Existenzgründung im Straßenpersonenverkehrsgewerbe (ausgenommen der Verkehr mit Taxen und Mietwagen)

1. Wer braucht eine Genehmigung im Straßenpersonenverkehrsgewerbe (ausgenommen der Verkehr mit Taxen und Mietwagen)?

Wer als Unternehmer im Personenbeförderungsgewerbe Verkehr mit Omnibussen oder Ferienzielreisen und Ausflugsfahrten mit Pkw betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Behörde. Im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, im folgenden IHK genannt, ist dies
für Verkehre mit Kraftomnibussen:
  • Bezirksregierung Düsseldorf
    Dezernat 25
    Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf
    (ständig erreichbare Anschlüsse während der Dienstzeiten
    Tel.: 0211 475-2501)
    E-Mail: dezernat25@brd.nrw.de
für Linienverkehre, Ferienzielreisen und Ausflugsfahrten mit Pkw:
  • Stadt Düsseldorf
    Verkehrsgewerbestelle
    Höherweg 101, 40233 Düsseldorf
    Telefon: 0211 89-93247
    E-Mail: verkehrsgewerbe@duesseldorf.de
  • Kreisverwaltung Mettmann
    Straßenverkehrsamt
    Düsseldorfer Straße 26, 40822 Mettmann
    Telefon 02104 99-0

2. Betriebswirtschaftliche Hinweise

Zunächst ist zu prüfen, ob – unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften – sich Ihr persönlicher und finanzieller Einsatz lohnen wird. Hierzu haben wir Ihnen einige Anhaltspunkte zusammengetragen:
2.1. Betriebskosten
Wer als Unternehmer tätig wird, muss seine fixen und variablen Kosten genau kennen! Diese sind z. B. Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen (Kraftstoffe, Reifen, Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung), Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges (Kreditraten, Leasing, Mieten), Beiträge zur Berufsgenossenschaft usw. Stellen Sie diese Kosten den erwarteten oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen gegenüber. Planen Sie aber bitte nicht mit allzu optimistischen Einnahmen.
2.2. Steuern
Aus der Gegenüberstellung der erwarteten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das voraussichtliche Unternehmensergebnis. Beachten Sie bitte, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich Gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig (bei einer GmbH körperschaftssteuerpflichtig) sind. Eine Gefahr für Unternehmen kann sich dadurch ergeben, dass die erste Steuerzahlung erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig wird, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Hierfür müssen Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben) bilden, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden.

Machen Sie gegenüber dem Finanzamt zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine optimisti­schen Gewinnschätzungen. Sonst werden Sie zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert. Bedenken Sie auch, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge, entrichtet werden müssen.
Achtung: Die Finanzverwaltung gewährt Existenzgründern keine Privilegien.
2.3. Lebensunterhalt
Ihre Unternehmertätigkeit dient nicht zuletzt Ihrem Lebensunterhalt. Vergessen Sie dies bei Ihren Be­rechnungen nicht! Sie müssen Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen (u. a. Miete, private Hypothe­ken, Strom, Gas) nachkommen. Außerdem müssen Sie Ihren privaten Versicherungsschutz wie Kran­kenkasse, Altersvorsorge, Pflegeversicherung, ausreichend berücksichtigen. Als Unternehmer sind Sie nicht mehr automatisch sozialversichert. Auch der Solidaritätsbeitrag ist von Ihnen allein in voller Höhe zu tragen.
2.4. Finanzplanung
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzu­reichenden oder zu teuren Finanzierung. Ermitteln Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welches Eigenkapital Sie verfügen. Kalkulieren Sie auch Anlaufverluste mit ein. Fremdkapital ist teuer! Die Kreditkosten bei Banken und Sparkassen sind sehr unterschiedlich. Holen Sie sich daher mehrere Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie diese eingehend. Öffentliche Finanzierungs­hilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut zu beantragen.

Vor allem: Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden haben und die gesamte Finanzierung steht.
2.5. Startercenter NRW
Von den ersten Überlegungen angefangen bis hin zu den erforderlichen Anmeldeformalitäten:
Der Weg in die Selbständigkeit muss gut vorbereitet sein.

Das Startcenter NRW bei der IHK Düsseldorf bietet umfassende Informationen und Serviceangebote zur Gründung und Förderung von Unternehmen.

