Aushangpflichten für Arbeitgeber

Gesetzliche Grundlagen

Durch Aushänge im Betrieb sollen Beschäftigte über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bestimmte Texte zur Kenntnis zu bringen. Die wichtigsten haben wir am Ende dieses Artikels zusammengestellt. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung - grundsätzlich auch in digitaler Form unter Nutzung der internen Informations- und Kommunikationstechnik wie beispielsweise einem Intranet- geschehen. Unternehmen sollten dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Beschäftigten, entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Beschäftigten allgemein zugänglichen Computer, von den bekanntzugebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können. In jedem Fall muss für die Beschäftigten die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Beschäftigte betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.

Freiwillige Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen, soweit hierdurch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten oder Dritten beeinträchtigt wird oder der Aushang zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führt.

Verstöße gegen die Aushangpflicht

Bei Verstößen können unterschiedliche Folgen eintreten. Führt der Verstoß gegen eine Aushangpflicht zu einem Schaden, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

Übersicht

Übersicht aushangpflichtige Gesetze
Regelungs­gebiet Vorschrift Adressat Art und Weise Inhalt
Allgemeines Gleichbehandlungs­gesetz § 12 Absatz 5 AGG Alle Betriebe Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikations­technik AGG
§ 61b ArbGG
Beschwerdestelle
§13 ArbGG Behandlung von Beschwerden
Arbeitsschutz­vorschriften je nach Branche (z. B. Arbeitsstätten­verordnung, Gefahrstoff­verordnung, Röntgen­verordnung,
Strahlenschutz­verordnung)
jeweilige Branche gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereit halten abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschrifts­text und/oder weitere Informationen, z. B. Pläne
Arbeitszeit­gesetz § 16 Absatz 1 ArbZG alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechts­verordnungen, abweichenden Tarif­verträgen oder Betriebs­vereinbarungen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen Text des Gesetzes sowie der einschlägigen auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechts­verordnungen und Tarif­verträge oder Betriebs­vereinbarungen
Betriebs­vereinbarungen § 77 Absatz 2 BetrVG alle betroffenen Betriebe an geeigneter Stelle auslegen Text der unterzeichneten Betriebs­vereinbarung
Ladenschluss­gesetz
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungs­zeiten in Sachsen
§ 21 LadSchlG
SächsLadÖffG
Betriebe mit regelmäßig mind. einem Beschäftigten an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder aufzuhängen Abdruck des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Heimarbeits­gesetz § 8 Absatz 1 und 3, 19 Absatz 2, 22 Absatz 2 HAG Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auslegen beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeits­behörde bestimmten Stelle veröffentlichen
Vorlage des Entgelt­verzeichnisses zur Einsicht­nahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebs­stätte gebracht wird
Entgelt­verzeichnisse und sonstige Vertrags­bedingungen, Entgelt­regelungen nach §§ 17 - 19 sowie der bindenden Festsetzungen im Wortlaut, Mindest­arbeits­bedingungen für fremde Hilfskräfte
Jugendarbeits­schutzgesetz §§ 47, 48, 54 Absatz 3 JArbSchG Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten
(= unter 18 Jahre)
an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichts­behörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahme­be­willigungen der Aufsichts­behörde
Mutterschutz­gesetz § 26 MuSchG Betriebe, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, auch bei Heim­arbeiterinnen an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heim­arbeiterinnen in den Räumen der Ausgabe und Annahme Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung
Teilzeit- und Befristungsgesetz § 18 TzBfG Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze
Tarifvertrags­gesetz § 8 TVG tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemein­verbindlichkeit des Tarif­vertrags alle betroffenen Arbeitgeber Im Betrieb bekannt machen maßgebliche Tarifverträge
Unfall­ver­hütungs­vorschriften §§ 15 Absatz 5, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch alle Arbeitgeber Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufs­genossenschaft und deren Geschäfts­stellen
Fünftes Vermögens­bildungsgesetz § 11 Absatz 4 5. VermBG Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögens­wirksamer Leistungen Termin bestimmen Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist Termin für Anlage
Wahlen Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwer­behinderten­vertretung oder zum Sprecher­ausschuss betroffene Betriebe nach jeweiliger Wahlordnung zum Beispiel Wähler­verzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse