IHK zu Dortmund

Produktsicherheit: CE-Kennzeichnung

Eine Liste von Beratern zum Thema in Nordrhein-Westfalen mit Angaben zu den Produktgruppen finden Sie unter „Weitere Informationen“ auf dieser Seite.

CE-Kennzeichnung

CE = Communautes Europeénnes = Europäische Gemeinschaften

Ziel und Anwendungsbereiche der CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung soll für den europäischen Binnenmarkt einen Mindest-Sicherheitsstandard für technische Produkte festlegen und damit einen Beitrag zu einem freien Warenverkehr in Europa leisten. Das CE-Kennzeichen steht dafür, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen der betreffenden Richtlinie(n) genügt. Durch diese Vereinheitlichung sollen Handelshemmnisse abgebaut werden.
Die meisten Produkte technischer Art (z. B. auch Spielzeug, Medizinprodukte etc.), die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, unterliegen der CE-Kennzeichnungspflicht. Im Idealfall wird die Umsetzung der Richtlinien bereits während des Konzeptionsprozesses berücksichtigt, um Kostenerhöhungen und Zeitverluste durch teure Nacharbeiten und Konstruktionsänderungen am - fast - fertigen Produkt zu vermeiden. Hersteller eines technischen Produktes prüfen in eigener Verantwortung, welche EU-Richtlinien Sie bei der Produktion anwenden müssen.
Grundsätzlich ist die CE-Kennzeichnung vor dem ersten Inverkehrbringen des Produktes im Binnenmarkt auf dem Produkt und/oder der Verpackung und nach einzelnen Richtlinien auch auf den Begleitpapieren dauerhaft anzubringen. Ein Produkt in den Markt zu bringen und sich erst dann im Laufe der Zeit um das Konformitätsbewertungsverfahren und die CE-Kennzeichnung des Produktes zu kümmern, ist nicht gestattet.

Verfahren zum Anbringen einer CE-Kennzeichnung

  1. Das Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbaren Richtlinien entspricht und sofern die Konformitätsbewertung gemäß allen anwendbaren Richtlinien durchgeführt worden ist (siehe unten:
    Wer ist für die CE-Konformitätsbewertung verantwortlich und wer kann Produkte prüfen?).
  2. Der Hersteller erstellt eine Konformitätserklärung.
  3. Der Hersteller bringt eine CE-Kennzeichnung an dem Produkt an (siehe unten: Wie muss die CE-Kennzeichnung aussehen?). Neben der CE-Kennzeichnung sind keine anderen Zeichen oder Gütesiegel zulässig, die die Aussage der CE-Kennzeichnung in Frage stellen können.

Wer ist für die CE-Konformitätsbewertung verantwortlich und wer kann Produkte prüfen?

Es gibt keine Stelle, die eine CE-Kennzeichnung vergeben darf oder kann. Die CE-Kennzeichnung ist in Eigenverantwortung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten – ersatzweise, wenn dieser nicht benannt wurde: des Importeurs – anzubringen, nachdem eine Konformitätsbewertung stattgefunden hat. Gegebenenfalls – je nach Produkt – muss für die Konformitätsbewertung eine neutrale Prüfstelle eingeschaltet werden. Teilweise ist diese Prüfstelle vorgeschrieben, da sie speziell zur Prüfung zugelassen wurde – eine sogenannte „Benannte Stelle“ (Übersicht, für welche Produkte dies zutrifft). Zusätzlich zum Bewertungsverfahren und zur Kennzeichnung muss eine Konformitätserklärung ausgestellt werden (Informationen zu den erforderlichen Angaben).
Eine Übersicht der Benannten Stelle kann über eine EU-Datenbank (NANDO) aufgerufen werden. Hierbei ist zusätzlich zur zugrundeliegenden Norm die Produktart zu beachten, da nicht alle Prüfstellen alle Produkte prüfen dürfen, die unter eine bestimmte Norm fallen.

Wie muss die CE-Kennzeichnung aussehen?

Es ist eine Mindestgröße von 5 Millimetern vorgeschrieben, nach oben hin ist eine Vergrößerung unbegrenzt möglich. Die Gestaltung/Schrift der Buchstaben ist – bis auf die Farbe – festgelegt.

Geltungsgebiet

Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das erstmalige Inverkehrbringen (oder Inbetriebnehmen) von Produkten in allen EU-Mitgliedstaaten, in den EFTA-Staaten und den Teilnehmerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes:
  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen
Die Schweiz - obwohl EFTA-Mitglied - ist nicht Teilnehmer des Europäischen Wirtschaftsraumes. Damit ist beim Inverkehrbringen in der Schweiz die CE Kennzeichnung nicht gefordert. Nach einer Übergangszeit wird auch Großbritannien CE-Kennzeichnungen nicht mehr akzeptieren. Hier wird die Kennzeichnung „UKCA“ angewandt; in Nordirland entspricht die UKNI- und die CE-Kennzeichnung einer gültigen Zulassung für den dortigen Markt.

Staatliche Überwachung / Rechtliche Konsequenzen

Die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus einer mangelhaften Umsetzung der CE-Kennzeichnung ergeben können, lassen sich in zwei Bereiche gliedern: Ordnungswidrigkeit und Haftung durch schuldhaftes Verhalten. Die Überwachung der Produkte obliegt den sogenannten Marktüberwachungsbehörden, im Bezirk der IHK zu Dortmund ist dies die Bezirksregierung Arnsberg, die auch zu den rechtlichen Voraussetzungen von Konformität und Kennzeichnungen berät.

Weitere Produktsicherheitskennzeichen

GS-Zeichen

Hersteller/innen und Importeurinnen/Importeure können ein Produkt und seinen Produktionsprozess auf freiwilliger Basis von einer unabhängigen und besonders zugelassenen Stelle prüfen lassen. Nur dann darf das Produkt nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) mit dem GS-Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ gekennzeichnet werden.
Es kommt jedoch nicht selten vor, dass ein GS-Zeichen zu Werbezwecken angebracht wird, obwohl für das Produkt gar kein GS-Prüfzertifikat vorliegt. Ob solch ein Prüfzeichen-Missbrauch vorliegt, können Händler/innen selbst überprüfen. Dazu können sie über das Informationsportal „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie“ (GDA) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine Schnellanfrage zur Kontrolle von GS-Zertifikaten starten und in Datenbanken recherchieren.

Weitere Prüf- und Qualitätszeichen

Neben CE- und GS-Zeichen gibt es (auf freiwilliger Basis angebrachte) Prüf- und Qualitätszeichen von privaten Prüforganisationen. Informationen zu Herkunft und Qualität dieser Zeichen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

CE-Beratersprechtage

Mit Sprechtagen zur CE-Kennzeichnung ergänzt die IHK zu Dortmund ihr Beratungsangebot für Unternehmen. Die nächsten Sprechtage werden online durchgeführt. In etwa 30-minütigen Einzelberatungen beantworten Fachleute der Dortmunder Unternehmen EMC Test NRW GmbH und tecteam GmbH Fragen zur Anwendung von Richtlinien und Normen im CE-Prozess sowie die Bedeutung der Risikoanalyse für die Konformitätsbewertung.
Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für die Vermarktung eines Produktes oder das Betreiben einer Anlage im Europäischen Wirtschaftsraum. Sie ist rechtlich kein Gütesiegel, dokumentiert aber die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen zum Beispiel an Sicherheit, Gesundheits- oder Umweltschutz. 
Die Beratung steht allen Interessenten offen. Die Teilnahme am Sprechtag ist kostenfrei und wird im vierteljährlichen Rhythmus durchgeführt.

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