Europarecht & internationales Recht
Die IHK unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen in Fragen des Europa- und internationalen Wirtschaftsrechts, wie beispielsweise:
Internationales Recht bei Verträgen/Wirtschaftsrecht
- internationale Lieferverträge, Kooperationsverträge, internationale Kaufverträge
- Vertragsbedingungen und andere Vereinbarungen (zum Beispiel Non-Disclosure-Agreement, kurz NDA / Geheimhaltungsvereinbarung, internationale Lieferbedingungen, allgemeine Geschäftsbedingungen)
- Rechtswahl bei internationalen Verträgen (anwendbares Recht, Vor- und Nachteile) und Gerichtsstand, internationales Kaufrecht (automatische Geltung von UN-Kaufrecht/ United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, kurz CISG), internationales Handelsrecht, INCOTERMS
Internationales Recht bei arbeitsrechtlichen Sachverhalten
- Fragen der Arbeitnehmerentsendung und Einstellung von Ausländern (vertragliche Vereinbarung, A1 Bescheinigung)
Grundsätze des internationales Umsatzsteuerrechts
- Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Warenverkehr mit Drittstaaten
Internationales Vertriebsrecht
- Handelsvertretervertrag, deutsches internationales Handelsrecht
Europarecht
Das Europarecht umfasst mehrere rechtliche Ordnungen auf europäischer Ebene, insbesondere das Recht der Europäischen Gemeinschaften sowie die von der Gemeinschaft erlassenen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen.
Merkblätter:
- Arbeitnehmerüberlassung (PDF-Datei · 143 KB)
- Mitarbeiterentsendung ins Ausland (PDF-Datei · 111 KB)
- Schiedsgerichtsbarkeit
Arbeitnehmerentsendung & INCOTERMS
- Arbeitnehmerentsendung
Planen Sie eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit Ihrer Arbeitnehmer, beispielsweise im Rahmen einer kurzen Entsendung, müssen Sie mit der Geltung von deutschem und ausländischem Recht rechnen.
Vertragliche Gestaltung
Der Arbeitgeber muss vor jedem Auslandseinsatz von Arbeitnehmern prüfen, ob der jeweilige Auslandseinsatz durch eine arbeitsvertragliche Grundlage gedeckt ist. Das allgemeine Weisungsrecht genügt nicht immer. Auch eine arbeitsvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts, mit welcher sich der Arbeitgeber oft vorbehält, auch längere Zeiten der Auslandstätigkeit anzuordnen, ist nicht automatisch die richtige Lösung. Gerade an diese sind strenge Anforderungen gestellt, damit der betroffene Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt wird. Bei bestimmten Entsendungen treffen den Arbeitgeber zusätzliche Nachweispflichten gemäß des Nachweisgesetzes. Aus den einzelnen, in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten eines Auslandseinsatzes sollte die immer womöglich zwar günstigste aber zugleich die rechtlich sicherste ausgewählt werden. Oft reicht es aus, dass die Entsendung auf Grund des bisherigen Vertrages erfolgt und lediglich durch eine konkrete ergänzende schriftliche Entsendungsvereinbarung, die jedoch rechtlich sicher sein muss, begleitet wird.Welches Recht gilt?
Über dies sollte das bei einem Auslandseinsatz geltende Recht unter die Lupe genommen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Rechtswahl bei den EU-weiten Einsätzen grundsätzlich möglich ist. Ohne eine solche Rechtswahl ist allerdings in der Regel das Recht des Staates maßgeblich, zu dem die engsten Verbindungen bestehen. Selbst wenn dies zu der Anwendung des "Heimatrechts", d.h. des deutschen Rechts, führt, ist damit noch nicht gewonnen. Die international zwingenden Normen des Arbeitsortstaates gelten weiterhin. Ob die Rechtswahl im Arbeitsverhältnis außerhalb der EU möglich ist, muss im Einzelfall immer konkret geprüft werden. Was sich hinter den zwingenden Vorschriften am Einsatzort im Ausland versteckt, muss der Arbeitgeber ebenfalls vor der Entsendung überblicken. In der Regel handelt es sich um sogenannte Arbeitnehmerschutzvorschriften (d.h. zwingende Vorschriften in Bezug auf Arbeitsbedingungen sowie den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer). Dazu können beispielsweise Arbeitszeitregelungen (Höchstarbeitszeiten) oder Unterbringungsregelungen gehören. Ebenfalls sind bei Entsendungen im EU-Raum die aktuell geltende Entsenderichtlinie und alle dazugehörigen, diese Richtlinie umsetzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einsatzstaat zwingend zu beachten. Danach müssen sich die Arbeitgeber insbesondere über alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Einsatzortes informieren und entsprechend bei dem entsendeten Arbeitnehmer im konkreten Fall umsetzen. Hierzu gehören in der Regel auch die üblichen Entlohnungsvorschriften im Einsatz-EU-Staat.Steuerliche Aspekte
