Die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) – Was müssen Verpflichtete jetzt beachten?

Die gute Nachricht vorweg: Für Sie als Verpflichtete nach dem GwG ändert sich kaum etwas, auch dank des engagierten Einsatzes der IHK-Organisation unter aktiver Beteiligung der IHK Dresden.

Was wurde geregelt

Die neue GwGMeldV wurde im Bundesgesetzblatt vom 01.09.2025 veröffentlicht und tritt zum 01.03.2026 in Kraft. Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung die erforderlichen Angaben in solchen Verdachtsmeldungen i. S. d. §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes fest. Im Wesentlichen wird also das Meldeverfahren, wie es schon seit mehreren Jahren über „goAML“ erfolgt und von den Verpflichteten praktiziert wird, durch diese Verordnung lediglich gesetzlich festgeschrieben.

Wie hat die IHK-Organisation mitgewirkt

Das Bundesfinanzministerium hat uns den Entwurf der GwG-Meldeverordnung vorab zur Stellungnahme geschickt. Der ursprüngliche Entwurf der Verordnung sah nicht nur vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legte der Entwurf zugleich umfangreiche inhaltliche Mindeststandards fest, die erfüllt sein sollten, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes als erfüllt anzusehen ist! In den strikten Vorgaben zu verpflichtenden Detail-Angaben für Unternehmen erkannten wir nicht nur eine bürokratische Mehrbelastung, die über die gesetzlichen Vorgaben des GwG hinausgeht, auch die geplante Konsequenz eines bußgeldbewehrten Verstoßes gegen die Meldepflicht bei Nichterfüllung selbst einzelner dieser Vorgaben erschien uns übertrieben und unverhältnismäßig.
Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die FIU die Qualität der Meldungen steigern möchte, hätten diese Vorgaben unserer Einschätzung nach eher eine zusätzliche Hürde für die Abgabe einer Verdachtsmeldung dargestellt und damit zu rückläufigen Meldezahlen und in der Konsequenz auch reduzierter Aufklärung geldwäscherelevanter Sachverhalte geführt.

Was haben wir erreicht

Wir sind sehr zufrieden, dass unsere Einwände gehört und im Rahmen der Finalisierung berücksichtigt wurden. So sind insbesondere die notwendigen Pflichtangaben reduziert und praxistauglicher formuliert worden. Außerdem ist nicht mehr enthalten, dass die FIU Meldungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, zurückweisen kann. Diese im Entwurf noch geregelte Zurückweisungsmöglichkeit hatten wir nachdrücklich kritisiert. Es ist jedenfalls erfreulich, dass unsere Stellungnahme Wirkung entfaltet hat und wir im Sinne unserer Mitgliedsunternehmen praxistaugliche Lösungen schaffen konnten.