Existenzgründung im Güterkraftverkehrsgewerbe

1. Wer braucht eine Genehmigung für den Güterkraftverkehr?

Wer als Unternehmer im Straßentransportgewerbe Güterkraftverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde. Für den innerdeutschen Verkehr ist eine Güterkraftverkehrserlaubnis und für den grenzüberschreitenden Verkehr eine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer erstmalig für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Danach zeitlich unbefristet, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Die Gemeinschaftslizenz wird jeweils für zehn Jahre erteilt.
Im Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, im Folgenden IHK genannt, sind für die Erteilung dieser Genehmigungen folgende Verkehrsbehörden zuständig:
  • Stadt Düsseldorf
    Verkehrsgewerbestelle
    Höherweg 101
    40233 Düsseldorf
    Telefon 0211 89-93248
  • Kreisverwaltung Mettmann
    Straßenverkehrsamt
    Düsseldorfer Straße 26
    40822 Mettmann
    Telefon 02104 99-1720 oder -1719
Hinweis zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG):
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Somit fallen auch Beförderungen mit Personenkraftwagen unter die Bestimmungen des GüKG, sofern die Gewichtsgrenze von 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger überschritten wird.
Gewerblicher, grenzüberschreitender Verkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Die EU-Verordnung 2020/1055 vom 15. Juli 2020 hat die Regelungsgrenze für grenzüberschreitende Verkehre auf Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen von 3,5 t auf 2,5 t zulässiger Gesamtmasse abgesenkt. Für nationale Verkehre innerhalb Deutschlands gilt weiterhin die Regelungsgrenze von 3,5 t.Die EU-Verordnung gilt direkt in allen Mitgliedsstaaten und ist am 21. Februar 2022 in Kraft getreten. Enthalten war eine Übergangsregelung bis zum 21. Mai 2022. Damit müssen Unternehmen, die gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5t zulässiger Gesamtmasse betreiben, seit dem 21. Mai 2022 im Besitz einer EU-Lizenz sein.
Alternativ kann die fachliche Eignung durch den Nachweis der leitenden Tätigkeit erbracht werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller ein Unternehmen, welches ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, im Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung geleitet hat.
Die Nachweise sind im Rahmen der Genehmigungsbeantragung der Genehmigungsbehörde (i.d.R. die Straßenverkehrsämter) vorzulegen. Eine Fachkundebescheinigung der IHK wird in diesem Fall nicht erteilt.

2. Betriebswirtschaftliche Hinweise

Bitte prüfen Sie zunächst, unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften, ob sich Ihr persönlicher und finanzieller Einsatz lohnen wird. Hierzu haben wir Ihnen ein paar Anhaltspunkte zusammengetragen:
2.1 Marktsituation
Trotz der stetig steigenden Nachfrage nach Transportleistungen ist die aktuelle Marktsituation gekennzeichnet durch gleichbleibend niedrige Transportpreise bei ständig steigenden Kosten (Öko-Steuer, Maut, etc.) Auf Grund der immer noch vorhandenen Überkapazitäten findet ein starker Verdrängungswettbewerb statt. Der Prozentsatz der Geschäftsaufgaben ist nicht zuletzt dadurch im Güterkraftverkehrsgewerbe im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen überdurchschnittlich hoch. Die Gefahr, für das wirtschaftliche Überleben zu geringe Umsätze zu erzielen, ist umso größer, je höher der Anteil der Transportaufträge ist, den Sie täglich neu akquirieren müssen. Leichter ist es, wenn Sie bereits Aussicht auf feste Auftraggeber (Industrie, Handel, Spedition) und möglichst auch Umsatzzusagen haben. Aber prüfen Sie die Ihnen angebotenen Verträge eingehend!
2.2 Betriebskosten
Wer als Unternehmer tätig wird, muss seine fixen und variablen Kosten genau kennen! Diese sind
z. B. Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen (Kraftstoffe, Reifen, Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung), Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges (Kreditraten, Leasing, Mieten), Beiträge zur Berufsgenossenschaft und so weiter.
Stellen Sie diese Kosten den erwarteten oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen gegenüber. Planen Sie aber bitte nicht mit allzu optimistischen Einnahmen.
2.3 Steuern
Aus der Gegenüberstellung der erwarteten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das voraussichtliche Unternehmensergebnis. Beachten Sie bitte, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig (bei einer GmbH körperschaftssteuerpflichtig) sind. Eine Gefahr für Unternehmen kann sich dadurch ergeben, dass die erste Steuerzahlung erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig wird, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt wird. Hierfür müssen Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben) bilden, damit Sie dann finanziell nicht überfordert sind.
Machen Sie gegenüber dem Finanzamt zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sonst werden Sie zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert. Bedenken Sie auch, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge entrichtet werden müssen.
Die Finanzverwaltung gewährt Existenzgründern keine Privilegien.
2.4 Lebensunterhalt
Ihre Unternehmertätigkeit dient nicht zuletzt Ihrem Lebensunterhalt. Vergessen Sie dies bei Ihren Berechnungen nicht! Sie müssen Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen (u. a. Miete, private Hypotheken, Strom, Gas, Essen, Trinken) nachkommen. Außerdem müssen Sie Ihren privaten Versicherungsschutz wie Krankenkasse, Altersvorsorge und Pflegeversicherung ausreichend berücksichtigen. Als Unternehmer sind Sie nicht mehr automatisch sozialversichert. Auch der Solidaritätsbeitrag ist von Ihnen allein in voller Höhe zu tragen.
2.5 Finanzplanung
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Ermitteln Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welches Eigenkapital Sie verfügen. Kalkulieren Sie auch Anlaufverluste mit ein. Fremdkapital ist teuer! Die Kreditkosten bei Banken und Sparkassen sind sehr unterschiedlich. Holen Sie sich daher mehrere Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie diese eingehend. Öffentliche Finanzierungshilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem Kreditinstitut zu beantragen.
Hinweis: Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden haben und die gesamte Finanzierung steht.
2.6 Hilfe vom Startercenter NRW
Von den ersten Überlegungen angefangen bis hin zu den erforderlichen Anmeldeformalitäten, der Weg in die Selbständigkeit muss gut vorbereitet sein.
Das Startercenter NRW bei der IHK Düsseldorf bietet umfassende Informationen und Serviceangebote zur Gründung und Förderung von Unternehmen.
Es begleitet als Lotse auf dem Weg mit:
  • Informationsmaterial
  • Seminaren
  • Planungswerkzeugen
  • Persönlicher Beratung
  • Hilfestellung bei Anmeldeformalitäten.
Jede Gründerin und jeder Gründer kann sich an die Gründungslotsen der Startercenter wenden. Die Gründungslotsen klären den Informations- oder Beratungsbedarf, erarbeiten einen Maßnahmenplan und vermitteln für Sie persönlich die richtigen Ansprechpartner für Ihr jeweiliges Vorhaben.

3. Berufszugangsverordnung: Was muss man erfüllen, um starten zu dürfen?

Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind nach der VO (EG) 1071/2009:
  • die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
  • die fachliche Eignung des Unternehmers oder des Verkehrsleiters,
  • das Vorhandensein einer Niederlassung mit Räumlichkeiten, die über eine hinreichende Ausstattung zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes verfügen.
3.1 Persönliche Zuverlässigkeit
Sowohl das Unternehmen als auch der Verkehrsleiter (siehe Punkt 4) müssen nachweisen, dass sie zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen:
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis – Belegart 0),
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 4).
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf „nicht zwingend in Frage gestellt sein“, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen einzelstaatliche Vorschriften in den Bereichen:
  • Handelsrecht,
  • Insolvenzrecht,
  • Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
  • Straßenverkehr,
  • Berufshaftpflicht,
  • Menschen- oder Drogenhandel.
Es darf auch kein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen EU-Gemeinschaftsvorschriften verhängt worden sein. Hierzu zählen insbesondere folgenden Bereiche:
  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
  • höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
  • Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
  • Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
  • Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
  • Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
  • Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
  • Führerscheine,
  • Zugang zum Beruf,
  • Tiertransporte.
Zudem sind Bescheinigungen (vormals Unbedenklichkeitsbescheinigungen) folgender Stellen beizubringen:
  • Finanzamt
  • Krankenkassen
  • Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
  • Stadt-/ Gemeindekasse
3.2 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Bei der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 der Verordnung wird der Nachweis von Eigenkapital oder Reserven in Höhe von
  • mindestens 9.000,00 Euro für nur ein „genutztes“ Kraftfahrzeug und
  • 5000,00 Euro für jedes weitere „genutzte“ Kraftfahrzeug gefordert.
Das Unternehmen muss die finanzielle Leistungsfähigkeit mittels eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlusses nachweisen und dass es „jedes Jahr“ über Eigenkapital und Reserven in der geforderten Höhe verfügt. Für Existenzgründer folgt daraus, dass eine Eröffnungsbilanz erstellt werden muss!
Alternativ kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa
  • eine Bankbürgschaft oder
  • eine Versicherung einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen,
die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die oben genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen .Bei der Genehmigungsbehörde sind i. d. R. aber nicht die Jahresabschlüsse bzw. Bürgschaften vorzulegen, sondern weiterhin eine von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Kreditinstitut ausgestellte Eigenkapitalbescheinigung auf einem entsprechenden Vordruck.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft gegeben sein und nachgewiesen werden können. Das Unternehmen muss daher die einzelnen Jahresabschlüsse in der Niederlassung aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Sie müssen i. d. R. aber nicht jährlich der Genehmigungsbehörde übermittelt werden.
3.3 Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Genehmigungsbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden. Die fachliche Eignung ist generell durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erwerben.
3.4 Betriebssitz
Nunmehr wird an eine Niederlassung u. a. die Voraussetzung geknüpft, dass diese über Räumlichkeiten verfügt, in denen das Unternehmen die wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt, insbesondere seine
  • Buchführungsunterlagen,
  • Personalverwaltungsunterlagen,
  • Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie
alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in VO (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können.

