Ausbildung

Beschäftigung an Sonntagen und Feiertagen

Azubis dürfen an Sonntagen und Feiertagen meist nicht beschäftigt werden

Auszubildende dürfen an Sonn- und Feiertagen von 0 – 24 Uhr in der Regel nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz [ArbZG]).
Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden hier sind die Ausnahmen besonders eng begrenzt: Sie beziehen sich auf nur wenige Branchen. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz [JArbSchG]).

Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot

Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Azubis gibt es nur in wenigen Wirtschaftszweigen, zum Beispiel für Verkehrsbetriebe, Gaststätten, Fremdenverkehr, Veranstaltungen, Energie- und Wasserversorgungsbetriebe oder für das Bewachungsgewerbe (§ 10 Abs. 1 ArbZG).
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen aber in jedem Fall frei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
Die Vorschriften der §§ 3 bis 8 ArbZG über Arbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten sowie über Nacht- und Schichtarbeit, gelten auch für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen: Die dort festgelegten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume dürfen durch die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 2 ArbZG).
Für die Beschäftigung an einem Sonntag muss innerhalb von zwei Wochen  - einschließlich des Beschäftigungstages - ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, muss innerhalb von acht Wochen durch einen Ersatzruhetag ausgeglichen werden (vgl. § 11 Abs. 3 ArbZG).
Abweichungen in Tarifverträgen sind im Rahmen von § 12 ArbZG möglich.