Nr. 6724666

Immobiliardarlehensvermittler §34i GewO

Nach Vollzug der Erlaubnis sind Immobiliardarlehensvermittler verpflichtet, sich unverzüglich in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Das Register dient damit als Nachweis einer Zulassung.

Immobiliardarlehensvermittler benötigen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34i GewO, die den Nachweis der Sachkunde voraussetzt. Die IHK Dresden bietet hierzu die Sachkundeprüfung an und informiert über Voraussetzungen und Ablauf.

Melden sie sich zur Sachkundeprüfung Immobiliardarlehensvermittler an!

Mitarbeiterin Berufszugang Gewerbe
Referat Berufszugang Gewerbe
Grit Lehmann
Referatsleiterin Berufszugang Gewerbe, stellvertretende Geschäftsführerin
Referat Berufszugang Gewerbe