Fachkundeprüfungen Verkehr
Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
- 1. Wer muss die fachlichen Eignung nachweisen?
- 2. Wo kann die Fachkundeprüfung abgelegt werden?
- 3. Wie kann eine leitende Tätigkeit nachgewiesen werden
- 4. Welche gleichwertige Abschlussprüfung werden anerkannt?
- 5. Genehmigungspflicht ab 2,5 Tonnen
- 6. Wie sieht die Prüfung aus?
- 7. Prüfungstermine und Gebühren
- 8. Anmeldung zur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
- 9. Prüfungsvorbereitung
1. Wer muss die fachlichen Eignung nachweisen?
Ein Unternehmen, das gewerblichen Güterkraftverkehr (Transporte für Dritte gegen Entgelt) betreiben will, benötigt dazu neben der Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde, wenn zumindest eines der eingesetzten Fahrzeuge eine zulässige Höchstmasse (zHM) von mehr als 3.500 Kilogramm aufweist. Dies gilt auch für Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen, deren zHM 3.500 Kilogramm überschreitet (Addition der beiden zHM laut Fahrzeugpapieren). Unter Umständen greift die Regelung auch bereits bei Fahrzeugen ab 2.500 Kilogramm, sofern ein grenzüberschreitender Verkehr durchgeführt wird.
Um diese Erlaubnis zu bekommen muss der zukünftige Unternehmer drei Voraussetzungen erfüllen:
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- persönliche Zuverlässigkeit
- fachliche Eignung
Die fachliche Eignung ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Der Nachweis kann durch eine Fachkundeprüfung, durch eine nachgewiesene leitende Tätigkeit oder durch eine gleichwertige Abschlussprüfung erfolgen.
2. Wo kann die Fachkundeprüfung abgelegt werden?
Die Fachkundeprüfung muss bei der örtlich zuständigen IHK (Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers) abgelegt werden. Die IHK Düsseldorf ist zuständig für Interessenten mit dem Hauptwohnsitz in Düsseldorf oder dem Kreis Mettmann.
3. Wie kann eine leitende Tätigkeit nachgewiesen werden
Die Tätigkeit muss ununterbrochen in dem Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis 4. Dezember 2009 in einem oder mehreren Unternehmen (die in diesem Zeitraum gewerblichen Güterkraftverkehr betrieben haben) ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit muss die erforderlichen Kenntnisse aus dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG) 1071/2009 vermittelt haben. Einen Antrag auf Anerkennung der leitenden Tätigkeit kann bei der örtlich zuständigen IHK gestellt werden. Der Anerkennung ist gebührenpflichtig.
4. Welche gleichwertige Abschlussprüfung werden anerkannt?
Ausschließlich folgende Abschlussprüfungen können gemäß Paragraf sieben Absatz eins der GBZugV als gleichwertig auf Antrag umgeschrieben werden:
- Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr,
- Speditionskaufmann/Speditionskauffrau,
- Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin,
- Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
- Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
Hinweis: Die Abschlussprüfungen können nur anerkannt werden, wenn die Ausbildung vor dem 04. Dezember 2011 begonnen worden ist. Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen eine Fachkundebescheinigung aus. Die Ausstellung des Fachkundenachweises ist gebührenpflichtig.
5. Genehmigungspflicht ab 2,5 Tonnen
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat für die Gewichtsklasse von 2,5 t bis 3,5 t zGM wichtige Änderungen zum Antragsverfahren bekannt gegeben:
Nachweis der fachlichen Eignung / Anerkennung der leitenden Tätigkeit
Die fachliche Eignung wird durch eine Fachkundebescheinigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr nachgewiesen.
Alternativ kann die fachliche Eignung durch den Nachweis der leitenden Tätigkeit erbracht werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller ein Unternehmen, welches ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, im Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung geleitet hat.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller ein Unternehmen, welches ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, im Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung geleitet hat.
Als Nachweise kommen in Betracht (Auszählung nicht abschließend):
- Gewerbeauskunft
- Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK
- Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
- Steuerbescheinigungen
- Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrerinnen / Fahrer
- Arbeitsverträge von Fahrerinnen / Fahrer
Die Nachweise sind im Rahmen der Genehmigungsbeantragung der Genehmigungsbehörde (i.d.R. die Straßenverkehrsämter) vorzulegen. Eine Fachkundebescheinigung der IHK wird in diesem Fall nicht erteilt.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben wollen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, müssen über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügen können:
- 1.800 Euro für das erste genutzte Fahrzeug und
- 900 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug
6. Wie sieht die Prüfung aus?
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen, je zweistündigen Prüfungsteilen und einem bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Teil. Die Inhalte der Prüfung können Sie dem Orientierungsrahmen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 276 KB) entnehmen.
- Teil 1: schriftliche Fragen: 40 Prozent der Gesamtpunktzahl (120 Punkte),
- Teil 2: schriftliche Fallstudien: 35 Prozent der Gesamtpunktzahl (105 Punkte),
- Mündliche Prüfung: 25 Prozent der Gesamtpunktzahl (75 Punkte).
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (180 Punkte) und in jedem Prüfungsteil mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht wurden. Liegt die Punktezahl in einem oder beiden schriftlich Teilen unter 50 Prozent ist eine Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht möglich und die Prüfung ist nicht bestanden.
7. Prüfungstermine und Gebühren
Termine 2024
Schriftliche Prüfung |
Mündliche Prüfung |
Anmeldung ab 10 Uhr |
Anmelde- schluss |
Status |
18.11.2024 | 21.11.2024 | 23.09.2024 | 04.11.2024 |
Termine 2025
Schriftliche Prüfung |
Mündliche Prüfung |
Anmeldung ab 10 Uhr |
Anmelde- schluss |
Status |
13.01.2025 | 16.01.2025 | 19.11.2024 | 30.12.2024 | |
17.03.2025 | 20.03.2025 | 20.01.2025 | 03.03.2025 | |
19.05.2025 | 22.05.2025 | 24.03.2025 | 05.05.2025 | |
07.07.2025 | 10.07.2025 | 12.05.2025 | 23.06.2025 | |
01.09.2025 | 04.09.2025 | 08.07.2025 | 18.08.2025 | |
24.11.2025 | 27.11.2025 | 29.09.2025 | 10.11.2025 |
8. Anmeldung zur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
Bitte beachten Sie:
Der Gebührentarif der IHK Düsseldorf sieht ab dem 01.01.2023 für die Teilnahme an der Fachkundeprüfung ab sofort folgende Gebührentatbestände vor:
Gesamtprüfung (schriftlich/mündlich) 140,00 Euro
Bei Rücktritt von der Prüfung nach Anmeldung wird eine Stornogebühr von 50 Prozent der fälligen Gebühr erhoben. Dies gilt auch im Krankheitsfall.
9. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der IHK-Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Wie Sie sich auf die Prüfung vorbereiten, ist Ihnen überlassen – gesetzliche Vorgaben bestehen nicht. Zur Vorbereitung können Sie eine Schulung besuchen oder Fachliteratur nutzen.
Schulungsangebote finden Sie hier: