Warenausfuhr
Wenn Waren aus Deutschland in die EU oder ein Drittland ausgeführt werden, sind im Vorfeld einige Vorbereitungen zu treffen und Dinge zu beachten.
Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) spricht man nicht von "Ausfuhren" oder "Exporten", sondern von "innergemeinschaftlichen Lieferungen". Im EU-Binnenmarkt gibt es weder Zollgrenzen noch Zollkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass für die Abwicklung keine besonderen Papiere mehr erforderlich sind. (Ausnahme: verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabakwaren etc.)
Beim Handel mit Drittländern - Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören - sind einige Besonderheiten zu beachten.
Ausfuhrverfahren
Grundsätzlich müssen Sie die Waren beim Zoll zur Ausfuhr anmelden. Es gibt unterschiedliche Verfahren. Eine Übersicht der Ausfuhrverfahren ist zu finden auf der Webseite des Zolls.
Exportkontrolle
Zum Schutz deutscher außen- und sicherheitspolitischer Interessen ist der Außenhandel beschränkt. Die Anforderungen an exportierende Unternehmen werden immer komplexer. Ein Unternehmen hat die Aufgabe, eigenverantwortlich zu prüfen, ob für ein Exportgeschäft eine Genehmigung einzuholen ist. Gerade in der Exportkontrolle bestehen in den Bereichen der Embargos, der Terrorismusbekämpfung und der Dual-Use-Güter zahlreiche Anforderungen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentral zuständige Verwaltungs-Genehmigungsbehörde, die im Rahmen der politischen Vorgaben der Bundesregierung die Sicherheitsbelange und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrecht umsetzt. Schwerpunkt der Aufgaben des BAFA ist es, zu prüfen, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig ist.
Die Informationsbroschüre Exportkontrolle und das BAFA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 877 KB) bietet einen Überblick über die Grundlagen und enthält alle notwendigen Informationen zur Antragstellung und den zuständigen Ansprechpartnern beim BAFA.
Embargos
Die Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Diese werden unterschieden in:
- Teilembargos: Verbote und Beschränkungen (VuB) für bestimmte Ein- und Ausfuhren von Gütern, Zahlungsverkehre und Dienstleistungen
- Totalembargos: Verbote für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten. Eventuelle Ausnahmen sind bestimmte Aktivitäten für humanitäre Zwecke
- Waffenembargo: Verbote und Beschränkungen (VuB) für Waffen, Munition und Rüstungsgüter
Des Weiteren gibt es länderunabhängige Embargos gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
- Übersicht der länderbezogenen Embargos (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 462 KB)
- weitere Informationen auf der Webseite des BAFA
Terrorismusbekämpfung/Sanktionslistenprüfung
Durch die EU-Verordnung 881/2002 wurde angeordnet, dass diejenigen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, zur Durchsetzung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik mit bestimmten spezifischen restriktiven Maßnahmen belegt werden.
Zu diesen Maßnahmen gehört vor allem ein umfassendes Verfügungsverbot. Das bedeutet, dass Vermögen, Eigentum und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Gruppen und Organisationen eingefroren werden, ihnen ihre Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen und ihnen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, wodurch sie Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten. Es ist also z. B. verboten, an sie Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter etc. zu zahlen, an sie Immobilien zu verkaufen oder gewerblich zu vermieten oder von ihnen Immobilien zu erwerben. Zur Prüfung der Sanktionslisten kann das folgende Tool genutzt werden: Prüfung der Sanktionsliste
Genehmigungspflichtige Güter (Dual-Use-Güter)
Für Güter, die vom Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ("EG-Dual-Use-Verordnung") in der jeweils aktuellen Fassung und dem Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (Anlage zur AWV) erfasst werden, bestehen Genehmigungspflichten. Für diese Güter müssen Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden bzw. können verschiedene Ausnahmegenehmigungen ihre Anwendung finden. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Weitere Informationen zu den Genehmigungspflichten finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Dokumente für die Warenausfuhr
Bei der Ausfuhr von Waren aus der EU können verschiedene Anmeldungen und Dokumente von der Zollverwaltung, vom Bestimmungsland der Ware oder vom Käufer verlangt werden. Dabei lassen sich diese Papiere im Wesentlichen nach folgenden Kriterien unterscheiden:
- Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer/EORI-Nummer, die bei der Ausfuhranmeldung anzugeben ist.
- Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich, die nach dem jeweils gültigen "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" deklariert werden muss.
- Bei jeder Ausfuhr ab 1.000 Euro Warenwert oder 1.000 kg muss der Exporteur eine elektronische "Ausfuhranmeldung" mit dem System ATLAS-Ausfuhr erstellen. Informationen zur Internetzollanmeldung finden Sie auf der Webseite des Zolls.
