Ausbildung

Praktikum für Schüler

Ein Praktikum ist für Schüler und Betriebe eine gute Möglichkeit, sich kennenzulernen.
Schüler können verschiedene Berufe erproben und mit Ausbildungsbetrieben in Kontakt kommen. Unternehmen lernen Geschick, Interessen und persönliches Auftreten des möglichen Azubis kennen. Praktikumsbörsen, Berufsfelderkundungen, Tage der offenen Tür und Schulkooperationen bieten Unternehmen und Schülern Gelegenheit, miteinander in Kontakt zu kommen. 
In Düsseldorf bietet das Praktikumsportal der Kommunalen Koordinierung Unterstützung bei der Praktikums- bzw. Praktikantensuche. Auch der Kreis Mettmann stellt ein Praktikumsportal zur Verfügung, auf dem sich Jugendliche und Eltern informieren können. 
Unsere Ansprechpartnerinnen informieren über Praktika, deren Einrichtung, Schulkontakte und regionale Börsen für Unternehmen und Bewerbende.
Zusätzlich zu Praktika können Ausbildungsunternehmen den Nachwuchs schon bei den Tagen der Berufsfelderkundung kennenlernen. Dabei handelt es sich nicht um ein Praktikum, sondern um eine Art der Betriebsbesichtigung, die jedes Jahr im März oder April stattfinden. Zielgruppe sind Schüler ab Klasse 8. 

Verschiedene Praktikumsarten

Es gibt verschiedene Formen von Praktika, für die unterschiedliche Regelungen gelten.
Das "Schülerbetriebspraktikum" ist ein Pflichtpraktikum in den Klassen 9, 10 oder 11. Es wird als zwei- bis dreiwöchiger Block absolviert.
Das "Schüler-Ferienpraktikum" ist freiwillig. Es wird ohne schulischen Bezug während der Ferien absolviert.
In beiden Fällen gilt: Das Praktikum dient allein der Berufsorientierung der Schüler. Daher ist eine Vergütung nicht üblich, oft werden aber Fahrtkosten erstattet.
Für ein gelungenes Praktikum empfiehlt es sich, einen Plan aufzustellen:
  • Information der eigenen Mitarbeiter über Sinn und Zweck des Praktikums.
  • Vermittlung grundlegender Informationen über das Unternehmen.
  • Bekanntmachung des Praktikanten gegenüber den Mitarbeitern.
  • Austausch mit dem Praktikanten über den Fortgang der Arbeit.
  • Dokumentation der Fortschritte und Ergebnisse der praktikumsbezogenen Arbeiten.
  • Lesen von Abschlussberichten, die von Ihrem Praktikanten angefertigt werden.

Rechtliche Voraussetzungen

Welche rechtlichen Bestimmungen müssen bei Schülerpraktika/Schüler-Ferienpraktika beachtet werden?
Beim Schülerbetriebspraktikum sind bei vollzeitschulpflichtigen Schülern unter 18 Jahren die für Kinder geltenden Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) anzuwenden:
  • tägliche Höchstarbeitszeit: 7 Stunden,
  • wöchentliche Höchstarbeitszeit: 35 Stunden.
Für nicht mehr vollzeitschulpflichtige Schüler unter 18 Jahre – zum Beispiel angehende Abiturienten der Klassen 11 bis 13 – gelten die Bestimmungen des JArbSchG für Jugendliche:
  • tägliche Höchstarbeitszeit: 8 Stunden,
  • wöchentliche Höchstarbeitszeit: 40 Stunden.
Beim freiwilligen Praktikum müssen die Praktikanten mindestens 15 Jahre alt sein. Das freiwillige Praktikum darf maximal vier Wochen pro Jahr während der Schulferien absolviert werden. Ansonsten gelten hier die Vorschriften des JArbSchG für die Beschäftigung von Jugendlichen.  
Für beide Praktikumsformen gilt, dass eine Beschäftigung grundsätzlich an bis zu fünf Tagen pro Woche (montags bis freitags) zulässig ist. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen.
Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen und sind wie folgt zu gewähren (frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit):
  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Nach 4,5 Stunden Beschäftigung muss eine Ruhepause eingelegt werden.
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dürfen nur Tätigkeiten beschäftigt werden, die für sie geeignet sind.
Allgemein sind Tätigkeiten verboten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülern übersteigen. Dazu gehören: Akkordarbeit, Bewegen schwerer Lasten, Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist oder die mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden sind.
Für Schüler über 18 Jahren gilt das JArbSchG nicht mehr.

Unfallversicherung

Das "Schülerbetriebspraktikum" ist eine Schulveranstaltung. Der Schüler ist hier über den jeweiligen Träger der Schülerunfallversicherung unfallversichert.
Wenn ein Betriebspraktikum aus organisatorischen Gründen ausnahmsweise in die Ferienzeit fallen muss, besteht ebenso Versicherungsschutz. Eine Betreuung durch die Schule muss jedoch gewährleistet sein.
Bei nicht mit der Schule abgestimmten Ferienpraktika besteht der Versicherungsschutz über den zuständigen Unfallversicherungsträger des Betriebes.
Da Praktikanten gesetzmäßig versichert sind, bedarf es keines Antrags beziehungsweise keiner Meldung an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger vor Aufnahme eines Praktikums.
Einen Schadensfall muss der Betrieb unverzüglich an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) melden.