Zusatzqualifikation - Fremdsprache für gewerblich-technische Auszubildende

Berufsbezogene Englischkenntnisse werden bei wachsender Internationalisierung der Märkte und Vollendung des Europäischen Binnenmarktes für Unternehmer und Beschäftigte zunehmend notwendig. Je nach Branche des Unternehmens sind Fremdsprachenkenntnisse für eine erfolgreiche Kommunikation unabdingbar. Die Förderung einer berufsbezogenen fremdsprachlichen Kompetenz soll zur Orientierungs-, Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit von Mitarbeitern eines Unternehmens führen.
Bitte beachten Sie, dass nur Anmeldungen für Prüfungsteilnehmer berücksichtigt werden können, welche in unserem Zuständigkeitsbezirk ihren Wohnsitz, Arbeitsort oder Lehrgangsort haben.

Zulassungsvoraussetzungen

Besondere Rechtsvorschrift vom 04.10.2004
Zur Prüfung zugelassen wird, wer:
  • ein Berufsausbildungsverhältnis gemäß Berufsbildungsgesetz in einem gewerblich-technischen Ausbildungsberuf sowie
  • eine Vorbereitung auf diese Prüfung
nachweisen kann.

Anmeldung und Prüfung

Prüfungsinhalte

schriftliche Prüfung

  • Prüfungsleistungen:
    • Schriftliches Beantworten von Verständnisfragen in der Fremdsprache zu fremdsprachigen technischen Texten oder fremdsprachig beschrifteten Zeichnungen, 40 Minuten
    • Übersetzen eines fremdsprachigen technischen Textes ins Deutsche, 30 Minuten
    • Eine kurze schriftliche Antwort in der Fremdsprache auf eine schriftliche fremdsprachige Anfrage, 25 Minuten
    • Vervollständigen eines fremdsprachigen technischen Textes, 20 Minuten

Mündliche Prüfung

Die Zulassung kann verweigert werden, wenn im schriftlichen Teil eine Leistung mit „ungenügend“ oder mehr als eine Leistung mit „mangelhaft“ bewertet wurde.
  • Prüfungsleistungen:
    • Im Rahmen einer Kurzpräsentation in der Fremdsprache technische Hinweise und Erklärungen (z. B. Gebrauchsanleitung, Produktbeschreibung) geben
    • Ein Gespräch in der Fremdsprache führen
Dauer: maximal 20 Minuten

Bestanden, wenn

  • der schriftliche Teil im Durchschnitt mit „ausreichend" (maximal eine Leistung „mangelhaft") und alle mündlichen Leistungen mindestens mit „ausreichend" bewertet werden.