- Bei Ausfuhren über 3.000 Euro Warenwert muss der Exporteur die Waren zusätzlich beim örtlichen Zollamt anmelden und - sofern keine ausdrückliche Befreiung vorliegt - auch vorführen.
- Für die Verzollung ist eine Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben erforderlich.
- Zudem müssen Exportkontrollvorschriften, personen- oder länderbezogene Embargos beachtet werden.
- Ausländische Einfuhrabgaben sind von Land zu Land recht unterschiedlich. Neben Zöllen und Einfuhrsteuern können zusätzlich noch Sonder- oder Abfertigungssteuern anfallen.
- Bei vorübergehender Verwendung von Waren im Ausland (z. B. Berufsausrüstung, Warenmuster oder Ausstellungsgut) verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben - als Alternative kann für bestimmte Länder ein CARNET ATA/CPD beantragt werden, welches von der IHK ausgestellt wird.
Ihre IHK stellt Ursprungszeugnisse aus und bescheinigt Exportrechnungen sowie weitere Dokumente, welche für die Abwicklung Ihres Exportgeschäfts oder aufgrund der Importanforderungen des Bestimmungslandes benötigt werden.
- Ursprungszeugnis
Ursprungszeugnisse weisen den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware nach und sind öffentliche Urkunden. Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren in der EU sind die Vorschriften des Unionszollkodex und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften. Ursprungszeugnisse werden aus unterschiedlichen Gründen gefordert, z. B. wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt. Sie können eine Rolle spielen bei Antidumping-Maßnahmen, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder ähnlichen Zwecken.
Ausstellen von Ursprungszeugnissen
Die wichtigsten Schritte beim Ausstellen von Ursprungszeugnissen haben wir für Sie in einem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 244 KB) zusammengestellt.Mit der Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1622 KB) können Sie die Ursprungszeugnis-Vordrucke ausfüllen und bedrucken. Diese Ausfüllhilfe darf nicht mit der elektronischen Beantragung von Ursprungszeugnissen verwechselt werden.Tipp:
Ursprungszeugnisse und sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Dokumente können auch schnell und einfach online beantragt werden!Das elektronische Ursprungszeugnis
Unternehmen haben die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und andere Außenwirtschaftsdokumente - zum Beispiel Handelsrechnungen - online zu beantragen. Die Dokumente werden durch die IHK in der Regel am selben Tag bewilligt. Anschließend können sie im Unternehmen mit IHK-Faksimile-Siegel/ - und Unterschrift Ihrer IHK, ausgedruckt und sofort weiterverwendet werden! Die Anwendung "Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)" nutzen bereits heute viele Unternehmen. Nach einer umfassenden Überarbeitung und Modernisierung geht das nun noch schneller und einfacher.Das passwortgestützte Berechtigungsverfahren (Nutzerkennung) bietet Unternehmen einen kostenfreien und schnellen Zugang zur elektronischen Antragstellung. Die wesentlichen Vorteile auf einen Blick:- schnellere Übertragung der Daten, da reine Webanwendung
- eigenständige Benutzerpflege
- weniger PIN/Passwort-Eingaben, dadurch Beschleunigung des Antragsprozesses
- keine Signaturausstattung zwingend notwendig
Gern unterstützen wir Sie bei der Einführung des elektronischen Ursprungszeugnisses und beraten Sie zum Verfahren. - Carnet A.T.A. und Carnet C.P.D.
Wer Messe- und Ausstellungsgut, Warenmuster und Berufsausrüstung nur vorübergehend ins Ausland mitnehmen möchte, muss in der Regel beim ausländischen Zoll eine Zollkaution in Höhe der Eingangsabgaben hinterlegen.Carnet ATA/CPD wird digital
- Das Carnet A.T.A./C.P.D. wird digital: Künftig erfolgt die Abwicklung nicht mehr mit dem Papierformular, sondern über ein volldigitales Verfahren per QR-Code.
- Testphase bis 15. Mai 2026: Bis zu diesem Datum läuft die Testphase für das digitale Carnet A.T.A./C.P.D.
- Verbindliche Einführung ab 1. Juni 2026: In der EU, der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich ist das volldigitale Carnet ab diesem Zeitpunkt bei der Zollabwicklung verpflichtend vorzulegen.
- Schrittweise Einführung in weiteren Ländern: Andere Teilnehmerstaaten werden das digitale Verfahren nach und nach übernehmen.
- Vollständige Umsetzung bis Ende 2027: Bis dahin soll das volldigitale Carnet in allen Teilnehmerstaaten eingeführt sein.
- Weitere Informationen: Ausführliche Details zum Verfahren bietet die Internetseite der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) unter Carnet: Der Reisepass für Waren wird digital.