Es begleitet als Lotse auf dem Weg mit:
  • Informationsmaterial,
  • Seminaren,
  • Planungswerkzeugen,
  • persönlicher Beratung,
  • Hilfestellung bei Anmeldeformalitäten.
Jede Gründerin und jeder Gründer kann sich an den Gründungslotsen des Startercenters wenden. Der Gründungslotse erklärt den Informations- oder Beratungsbedarf, erarbeitet einen Maßnahmenplan und vermittelt persönliche Fachberater beziehungsweise die richtigen Ansprechpartner für das jeweilige Vorhaben.
2.6. Existenzgründungsberatung
Für die Suche nach Anbietern für Seminare zur Existenzgründung steht im Internet u.a. das Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der IHKs oder die KURSNET-Datenbank der Agentur für Arbeit zur Verfügung.
Einzelberatung
Sobald ein Konzept vorliegt, wenden sich Gründerinnen und Gründer an die Fachberater des Startcenters bei der IHK. In einem persönlichen Gespräch wird individuell auf das jeweilige Vorhaben eingegangen und Fragen beantwortet, z. B.:
  • Ist die Geschäftsidee tragfähig, das Konzept vollständig und plausibel?
  • Was kann an dem Konzept ergänzt oder verbessert werden?
  • Sind die Planungsrechnungen nachvollziehbar?
  • Wie kann die Finanzierung am besten gestaltet werden?
  • Was muss für das Bankgespräch vorbereitet werden?

3. Berufszugangsverordnung: Was muss man erfüllen, um starten zu dürfen?

Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind nach der Berufszugangsverordnung (GBZugV)
  • die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
  • die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen,
  • das Vorhandensein einer Niederlassung mit Räumlichkeiten die über eine hinreichende Ausstattung zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes verfügen.
3.1. Persönliche Zuverlässigkeit
Sowohl das Unternehmen als auch der Verkehrsleiter (siehe Punkt 4) müssen nachweisen, dass sie zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen:
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis – Belegart 4),
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 4).
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf „nicht zwingend in Frage gestellt sein“, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen
  • Handelsrecht,
  • Insolvenzrecht,
  • Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
  • Straßenverkehr,
  • Berufshaftpflicht,
  • Menschen- oder Drogenhandel.
Es darf auch kein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen EU-Gemeinschaftsvorschriften verhängt worden sein. Hierzu zählen insbesondere folgenden Bereiche:
  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
  • höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
  • Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
  • Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
  • Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
  • Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
  • Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
  • Führerscheine,
  • Zugang zum Beruf,
  • Tiertransporte.
Zudem sind Bescheinigungen (vormals Unbedenklichkeitsbescheinigungen) folgender Stellen beizubringen:
  • Finanzamt
  • Krankenkassen
  • Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
  • Stadt-/ Gemeindekasse
3.2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Bei der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 der Verordnung wird - sprachlich abweichend von der bisherigen Formulierung in der Richtlinie - der Nachweis von Eigenkapital oder Reserven in Höhe von
  • mindestens 9.000,00 € für nur ein „genutztes“ Fahrzeug und
  • 5.000,00 € für jedes weitere „genutzte“ Fahrzeug gefordert.