Schließlich sollte man auch steuerrechtliche Auswirkungen der Entsendung im Vorfeld im Blick haben - dabei konkret die Frage nach der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht. Im Einzelfall können sich auch sog. Doppelbesteuerungsfälle ergeben, bei welchen allerdings in der Regel eine Steuerfreistellung denkbar ist.Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Ebenfalls aus sozialrechtlicher Sicht sollte die Entsendung gut vorbereitet sein. Bevor man zwecks Beurteilung der einzelnen Entsendungsfälle direkt in das Vierte Sozialgesetzbuch schaut, sollten mögliche vorrangige Übereinkommen und Abkommen geprüft werden. Dies insbesondere im Blick auf die zulässige Dauer und die notwendige zeitliche Unterbrechung zwischen den einzelnen Entsendungen. Ebenso die Erforderlichkeit von sog. A1 Bescheinigung ist einer europäischen Verordnung konkret geregelt. Bei den Entsendungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes sind entsprechende bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit heranzuziehen und so zu klären, ob im Beschäftigungs- oder im Betriebssitz-/Wohnsitzstaat die Versicherungspflicht besteht. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten zudem die Reichweite der Kranken-, Pflege und der Unfallversicherung vor der Entsendung prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen. - INCOTERMS
Weltweit greifen Unternehmen auf diverse Handelsklauseln bei der Gestaltung eigener Vertragsbeziehungen zurück. Die gebräuchlichsten sind in den Incoterms-Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) erläutert. Ziele und Aufgaben dieser Regelungen sind, die Kosten- und Risikoverteilung sowie die Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern festzulegen. Damit können in der Praxis Missverständnisse und kostenintensive Streitigkeiten vermieden werden.
Die aktuellen Klauseln der Incoterms 2020:
- EXW - Ex Works / Ab Werk
- FCA - Free Carrier / Frei Frachtführer
- FAS - Free Alongside Ship / Frei Längsseite Schiff
- FOB - Free On Board / Frei an Bord
- CFR - Cost and Freight / Kosten und Fracht
- CIF - Cost, Insurance and Freight / Kosten, Versicherung und Fracht
- CPT - Carriage Paid To / Frachtfrei
- CIP - Carriage, Insurance Paid To / Frachtfrei versichert
- DAP - Delivered At Place / Geliefert benannter Ort
- DPU - Delivered At Place Unloaded / Geliefert benannter Ort entladen
- DDP - Delivered Duty Paid / Geliefert verzollt
Regelungsgehalt
Die Incoterms-Klauseln regeln hauptsächlich:
- die Hauptpflichten, die jeder Vertragsteil für seine Wegstrecke übernehmen muss
- die Kosten, die jeder Vertragsteil für seine Wegstrecke zu tragen hat
- das Risiko, das die jeweilige Partei abzudecken hat
Die Incoterms-Klauseln regeln die Verantwortung und Kostentragung
- bei der Beschaffung von Warendokumenten, ggf. Zollzahlungen
- bei der Beschaffung von Transportdokumenten
- im Zusammenhang mit der Versicherung
- im Blick auf die Informationspflichten
- bei der Warenprüfung
- bei der Warenverpackung
Was die Incoterms nicht regeln können (besonders relevante Beispiele)
- Zustandekommen eines Vertrages
- Zahlungsweise und Zahlungsmodalitäten und die Währung der Bezahlung
- Fälle und Konsequenzen bei höherer Gewalt und Härtefälle
- in der Regel die Folgen eines Verzugs bei der Erfüllung oder sonstiger Verletzungen von Vertragspflichten
- Eigentumsrechte, Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt und Rechte am geistigen Eigentum
- Art der Streitbeilegung, Gerichtstand und anwendbares Recht
Einbeziehung von Incoterms in den Vertrag
Zu beachten ist, dass die Incoterms-Regeln als solche keinen Vertrag darstellen. Sie können nur in einen bereits bestehenden Vertrag einbezogen werden. Dabei ist zu nennen, welche Version der Incoterms-Regeln Anwendung findet (Zum Beispiel: Incoterms 2010; Incoterms 2020). Ebenfalls unerlässlich ist die Nennung des Lieferhafen/ des Lieferortes bzw. der Lieferstelle. Bei der Zugrundelegung der konkreten Incoterms-Regel ist es grundsätzlich möglich, Abweichungen zu vereinbaren. Diese sollten jedoch deutlich markiert und ausdrücklich festgehalten werden.Praxistipp
Die Klauseln EXW oder DDP sollten wegen der mit ihnen verbundenen zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Pflichten bei Auslandsgeschäften nur nach sorgfältiger Überprüfung verwendet werden.