Carnet A.T.A. und Carnet C.P.D. im Überblick
Das internationale Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A. erleichtert die vorübergehende Einfuhr von Gebrauchsgütern in dem A.T.A.-Abkommen angeschlossenen Vertragsstaaten - ohne Hinterlegung einer Zollkaution. Generell gilt, dass Sie ein Carnet A.T.A. nicht zwingend einsetzen müssen - es vereinfacht lediglich die Zollabwicklung von Waren, die vorübergehend in ein Drittland gebracht werden.Es ist ab dem Ausstellungstag ein Jahr gültig und kann, je nach Zielland, für mehrere Reisen genutzt werden.Für die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Taiwan gibt es das Carnet C.P.D. Es beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur dort angewendet werden.Drei gute Gründe für das Carnet A.T.A./C.P.D.
Es gibt viele gute Gründe, bei der vorübergehenden Verwendung ein Carnet A.T.A. zu nutzen. Die wichtigsten Vorteile sind:- Schneller: zügige Grenzabfertigung
- Einfacher: beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr
- Weniger Aufwand: teilweiser Wegfall der üblichen Ausfuhrdokumente
Sind Genehmigungen erforderlich?
Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet A.T.A./C.P.D. eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlich. Ebenso können weitere, beispielsweise artenschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich sein.Keinesfalls kann ein Carnet A.T.A./C.P.D. ausgestellt werden für?
- Verbrauchsgüter
- Waren, die verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden
- Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (z. B. Veredelung, Reparatur)
Wie beantrage ich ein Carnet und wie ist der weitere Bearbeitungsweg?
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das e-ata-System:
Registrieren Sie sich noch heute, es geht ganz einfach:- Registrieren Sie Ihr Unternehmen unter https://www.e-ata.de/.
- Antragsteller, die zur IHK Dresden gehören, wählen die IHK Dresden aus
- Benennen Sie Ihren eCarnet-Administrator. Das ist die Person im Unternehmen, die unter anderem gegenüber der IHK als erste Ansprechperson agiert und weitere Nutzer im System anlegt und verwaltet.
- Ihre IHK prüft die eingegebenen Daten und aktiviert das Nutzerkonto.
- Der eCarnet-Administrator kann weitere Benutzer anlegen und/oder Carnetanträge online beantragen.
- Mit dem ausgestellten und unterschriebenen Carnet A.T.A. oder Carnet C.P.D. erfolgt die Gestellung der im Carnet aufgeführten Ware zur Nämlichkeitssicherung beim zuständigen Zollamt.
Informationen zum eCarnet-Admin, weiteren eCarnet-Nutzer, dem eCarnet-Handbuch und der Registrierung finden Sie auf der Seite der IHK München.QR-Code statt Papierformular: Das Carnet A.T.A./C.P.D. wird digital
Testphase bis 15. Mai 2026
Bis zum 15. Mai 2026 läuft unsere Testphase für das digitale Carnet A.T.A./C.P.D.Verbindliche Einführung ab 1. Juni 2026
Die EU, die Schweiz, Norwegen und das Vereinigte Königreich haben sich auf eine gemeinsame Einführung des volldigitalen Carnets zum 1. Juni 2026 verständigt.Ab diesem Datum ist es in den genannten Ländern verpflichtend, beim Zoll ein volldigitales Carnet vorzulegen.Weitere Einführung in anderen Ländern
Weitere Länder werden das digitale Verfahren schrittweise einführen.Bis Ende 2027 soll das volldigitale Verfahren in allen Teilnehmerstaaten umgesetzt sein.So funktioniert das digitale Carnet
Die Abwicklung des volldigitalen Carnets erfolgt über einen QR-Code.Weiterführende Informationen
Details zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK): Carnet: Der „Reisepass für Waren“ wird digitalSie benötigen Unterstützung?
Für weiterführende Informationen und eine individuelle Beratung, sowie anfallende Gebühren und Entgelte stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen der IHK Dresden gern zur Verfügung.Für Fragen rund um Export, Import und Auslandsmärkte finden Sie Informationen, Services und Kontakte auf der Seite International.
Kontakt für Warenausfuhr-Dokumente
Jana Barthold
Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A/C.P.D. und Bescheinigungen
Referat Berufszugang Verkehr / Bescheinigungswesen
Julianna Berthold
Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A/C.P.D. und Bescheinigungen
Referat Berufszugang Verkehr / Bescheinigungswesen
Liane Böhme
Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A/C.P.D. und Bescheinigungen
Referat Berufszugang Verkehr / Bescheinigungswesen
Romy Hahnewald
Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A/C.P.D. und Bescheinigungen
Referat Berufszugang Verkehr / Bescheinigungswesen
Nicole Rasokat
Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A/C.P.D. und Bescheinigungen
Referat Berufszugang Verkehr / Bescheinigungswesen