Teilzeitberufsausbildung
Jeder Auszubildende kann seit dem 1. Januar 2020 den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeit in Teilzeit absolviert werden.
Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Weitere Hinweise
Der Berufsausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beinhalten. Jede Änderung bedarf einer Vertragsanpassung.
Trotz einer Teilzeitberufsausbildung besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Absatz 1 BBiG. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages (§ 36 Absatz 1 BBiG) kann mit einem Antrag auf Verkürzung verbunden werden.
Das Teilzeitmodell sollte neben dem betrieblichen Teil auch parallel in den Berufsschulen Anwendung finden. Hinsichtlich der Organisation der Beschulung müssen sich Ausbildende, Auszubildende und Berufsschule abstimmen.
Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung nach § 45 Absatz 1 BBiG grundsätzlich unberührt.