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Neues Exportkontrollgesetz in China seit 2020 in Kraft

Im Oktober 2020 wurde vom Nationalen Volkskongress der VR China ein neues Exportkontrollgesetz verabschiedet, welches seit dem 1. Dezember 2020 in Kraft ist. 
Überblick zum neuen chinesischen Exportkontrollgesetz: 
  • Strategische Exportkontrollziele sind typischerweise Rüstungsgüter und Dual-use-Güter. Der Anwendungsbereich des chinesischen Exportkontrollgesetzes bezieht sich explizit unter anderem auch auf Technologien und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Chinas nationaler Sicherheit und seinen Interessen stehen (Artikel 2 et al.).
  • Auch die Lieferung von kontrollierten Gütern an ausländische Organisationen oder Individuen innerhalb Chinas durch chinesische Staatsbürger, Institutionen etc. ist erfasst (ebenfalls Artikel 2).
  • Die (chinesischen) Industrie- und Handelskammern werden in Artikel 7 als mögliche Dienstleister genannt. Sie sollen Unternehmen in Fragen der Exportkontrolle beraten.
  • Chinesische Exportkontrollbehörden können Länder und Regionen, in die kontrollierte Güter exportiert werden sollen, bewerten sowie über das Risikopotenzial und Kontrollmaßnahmen entscheiden (Artikel 8).
  • Neben einer Liste kontrollierter Güter wird es auch eine Liste vorübergehend kontrollierter Güter geben. Deren Kontrolle ist für maximal zwei Jahre möglich (Artikel 9).
  • Artikel 12 sieht ein System für die Genehmigung des Exports von kontrollierten Gütern vor. Zudem müssen Genehmigungen auch für den Export von nichtkontrollierten Gütern eingeholt werden, etwa wenn diese die nationale Sicherheit gefährden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, in Zweifelsfällen die Genehmigungsbehörden zu konsultieren. Diese sollen hierauf „zeitnah“ antworten.
  • Die Exportgenehmigung ist unter anderem vom „credit report“ des Exporteurs abhängig, also das Rating im Rahmen des Corporate Social Credit Systems der VR China (Artikel 13 Nr. 7).
  • Unternehmen mit einem internen Compliance-Programm können von den Exportkontrollbehörden Erleichterungen erhalten, etwa in Form von Allgemeinen Exportgenehmigungen (Artikel 14).
  • Zudem wird eine Liste von Importeuren und Endverwendern erstellt, gegen die bestimmte Maßnahmen ergriffen werden können. Exporteure dürfen mit diesen keine oder nur mit Genehmigung Geschäftsbeziehungen eingehen (Artikel 18). Dienstleister dürfen für Exporteure, die gegen das Gesetz verstoßen haben, keine Dienstleistungen erbringen
    (Artikel 20).
  • Behörden haben weitreichende Befugnisse, mögliche Verstöße zu untersuchen: Betreten des Geschäftssitzes, Befragungen, Einsicht in und Kopieren von Dokumenten, Einsicht in Bankkonten etc. (Artikel 28).
  • Anonyme Hinweisgeber werden geschützt (Artikel 31).
  • Verstöße werden mit Geldstrafen geahndet, die je nach Verstoß unterschiedlich ausfallen können; außerdem kann das konkrete Geschäft betroffen sein (Artikel 33 – 38). Möglich sind weiterhin ein Verbot zur Ausübung von Exportgeschäften für 5 Jahre, ein entsprechender Vermerk im Sozial-Kreditsystem und bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch ein lebenslanges Verbot von Exportgeschäften (Artikel 39). Darüber hinaus können zollrechtliche (Artikel 40) oder strafrechtliche Konsequenzen (Artikel 42, 43) gezogen werden.
  • Zudem werden Verstöße von Organisationen und Einzelpersonen außerhalb von China geahndet (Artikel 44).
  • Neben dem Export (physisch und elektronisch) wird auch der Re-Export reglementiert (Artikel 45).
  • Sollte ein Staat Exportkontrollmaßnahmen zum Nachteil Chinas ergreifen, können dem Gesetz nach Gegenmaßnahmen gegen das Land ergriffen werden (Artikel 48). 
Weitere Informationen enthält auch ein von der AHK Greater China erstelltes

“Fact Sheet” zum chinesischen Exportkontrollgesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2720 KB)
(Stand April 2021)