Alternativ kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa
  • eine Bankbürgschaft oder
  • eine Versicherung einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen,
die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die oben genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.
Bei der Genehmigungsbehörde sind i. d. R. aber nicht die Jahresabschlüsse bzw. Bürgschaften vorzulegen, sondern weiterhin eine von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Kreditinstitut ausgestellte Eigenkapitalbescheinigung auf einem entsprechenden Vordruck.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft gegeben sein und nachgewiesen werden können. Das Unternehmen muss daher die einzelnen Jahresabschlüsse in der Niederlassung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Sie müssen i. d. R. aber nicht jährlich der Genehmigungsbehörde übermittelt werden.
3.3. Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Genehmigungsbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden. Die fachliche Eignung ist generell durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erwerben.
Übergangsregelung für Personen, die ein Personenkraftverkehrsunternehmen geleitet haben:
Die fachliche Eignung kann auch durch die mindestens zehnjährige Leitung eines Unternehmens das Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt, nachgewiesen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • Die Tätigkeit muss den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis einschließlich 3. Dezember 2009
    lückenlos umfassen.
  • Die Tätigkeit muss in einem Omnibusunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaat ausgeübt worden sein.
  • Durch die Tätigkeit müssen die notwendigen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Berufszugangsverordnung (Anhang 1 Teil 1 VO(EG) 1071/2009) tatsächlich in der Praxis erlangt worden sein.
Die IHKs führen mit den einzelnen Antragstellern generell ein umfassendes Beurteilungsgespräch, um zu prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse tatsächlich erworben wurden.
Hinweis zur Anerkennungsfähigkeit einer fünfjährigen leitenden Tätigkeit gem. § 7 Abs. 1 PBZugV:
Grundsätzlich kann die leitende Tätigkeit nach PBZugV durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt.
In Absatz 2 werden dann allerdings der Verkehr mit
  • Kraftomnibussen (zehn Jahre zwischen 4.12.1999 und 3.12.2009) und
  • der Taxi-/Mietwagenverkehr (drei Jahre – max. zwei Jahre zurückliegend) wieder ausgenommen.
Somit werden von § 7 Abs. 1 Linienverkehre, Ferienzielreisen und Ausflugsfahrten erfasst, die ausschließlich mit Pkw durchgeführt werden. Diese Verkehre sind eine nationale Besonderheit. Es gibt aber keine spezifische Prüfung und auch keine spezifische Fachkundebescheinigung für diese Verkehre. In Deutschland gibt es für den Straßenpersonenverkehr nur den
  • Fachkundenachweis für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen dem Verkehr mit Taxen und Mietwagen, nach Muster der VO(EG) 1071/2009 und den
  • Fachkundenachweis für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen nach Muster PBZugV.
Nach der VO(EG) 1071/2009 Artikel 9 dürfen die Mitgliedstaaten zudem nur beschließen, Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geleitet haben, von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung zu befreien.
Es gibt somit zwei Probleme, die der deutsche Gesetzgeber nicht gelöst hat:
  1. Die Fachkundebescheinigung nach dem Muster gem. Anhang III VO (EG) 1071/2009 darf nur für den Verkehr mit Kraftomnibussen ausgestellt werden und ggf. auch nur nach einer nachgewiesenen zehnjährigen leitenden Tätigkeit. (Artikel 9 VO (EG) 1071/2009).
  2. Der ausschließliche Verkehr mit Pkw (Linienverkehr, Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen) kann in der Praxis nicht alle Kenntnisse entsprechend der in Anhang I Teil I zu Artikel 8 VO (EG) 1071/2009 genannten Sachgebiete vermittelt haben. Die scheitert bereits daran, dass diese Verkehre z. B. nicht dem EU-Sozialrecht (C.) im Hinblick Lenk- und Ruhezeiten unterworfen sind. Ebenso wenig können die vorgeschriebenen Kenntnisse zum Marktzugang (F.) und zu den Normen und technischen Vorschriften (G.) tatsächlich in der Praxis erworben werden.
De facto kann in der Praxis in diesem Fall keine Fachkundebescheinigung ausgestellt werden.
Gleichwertige Abschlussprüfungen:
Bestimmte Hochschul- und Fachhochschulabschlüsse können von den Mitgliedstaaten anerkannt werden. Aktuell gibt es in Deutschland aber keinen Hochschul-, Fachhochschul- oder auch Berufsabschluss, der die in der Anlage 1 der Liste der in Artikel 8 genannten Sachgebiete vollständig abdeckt.
Es besteht aber die theoretische Option eine neue Abschlussprüfung als gleichwertig anerkennen zu lassen. Hierzu ist eine landesrechtliche Prüfung unter Anhörung der IHK erforderlich.
Alle bislang als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, sofern Sie vor dem 4. Dezember 2011 erfolgreich abgeschlossen wurden.
Dies sind:
  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
  • Verkehrsfachwirt / Verkehrsfachwirtin,
  • Betriebswirt / Betriebswirtin (DAV),
    abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I,
    Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn,
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I,
    Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn,
  • Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der TU Dresden,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik,
    Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Es ist jedoch erforderlich, sich auf Grundlage der als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfung, eine Fachkundebescheinigung von der IHK ausstellen zu lassen. Die Ausstellung einer Fachkundebescheinigung ist gebührenpflichtig.
3.4. Betriebssitz
Nunmehr wird an eine Niederlassung u. a. die Voraussetzung geknüpft, dass diese über Räumlichkeiten verfügt, in denen das Unternehmen die wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt, insbesondere seine
  • Buchführungsunterlagen,
  • Personalverwaltungsunterlagen,
  • Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie
alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in VO (EG) Nr. 1071/09 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können.

4. Welche Pflichten und Aufgaben hat ein Verkehrsleiter?

Nach den bislang geltenden Berufszugangsverordnungen muss die fachliche Eignung durch den Unternehmer oder „eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person“ erbracht werden. Diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person wird künftig als Verkehrsleiter bezeichnet.
Die Funktion des Verkehrsleiters kann seit dem 4.12.2011 auch durch eine externe Person ausgeübt
werden.
Verkehrsleiter ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist.

Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Geschäfte muss bei dieser Person liegen.

Indizien für die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Abhängigkeit von der konkreten Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:
  • Weisungsbefugnis (ggf. durch Nachweis von Vollmachten),
  • Vergütung muss dem Grad der Verantwortung entsprechen,
  • ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
  • Haftung
4.1. Anforderungen an den Verkehrsleiter
Der Verkehrsleiter muss
  • fachlich geeignet und zuverlässig sein,
  • die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
  • in einer „echten Beziehung“ zu dem Unternehmen stehen und
  • seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben.
Verkehrsleiter kann beispielsweise der Eigentümer oder Anteilseigner, Geschäftsführer, Direktor oder ein Angestellter sein. Ein Unternehmen kann aber auch eine andere, externe Person als Verkehrsleiter vertraglich beauftragen.
Dieser „externe Verkehrsleiter“ darf jedoch, im Gegensatz zum internen Verkehrsleiter,
  • höchstens vier Unternehmen
  • mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen
leiten.

Die Benennung eines externen Verkehrsleiters kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst nicht über die notwendige fachliche Eignung verfügt.
4.2. Aufgaben des Verkehrsleiters
Zu den Aufgaben des Verkehrsleiters zählen insbesondere
  • das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge,
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,
  • die grundlegende Rechnungsführung,
  • die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Zwischen dem Unternehmen und dem externen Verkehrsleiter müssen diese tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben und die Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Vertrag genau geregelt sein.
Beim internen Verkehrsleiter ergeben sich die Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag, bzw. einer umfassenden Arbeitsplatzbeschreibung, sofern der Unternehmer nicht selbst der Verkehrsleiter ist. Hier können einzelne Aufgaben zusätzlich innerhalb des Unternehmens delegiert werden.
Die Tätigkeit des Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auftraggebers wahrgenommen werden, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
4.3. Verstöße durch das Unternehmen/den Verkehrsleiter
Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften verhängt, muss die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats die Zuverlässigkeit überprüfen, ggf. auch in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens.

Wird aufgrund von Verstößen dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten. Dieser darf dann bis zur Rehabilitierung in keinem EU-Mitgliedsstaat mehr als Verkehrsleiter fungieren. Dieses Rehabilitierungsverfahren bedarf einer noch nicht vorliegenden nationalen Regelung.

Dem Unternehmen kann aber auch insgesamt die Zuverlässigkeit aberkannt und als Folge die Lizenz oder Erlaubnis entzogen werden.

5. Was ist die Verkehrsunternehmensdatei?

Jeder EU-Mitgliedsstaat führt ein zentrales Verkehrsunternehmensregister.
Die EU-Mitgliedsstaaten tauschen die Daten von Verstößen untereinander aus, sodass auch im Ausland begangene Verstöße zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens herangezogen werden können. So soll die Wirksamkeit der Überwachung jener Unternehmen erhöht werden, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind.

6. Die Fachkundeprüfung - Ablauf, Vorbereitung und Anmeldung

Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erbringen.
Die IHK Düsseldorf ist zuständig für Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf oder im Kreis Mettmann haben.
Die Fachkundeprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer, abgelegt.

6.1 Warum muss denn eine fachliche Eignung nachgewiesen werden?

Die Unternehmer und Bürger sind auf zuverlässige und pünktliche Transporte angewiesen.
Daher ist die Sicherstellung der Mobilität ein wichtiger Pfeiler der Verkehrspolitik.
Zum Vorteil aller Verkehrsteilnehmer soll durch den Nachweis der fachlichen Eignung nicht nur die Leistungsfähigkeit dieses Gewerbes insgesamt gehoben, sondern insbesondere auch die Verkehrssicherheit erhöht werden. Eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung wie der Fachkundenachweis ist dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (BVerfGE 13, 97ff, 107) erforderlich ist.

Hier ist die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer das zu schützende Gemeinschaftsgut. Die Verkehrssicherheit ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn die einzelnen Unternehmer nicht bestimmte Mindestkenntnisse auf den einschlägigen Fachgebieten mitbringen.