4. Welche Pflichten und Aufgaben hat ein Verkehrsleiter?

Nach den bislang geltenden Berufszugangsverordnungen muss die fachliche Eignung durch den Unternehmer oder „eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person“ erbracht werden. Diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person wird künftig als Verkehrsleiter bezeichnet.
Neu ist, dass die Funktion des Verkehrsleiters seit dem 4.12.2011 auch durch eine externe Person ausgeübt werden kann.Verkehrsleiter ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist.
Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Geschäfte muss bei dieser Person liegen.
Indizien für die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Abhängigkeit von der konkreten Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:
  • Weisungsbefugnis (ggf. durch Nachweis von Vollmachten),
  • Vergütung muss dem Grad der Verantwortung entsprechen,
  • ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
  • Haftung
4.1 Anforderungen an den Verkehrsleiter:
Der Verkehrsleiter muss
  • fachlich geeignet und zuverlässig sein,
  • die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
  • in einer „echten Beziehung“ zu dem Unternehmen stehen und
  • seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben.
Verkehrsleiter kann beispielsweise der Eigentümer oder Anteilseigner, Geschäftsführer, Direktor oder ein Angestellter sein. Ein Unternehmen kann aber auch eine andere, externe Person als Verkehrsleiter vertraglich beauftragen.
Dieser „externe Verkehrsleiter“ darf jedoch, im Gegensatz zum internen Verkehrsleiter,
  • höchstens vier Unternehmen
  • mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten.
Jeder EU-Mitgliedsstaat kann jedoch beschließen, die Zahl der Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person bei einer Tätigkeit in diesem Staat leiten darf, zu verringern. In Deutschland wird die o. g. 4/50 Regelung angewendet werden. Aus den anderen Staaten liegen hierzu noch keine Informationen vor.
Die Benennung eines externen Verkehrsleiters kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen selbst nicht über die notwendige fachliche Eignung verfügt.
4.2 Aufgaben des Verkehrsleiters:
Zu den Aufgaben des Verkehrsleiters zählen insbesondere
  • das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge,
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,
  • die grundlegende Rechnungsführung,
  • die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Zwischen dem Unternehmen und dem externen Verkehrsleiter müssen diese tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben und die Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Vertrag genau geregelt sein. Beim internen Verkehrsleiter ergeben sich die Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag, bzw. einer umfassenden Arbeitsplatzbeschreibung, sofern der Unternehmer nicht selbst der Verkehrsleiter ist. Hier können einzelne Aufgaben zusätzlich innerhalb des Unternehmens delegiert werden. Die Tätigkeit des Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auftraggebers wahrgenommen werden, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
4.3 Verstöße durch das Unternehmen/ -den Verkehrsleiter
Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften verhängt, muss die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats die Zuverlässigkeit überprüfen, ggf. auch in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens.
Wird aufgrund von Verstößen dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten. Dieser darf dann bis zur Rehabilitierung in keinem EU-Mitgliedsstaat mehr als Verkehrsleiter fungieren. Dieses Rehabilitierungsverfahren bedarf einer noch nicht vorliegenden nationalen Regelung.
Dem Unternehmen kann aber auch insgesamt die Zuverlässigkeit aberkannt und als Folge die Lizenz oder Erlaubnis entzogen werden. Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 enthält eine „Liste der schwersten Verstöße“.

