauerwellen, (iii) Produkte zur Entfernung von Sommersprossen und zur Aufhellung der Haut (iv) Sonnenschutzmittel, (v) Produkte gegen Haarausfall sowie (vi) Produkte, die eine besondere Wirksamkeit beanspruchen.
Kosmetika für den allgemeinen Gebrauch (普通化妆品, zu dt. „Allgemeine Kosmetika“): Hierunter fallen alle anderen Kosmetika, die nicht zu den oben genannten Produktgruppen „spezieller“ Kosmetika gehören. Hierzu zählen unter anderem Make-up, Haut- und Haarpflegemittel, Parfums, Zahnpasta und Nagellack.

Anmeldung und Registrierung bei der NMPA

Kosmetika für den allgemeinen Gebrauch durchlaufen ein Anmeldeverfahren, während Kosmetika für besondere Anwendungen ein Registrierungsverfahren bei der NMPA durchlaufen. Im Allgemeinen ist das Registrierungsverfahren wesentlich länger und strenger als das Anmeldeverfahren und kann etwa 12 bis 16 Monate dauern (im Vergleich zu vier bis sechs Monaten für die Anmeldung).
Unabhängig davon, ob eine Anmeldung oder eine Registrierung erforderlich ist, sind die Verfahrensschritte in etwa gleich, wobei die Hauptunterschiede in den unterschiedlichen Prüfanforderungen, den einzureichenden Unterlagen und der abschließenden Genehmigung liegen. Es folgt eine Übersicht über den Verfahrensablauf.
1. Ernennung eines chinesischen Vertreters und Beantragung eines NMPA-Kontos
Unabhängig von der Einstufung als „allgemeine“ oder „spezielle“ Kosmetika müssen ausländische Kosmetikhersteller in einem ersten Schritt eine in China ansässige, juristische Person als Vertreter bzw. Domestic Responsible Agent (DRA) benennen. Der Vertreter ist gemäß den einschlägigen Vorschriften für die Kommunikation mit den Regulierungsbehörden und die Post-Market Surveillance nach der erfolgten Zulassung des Produkts zuständig. Für ausländische Hersteller kann die eigene Niederlassung in China, ein chinesischer Geschäftspartner oder auch ein unabhängiger Dienstleister als DRA fungieren.  
Im zweiten Schritt wird über den chinesischen Vertreter ein offizielles Konto auf der Melde- bzw. Registrierungsplattform der NMPA beantragt. Die Beantragung eines NMPA-Kontos dauert bei fehlerfreier Übermittlung aller erforderlichen Dokumente in der Regel etwa einen Monat.
2. Produktprüfung, Sicherheitsbewertung, Bewertung der Wirksamkeitsangabe
Auch wenn sie bereits im Ausland getestet wurden, müssen alle Kosmetika, die nach China importiert werden sollen, eine Produktprüfung bei einer von der NMPA benannten Prüfstelle durchlaufen. Die Prüfanforderungen unterscheiden sich für „allgemeine“ und „spezielle“ Kosmetika, sodass das Prüfverfahren für „allgemeine“ Kosmetika ein bis zwei Monate und für „spezielle Kosmetika“ zwischen fünf und acht Monate dauern kann. Eine Liste aller zulässigen Prüfstellen ist über die chinesischsprachige Datenbank auf der NMPA-Website abrufbar.
Gemäß den Technischen Leitlinien für die Sicherheitsbewertung von Kosmetika muss für alle Kosmetikprodukte eine Sicherheitsbewertung (Safety Assessment Report) bei der NMPA eingereicht werden. Diese kann eigenständig oder durch professionelle Drittanbieter erstellt werden. Bis zum 1. Mai 2024 konnten Unternehmen eine vereinfachte Sicherheitsbewertung einreichen. Nach dem 1. Mai 2024 müssen Kosmetikhersteller eine vollständige Sicherheitsbewertung einreichen, die umfangreicheren Anforderungen unterliegt, einschließlich Tests zur Überprüfung der Verträglichkeit von Konservierungsmitteln und Verpackungsmaterialien sowie Ergebnissen von Stabilitätstests.
Für bestimmte Kosmetika ist eine zusätzliche Wirksamkeitsprüfung (Efficacy Claim Evaluation) zum Nachweis der Wirksamkeit erforderlich. Insgesamt sind Bewertungen für 20 verschiedene Wirksamkeitsangaben erforderlich. Dies betrifft beispielsweise Produkte, die mit Wirkungen wie "Anti-Falten" oder "Reparierend" werben. Die anzuwendende Überprüfungsmethode variiert je nach der spezifischen Wirksamkeitsaussage.
3. Einreichung des Antragsdossiers bei der NMPA und anschließendes Prüfungsverfahren
Das vollständige Antragsdossier mit allen Prüfungs- und Testergebnissen muss über das NMPA-Konto eingereicht werden. Während für das Anmeldeverfahren Dokumente in elektronischer Form zulässig sind, sind für das Registrierungsverfahren auch Dokumente in Papierform erforderlich.
Bei Kosmetika für den allgemeinen Gebrauch dauert der formale Überprüfungsprozess nach elektronischer Einreichung des Dossiers etwa 5 Arbeitstage. Kosmetika für besondere Anwendungen müssen zusätzlich noch ein technisches Prüfungsverfahren durchlaufen, welches rund 90 Arbeitstage dauert. Mit Vorliegen des Zulassungszertifikats dürfen die Produkte offiziell nach China eingeführt und dort verkauft werden.
Das Zulassungszertifikat für „allgemeine“ Kosmetika hat kein Verfallsdatum. Allerdings muss der NMPA in den ersten zwei Monaten eines jeden Kalenderjahres ein Bericht mit aktuellen Informationen zur Herstellung und Produktkonformität vorgelegt werden. Für „spezielle“ Kosmetika muss alle fünf Jahre ein Antrag auf Verlängerung des Zulassungszertifikats bei der NMPA gestellt werden.