International

EU-Konfliktminerale-Verordnung - Vorgaben für die Lieferkette

Seit dem 1. Januar 2021 gelten für die von der EU-Konfliktminerale-Verordnung (2017/821) betroffenen EU-Einführer verbindliche Sorgfalts- beziehungsweise Prüfpflichten in der Lieferkette von Zinn, Tantal, Wolfram und deren Erzen und Gold. Ziel der Verordnung ist insbesondere die Verbindung zwischen dem Handel dieser Minerale und der Finanzierung von Gewalt sowie der Verletzung von Menschenrechten in Konflikt- oder Hochrisikogebieten zu durchbrechen.

Anwendungsbereich - Bestimmung der Betroffenheit

Die in der EU-Konfliktminerale-Verordnung vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten richten sich an sämtliche Importeure, die bestimmte Rohstoffe oberhalb einer definierten Mengenschwelle in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union bringen oder dies beauftragen (sogenannte „Unionseinführer“).
Aus Anhang I der EU-Konfliktminerale-Verordnung  sowie in der entsprechenden Delegierten Verordnung (EU) 2020/1588 ergeben sich die relevanten Warenkategorien sowie die entsprechenden Mengenschwellen der jährlichen Importe, ab welcher Unionseinführer unter die EU-Konfliktminerale-Verordnung fallen.
Die Pflichten gelten, wenn ein Unternehmen die Mengenschwelle/n überschritten hat, und zwar für das gesamte jeweilige Jahr. Das bedeutet, dass die Betroffenheit für jedes Jahr erneut festzustellen ist.
Durch die Einführung von Schwellenwerten sollen einerseits kleine Unternehmen geschützt werden, andererseits sind diese Schwellenwerte so gewählt, dass mindestens 95 Prozent der EU-Importmenge des jeweiligen Rohstoffs erfasst werden. Die Liste der Mengenschwellen wird einem kontinuierlichen Aktualisierungsprozess unterzogen werden, die sich an der Entwicklung der Einfuhrmengen des jeweiligen Vorjahres orientiert.
Wird die jeweilige Schwelle einmalig oder geringfügig unterschritten, kann es ratsam sein, dennoch ein Managementsystem und Risikomanagement zu installieren, um im Fall des Überschreitens die Verpflichtungen zeitnah erfüllen zu können.
Grundsätzlich müssen Unionseinführer selbstständig anhand der festgelegten Mengenschwellen und Warengruppen prüfen, ob sie von der EU-Konfliktminerale-Verordnung betroffen sind. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie in den Anwendungsbereich fallen, wenden Sie sich an Ihre zuständige nationale Behörde.
Zuständige Behörde für die Durchsetzung der EU-Konfliktminerale-Verordnung in Deutschland ist „Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten“ („DEKSOR“) bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe („BGR“).
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen nationalen Behörde auch nach allen Vorlagen oder Berichtsformaten, die Sie gegebenenfalls ausfüllen müssen, um die Vorschriften in dem jeweiligen Land zu erfüllen, und wie diese eingereicht werden sollen. Diese Anforderungen können in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich sein. 

Sorgfaltspflichten beim Import von Konfliktmineralien

Die Unionseinführer tragen individuell Verantwortung dafür, dass sie die in der EU-Konfliktminerale-Verordnung festgelegten Sorgfaltspflichten einhalten.
Diese umfassen unter anderem: 
Pflichten in
Bezug auf das Managementsystem
gemäß Artikel 4 der EU-VO
  • Offenlegung der Lieferkettenpolitik an Lieferanten und die Öffentlichkeit
  • Strukturierung des Managementsystems für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht
  • Einbezug der Lieferkettenpolitik im Einklang mit OECD-Leitsätze in Verträge und Vereinbarungen mit Lieferanten
  • Einführung eines Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem 
  • Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Minerale/Metalle
Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement
gemäß Artikel 5 der EU-VO
  • Ermittlung und Bewertung der Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette
  • Umsetzung risikomindernder Strategien, um negative Auswirkungen zu mildern/verhindern
  • Erleichterung für Metalleinführer unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 4 der EU-VO
Prüfungen durch Dritte
gemäß Artikel 6 der EU-VO
  • Prüfung durch unabhängige Dritte in Bezug auf alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme der Unionseinführer von Mineralen und Metallen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Art. 4-7 EU-VO dienen
  • Ausnahme für Metalleinführer unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 EU-VO, sofern sie substanzielle Nachweise einschließlich Berichten über von Dritten durchgeführte Prüfungen dafür vorlegen, dass alle Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten. Die Anforderung substanzieller Nachweise gilt als erfüllt, wenn die Unionseinführer von Metallen nachweisen, dass ihre Bezugsquellen ausschließlich von der EU-Kommission gelistete Hütten und Raffinerien sind.
  • Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 EU-VO nur für Audit, nicht für die übrigen Anforderungen an Managementsysteme, Risikomanagement sowie Offenlegungspflichten
Offenlegungspflichten
gemäß Artikel 7 der EU-VO
  • Öffentliche Berichterstattung (auch über das Internet) über die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht:
     – Schritte zur Umsetzung der Pflichten in Bezug auf das Managementsystem
    sowie das Risikomanagement
     – Zusammenfassender Bericht der von Dritten durchgeführten Prüfungen
  • Nachgelagerte Abnehmer: Nachweis, dass diesen alle im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlangten aktuellen Informationen zur Verfügung stehen (unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen)
Bei der Umsetzung sieht die EU-Konfliktminerale-Verordnung teilweise vor, sich an dem fünfstufigen Prozess der Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Rohstoffbeschaffung des „OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. - 3. Ausgabe (2019) (PDF, 2 MB)“ zu orientieren.
Das heißt, dass eine Umsetzung der Verpflichtung aus der EU-Konfliktminerale-Verordnung dadurch erreicht werden kann, dass das Verfahren aus dem Leitfaden adaptiert wird. Das führt zu der (widerleglichen) Vermutung der hinreichenden Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Es ist jedoch auch möglich, eigenständige, mit den Leitlinien vergleichbare Verfahren zu entwickeln. Ob ein Verfahren als vergleichbar zu bewerten ist, obliegt bei einer Kontrolle der Beurteilung der DEKSOR.
Die OECD hat eine interaktive Version des Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten entwickelt. Eine Liste von Instrumenten, Werkzeugen, Vorlagen und Wissensressourcen im Zusammenhang mit dem Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten finden Sie hier.

Kontrolle

Die EU-Konfliktminerale-Verordnung sieht vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat eine national zuständige Stelle für die Durchsetzung der Einhaltung der Verordnung einrichtet. In Deutschland kontrolliert DEKSOR Unionseinführer auf Grundlage einer risikobasierten Auswahl auf Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß der EU-Konfliktminerale-Verordnung und des deutschen Durchführungsgesetzes (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz - MinRohSorgG). 
Für betroffene Unternehmen hat sie eine Orientierungshilfe bei Kontrollen veröffentlicht. Diese soll vor allem kleinere und mittlere Unternehmen („KMU“) über den Ablauf und die wesentlichen Inhalte der Kontrollen informieren.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen 

Letzte Aktualisierung: 16. April 2024