5. Was ist die Verkehrsunternehmensdatei?

Jeder EU-Mitgliedsstaat führt ein zentrales Verkehrsunternehmensregister. Die EU-Mitgliedsstaaten tauschen die Daten von Verstößen untereinander aus, so dass auch im Ausland begangene Verstöße zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens herangezogen werden können. So soll die Wirksamkeit der Überwachung jener Unternehmen erhöht werden, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind.

6. Die Fachkundeprüfung - Ablauf, Vorbereitung und Anmeldung

Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erbringen.
Die IHK Düsseldorf ist zuständig für Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf oder im Kreis Mettmann haben.
Die Fachkundeprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer, abgelegt.
Warum müssen Sie Ihre fachliche Eignung nachweisen?
Die Unternehmer und Bürger sind auf zuverlässige und pünktliche Transporte angewiesen. Daher ist die Sicherstellung der Mobilität ein wichtiger Pfeiler der Verkehrspolitik.
Zum Vorteil aller Verkehrsteilnehmer soll durch den Nachweis der fachlichen Eignung nicht nur die Leistungsfähigkeit dieses Gewerbes insgesamt gehoben, sondern insbesondere auch die Verkehrssicherheit erhöht werden. Eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung wie der Fachkundenachweis ist dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (BVerfGE 13, 97ff, 107) erforderlich ist.
Hier ist die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer das zu schützende Gemeinschaftsgut. Die Verkehrssicherheit ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn die einzelnen Unternehmer nicht bestimmte Mindestkenntnisse auf den einschlägigen Fachgebieten mitbringen.
6.1 Wie läuft die Fachkundeprüfung ab?
Die Prüfung besteht grundsätzlich aus drei Teilen:

