Recht und Steuern

Informationspflichten des Versicherungsvermittlers/ -beraters

Informations-, Mitteilungs-, Beratungs-, Dokumentations- und  Aufzeichnungspflichten des Versicherungsvermittlers/-beraters
Neben Erlaubnis und Registrierung beinhaltet das Versicherungsvermittlergesetz noch weitere Pflichten, die ein Versicherungsvermittler seinen Kunden gegenüber erfüllen muss.

1. Informationspflichten

Nach § 15 VersVermV (Versicherungsvermittlerverordnung) hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 VersVermV beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
1. seinen Familienname und Vorname sowie seine Firma,
2. seine betriebliche Anschrift,
3. ob er
  • a) als Versicherungsmakler
    • aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
    • bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
  • b) als Versicherungsvertreter
    • aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
    • bb) nach § 34d Abs. 7 GewO als gebundener Versicherungsvertreter,
    • cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter,
  • c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 10 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. ob er eine Beratung anbietet,
5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist, oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütung besteht,
9. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
Als gemeinsame Stelle ist zu nennen:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6005850
(0,20 Euro/Anruf aus dem deutschen Festnetz, maximal 0,60 Euro/Anruf aus Mobilfunknetzen)
Öffentliches Vermittlerregister:
10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern aufgerufen werden kann.
Schlichtungsstellen im Versicherungsbereich sind:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000 (Inland), +49 30 20605899 (Ausland)
Telefax: 0800 3699000 (Inland), + 49 30 20605895 (Ausland)

Ombudsmann private Kranken- und Pflegeversicherung
Glinkastr. 40
10117 Berlin
Telefon: +49 800 2550444
Telefax: +49 30 20458931

Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2
20095 Hamburg
Telefon: +49 40 696508 90
Telefax: +49 40 696508 91

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Telefon: +49 7851 7957940
Telefax: +49 7851 7957941

Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e.V.
Gohliser Straße 6
04105 Leipzig
Telefon: +49 341 56116370
Telefax: +49 341 56116371
Gemäß § 15 Abs. 2 VervVermV hat der Versicherungsvermittler/-Berater sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigen die ihm über seine Person obliegenden Mitteilungspflichten nach § 15 Abs. 1 VersVermV erfüllen.
Die oben genannten Informationen dürfen nur dann mündlich mitgeteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

2. Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Regelungen zu Mitteilungs- und Beratungspflichten finden sich in den §§ 42a ff VVG.
Danach hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und ihn entsprechend zu beraten.
Handelt er als Versicherungsmakler, muss dem Rat an den Kunden in der Regel eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde gelegt werden.
Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherung er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
Im Rahmen seiner Beratung hat der Versicherungsvermittler die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.
Vermittler sind verpflichtet, ihre Beratung zu dokumentieren. Das Gesprächsprotokoll muss von beiden Seiten unterschrieben werden. Verzichtet der Kunde auf Beratung und Protokoll, muss der Vermittler darauf hinweisen, dass sich dies nachteilig auf Haftpflichtansprüche auswirkt. Ein solcher Verzicht muss schriftlich erklärt werden.

3. Aufzeichnungspflichten

Nach § 16 Abs. 1 VersVermV hat die Mitteilung nach § 15 Abs. 1 VersVermV durch den Gewerbetreibenden wie folgt zu erfolgen:
  1. auf Papier,
  2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständliche Weise,
  3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache, und
  4. unentgeltlich.
Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV darf die Mitteilung dem Versicherungsnehmer auch über eines der folgenden Medien erteilt werden:
  1. über den anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat, oder
  2. über eine Website,
    a) wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
    b) wenn:
    • aa) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
    • bb) der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
    • cc) dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch  mitgeteilt wurden und
    • dd) es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise aufrufbar sein müssen.
  3. Der Mitteilungsweg nach Absatz 2 ist insbesondere angemessen, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail-  Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mitteilt.
  4. Handelt es sich um einen telefonischen Kontakt, ist die Mitteilung dem Versicherungsnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen.
Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden anzufertigen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.