Die Voraussetzung der fachlichen Eignung dient darüber hinaus nicht nur der Ordnung des Verkehrsmarktes und der Verbesserung der Verkehrssicherheit, sondern zugleich auch der Verbesserung des Vertrauensschutzes der Kunden. Die Regelung ist verfassungskonform. (Vgl. Bidinger – Personenbeförderungsrecht, Erich Schmidt Verlag)
6.2. Dauer / Ablauf
Die Prüfung besteht grundsätzlich aus 3 Teilen:
1. Schriftlicher Fragenteil (2 Stunden)
2. Schriftliche Fallstudie (2 Stunden)
3. Mündlicher Teil (30 Minuten)
Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden.

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (welche sich aus den Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung zusammensetzt) erreicht werden.

Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hinaus bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prüfung verzichtet.
Die Prüfung umfasst die im Orientierungsrahmen genannten Sachgebiete.
6.3. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich.
Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.
Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel bzw. bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
  • Guido Borning, Christian Gladasch: Das Omnibusunternehmen - Leitfaden für die Fachkundeprüfung mit Prüfungstest und Musterfallstudie, 24. Auflage 2021, Bestell-Nr. 24025
    • Verlag Heinrich Vogel GmbH, 40476 Düsseldorf
    • Tel. 0211 484300
    • www.heinrich-vogel-shop.de
  • Siegfried W. Kerler: Betriebliches Rechnungswesen Güter- und Personenbeförderung, 25. Auflage 2020, Art.-Nr. 36517
    • Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf
    • Tel. 0211 99193-0
    • www.verkehrsverlag-fischer.de
  • Thomas Fritz: Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis - Das Anwenderbuch – topaktuell mit Neuerungen nach EU-Mobilitätspaket und BKrFQG, 7. Auflage 2021, Bestell-Nr. 23002
    • Verlag Heinrich Vogel GmbH, 40476 Düsseldorf
    • Tel. 0211 484300
    • www.heinrich-vogel-shop.de
  • Dr. Gerhard Hole: BO-Kraft Kommentar - Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxi- und Mietwagenunternehmen, 27. Auflage 2018, Bestell-Nr. 24015
    • Verlag Heinrich Vogel GmbH, 40476 Düsseldorf
    • Tel. 0211 484300
    • www.heinrich-vogel-shop.de
  • Horst Krämer: BO-Kraft – Textausgabe mit Erläuterungen, 17. Auflage 2021, Art.-Nr. 36102
  • Grenzüberschreitender Omnibusverkehr (Loseblattwerk), Bestell-Nr. 24020
    • Verlag Heinrich Vogel GmbH, 40476 Düsseldorf
    • Tel. 0211 484300
    • www.heinrich-vogel-shop.de
Bitte verwenden Sie nur die jeweils aktuelle Ausgabe. Die Inhalte der Bücher sind von der IHK weder auf Vollständigkeit noch auf Lehrqualität geprüft
Veranstalter, die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführen:
  • ABSV-HEMA GmbH, Gahlenerstr. 250, 462852 Dorsten
    • Tel. 02362 9740960
      E-Mail: info@absv-hema.de
    • www.absv-hema.de
  • AVB – Seminare GmbH & Co. KG,
    Bohlenstr. 64, 32312 Lübbecke
    • Tel. 05741 9099250
    • E-Mail: info@avb-seminare.de
    • www.avb-seminare.de
  • AZV Ausbildungszentrum für das Verkehrsgewerbe, Dozent Ulrich Hampel
    • Grünerweg 8, 37639 Bevern
    • Tel. 05531 9989498
    • E-Mail: info@azv-info.de
    • www.azv-info.de
  • Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V.,
    Heinrich-von-Stephan-Straße 1, 40764 Langenfeld
    • Tel. 02173 1 41 31,
    • E-Mail: mail@nwo-online.de
    • www.nwo-online.de
Wir weisen darauf hin, dass die Veranstalter weder von der IHK zugelassen noch auf Lehrinhalte und Unterrichtsqualität geprüft werden.
6.4 Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung erfolgt über das Online-Anmeldeportal auf der Homepage der IHK zu Düsseldorf.
Die Einladungen zur Prüfung und die Gebührenbescheide werden 10 – 14 Tage vor dem Prüfungstermin per E-Mail.
6.5 Prüfungsausschuss
Vorsitz: Stefan Adorf (Omnibusunternehmer)
Beisitz: Jürgen Weinzierl (Omnibusunternehmer)
Alexander Klimmek (Omnibusunternehmer)
Simone Gilcher (IHK Düsseldorf – stellv. Vorsitzende)

Fachberatung:
Simone Gilcher
Tel. 0211 3557-276
E-Mail: gilcher@duesseldorf.ihk.de