1. Schriftlicher Fragenteil (2 Stunden)
2. Schriftliche Fallstudie (2 Stunden)
3. Mündlicher Teil (30 Minuten).
Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zu der mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (welche sich aus den Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung zusammensetzt) erreicht werden.
Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hinaus bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prüfung verzichtet.
Die Prüfung umfasst die Themen der Sachgebiete gemäß aktuellem Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern. Den Link zum Orientierungsrahmen finden Sie auf unserer Homepage unter „Weitere Informationen“.
6.2 Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.
Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel bzw. bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
  • Christiane Helf-Marx: Wie werde ich Güterkraftverkehrs-Unternehmer? - Eine Anleitung zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung Verkehrsleiter Güterkraftverkehr14. Auflage 2017, Bestell-Nr. 31102, ISBN: 978-3-87841-768-2,
  • Cordula Crone-Rawe, Harald Sentner: Fachkunde Güterkraftverkehr - Leitfaden für die Sachkundeprüfung, 66. Auflage 2021, Best.-Nr. 26001 Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
  • Reinhold Grötsch: Fachkunde Güterkraftverkehr Prüfungstest,
    21. Auflage 2021, Bestell-Nr. 26000, Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
  • Christiane Helf-Marx: IHK-Prüfung Güterkraftverkehr
    11. Auflage 2022, Bestell-Nr. 31110, ISBN: 978-3-87841-981-5, Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH, Düsseldorf
  • Wäscher, Dagmar / Koßmann, Uli: Prüfungsvorbereitung für Güterkraftverkehrsunternehmer - Erfolgreich durch die Fachkundeprüfung, 10. Auflage 2021, Artikel-Nr. 27260000000, Huss Medien GmbH, Berlin
  • Siegfried W. Kerler: Betriebliches Rechnungswesen Güter- und Personenbeförderung, 25. Auflage 2020, Art.-Nr. 36517, Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf
  • Rudolf Wagner: Rechnen im Verkehrsgewerbe – Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege, 9. Auflage 2021, Bestell-Nr. 26024, Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
  • Thomas Fritz: Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis - Das Anwenderbuch – topaktuell mit Neuerungen nach EU-Mobilitätspaket und BKrFQG, 7. Auflage 2021, Bestell-Nr. 23002, Verlag Heinrich Vogel GmbH, 40476 Düsseldorf
  • Silke Kastens / Marc Pospiech: Info-Broschüre Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr, 13. Auflage 2017, Bestell-Nr. 31108, ISBN: 978-3-87841-765-1, Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH, Düsseldorf
Bitte verwenden Sie nur aktuelles Lehrmaterial. Die Inhalte der Bücher sind von der IHK weder auf Vollständigkeit noch auf Lehrqualität geprüft.
Folgender Veranstalter aus dem Kammerbezirk der IHK Düsseldorf bietet Vorbereitungskurse auf die Fachkundeprüfung an. Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Voraussetzung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung:
  • Nöckel – Thielenhaus Fahrschule, Inh. Klaus Peter Thielenhaus
    • Oststr. 44, 42551 Velbert, Tel. 02051 4547 oder 4548
      E-Mail: info@ntgbr.de
    • www.ntgbr.de
Anbieter anderer Kammerbezirke:
  • ABC Verkerhsleiter
  • ABSV-HEMA GmbH
  • AVB-Seminare GmbH & Co. KG
    • Bohlenstr. 64, 32312 Lübbecke
    • Tel. 05741 9099250
  • AWV-Seminare
  • AZV Ausbildungszentrum für das Verkehrsgewerbe, Dozent Ulrich Hampel
  • Frank Bibow Verkehrsseminare
  • Roland Dippel und Volker Herold GbR
  • Thomas J. Heister, Heister business solutions
    • Nadorpstr. 11, 46419 Isselburg
    • Tel. 0170 9086100,
    • E-Mail: info@heister-business-solutions.eu
    • www.heister-business-solutions.eu.
  • IGS-Institut für Verkehrswirtschaft Dipl.-Hdl. Stinner GmbH
    • Am Justizzentrum 5, 50939 Köln
    • Tel. 0221 9415086
    • E-Mail: bernd.wallmeyer@igs-net.de
    • www.igs-net.de
  • Reinhold Karnowka Logistikseminare e. Kfm., TZU IV
    • Essener Str. 5, 46047 Oberhausen
    • Tel. 0208 853103
    • E-Mail: R.Karnowka@t-online.de
    • www.karnowka.de
  • SVG-Akademie GmbH
    • Bullerdeich 36, 20537 Hamburg
    • Tel. 0711 4019-125
    • E-Mail: info@svg-akademie.de
    • www.svg-akademie.de
  • Verkehrsausbildung Koschnig – Bildungszentrum Grimma (BZG) Inh. Uwe Koschnig
    • Alte Fabrikstraße 16, 04668 Grimma
    • Tel. 034382 41371
    • E-Mail: info@bildungszentrum-grimma.de
  • Verkehrsseminare Marbs e.K., Inh. Ellen Hummel
    • Kreßbacher Str. 5, 74177 Bad Friedrichshall,
    • Tel. 07136 2707181
    • E-Mail: hummel@verkehrsseminare.com
    • www.verkehrsseminare.com
  • Verkehrsfachschule Naumann Inh. Stefan Naumann
    • In der Stehle 36 b, 53547 Kasbach-Ohlenberg,
    • Tel. 02644 4063334
    • E-Mail: verkehrsseminar.naumann@mail.de
    • www.fachschule-naumann.de
  • Verkehr & Logistik Service GmbH
    • Theaterplatz 1, 45127 Essen
    • Tel. 0201 75966909
    • E-Mail: k.p.siebert@vuls.de
    • www.vuls.de
Wir weisen darauf hin, dass die Veranstalter weder von der IHK zugelassen noch auf Lehrinhalte und Unterrichtsqualität geprüft werden. Aufnahme, Änderungen und Löschung erfolgen nur auf Hinweis des jeweiligen Veranstalters.
6.3 Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über das Online-Anmeldeportal auf unsere Homepage. Der Prüfungsteilnehmer wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin eingeladen und erhält gleichzeitig den Gebührenbescheid. Die Kosten für die Prüfung entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Fachberatung:
Simone Gilcher
Telefon: 0211 3557-276
E-Mail: simone.gilcher@duesseldorf.ihk.de