Handelsregister und Firmenrecht

Im ersten Teil der Serie über die meistgestellten Rechtsfragen an die IHK "Mein gutes Recht" geht es um Handelsregister und Firmenrecht.

Muss ich mich bzw. mein Unternehmen in das Handelsregister eintragen lassen und wenn ja, wie geht das?
Hier muss unterschieden werden: Als Einzelunternehmer – vor allem als Existenzgründer – hat man grundsätzlich die freie Wahl, ob eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen soll oder nicht. Das Handelsgesetzbuch (HGB) geht in § 1 Abs. 1 zwar davon aus, dass jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, Kaufmann im Rechtssinne und damit in das Handelsregister einzutragen ist. Da ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB jedoch nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Unternehmen nach seiner Art und seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, zählen die typischen „Kleingewerbe“ wie beispielsweise Gastwirtschaften, kleine Einzelhandels- oder Handwerksbetriebe regelmäßig nicht hierzu.
Sie müssen also nicht in das Handelsregister eingetragen werden, können es jedoch, wenn es vom Unternehmer so gewünscht wird. Bei den Gesellschaften ist es genau umgekehrt: Kapitalgesellschaften (zum Beispiel: AG, GmbH, UG haftungsbeschränkt) müssen auf jeden Fall eingetragen werden. Dasselbe gilt für die sogenannten „Personenhandelsgesellschaften“ (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG).
Lediglich die BGB-Gesellschaft, auch GbR oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts genannt, bildet hier eine Ausnahme. Als Zusammenschluss von mindestens zwei Kleingewerbetreibenden, häufig auch Freiberuflern, ist sie die einzige Gesellschaft, die nicht in das Handelsregister eingetragen wird.

Und wie lässt sich ein „HR-Eintrag“ nun herbeiführen?
Sämtliche Anträge in Handelsregistersachen (Neueintragungen, Änderungen und Löschungen) müssen in öffentlich beglaubigter Form, das heißt über einen Notar, gestellt werden.
Der Notar führt die Korrespondenz mit der Handelsregisterabteilung des Amtsgerichts auf elektronischem Weg. Durch die elektronische Registerführung hat sich nicht zuletzt auch eine deutliche Beschleunigung des Eintragungsverfahrens ergeben. Zudem ist das Handelsregister ein öffentliches Register. Es kann also jedermann dort Einsicht nehmen. Über das Internet ist dies unter der Adresse www.handelsregister.de möglich.

Was ist bei der Wahl eines Firmennamens zu beachten?
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass das Recht, eine Firma zu führen, nur den in das Handelsregister eingetragenen Kaufleuten zusteht. Kleingewerbetreibende müssen im Rechts- und Geschäftsverkehr grundsätzlich unter ihrem Vor- und Zunamen auftreten und dürfen diesem lediglich zu Werbezwecken ergänzend eine sog. Geschäftsbezeichnung hinzusetzen (z. B. Gastwirtschaft „Zum goldenen Anker“). Nach Wahl des Kaufmanns kann eine Firma im Sinne des HGB als Personen-, Sach-, Fantasie- oder Mischfirma gebildet werden.

Bei der Firmenbildung sind folgende Kriterien zu beachten:
Zunächst einmal muss eine Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen, § 18 Abs. 1 HGB. Unzulässig ist daher die Verwendung reiner Gattungsbegriffe zur Firmenbildung („Autohandels-GmbH“), da diese keine ausreichend individualisierende Wirkung aufweisen, also gerade nicht den einen Kaufmann kennzeichnen, der sie verwenden möchte. Abhilfe schafft weder die Verwendung mehrerer Gattungsbegriffe in der Firma („Außenwerbung & Fernsehwerbung GmbH“), noch die Übersetzung der Gattungsbegriffe in eine Fremdsprache („Marketing & Advertising GmbH“), sondern allein die Hinzunahme mindestens einer „echten“ Individualisierung (z. B. Personenname oder Fantasiebezeichnung, also etwa „Autohandel Peter Schultze GmbH“ oder „ABC Marketing & Advertising GmbH“).
Weiter darf die Firma über wesentliche geschäftliche Verhältnisse nicht irreführen, § 18 Abs. 2 HGB. Dies nennt man auch den Grundsatz der Firmenwahrheit. Als problematisch, weil möglicherweise irreführend, können sich hier vor allem vorangestellte geografische Zusätze (z. B. „Deutsche XYZ GmbH“) erweisen. Denn auch heute noch wird damit eine gewisse Vorstellung hinsichtlich der Größe und Bedeutung eines Unternehmens verbunden. Gleiches gilt für Bezeichnungen wie „Gruppe“, „Group“ oder gar „Konzern“, die ohne das Vorhandensein entsprechender Strukturen unzulässig sind. Die Firma muss schließlich noch den jeweiligen Rechtsformzusatz enthalten, und zwar in ausgeschriebener oder allgemeinverständlich abgekürzter Form (z. B. GmbH) und die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennbar machen.

Welches ist die beste Rechtsform?
So leicht sich diese Frage stellen lässt, so schwer ist sie zu beantworten. Denn generell gibt es weder „gute“ noch „schlechte“, sondern nur im konkreten Einzelfall mehr oder weniger geeignete Rechtsformen. Auf jeden Fall sollte beachtet werden, dass eine Rechtsformwahl nur dann sachgerecht getroffen werden kann, wenn die persönlichen Vorstellungen des Unternehmers mit den betriebswirtschaftlichen, haftungs-, steuer- und gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten in Einklang gebracht werden. Nicht zuletzt die Kostenfrage spielt bei diesen Überlegungen häufig eine wichtige Rolle. Zumindest unter diesem Gesichtspunkt ist dann – vor allem bei Existenzgründern – die schlichte Anmeldung eines Kleingewerbes, bzw. im Falle mehrerer Personen einer GbR, bei der Stadtverwaltung oft die „erste Wahl“. Spielt dagegen der Gedanke einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen eine wichtige Rolle, rücken vor allem die GmbH oder ihre „Kleinform“, die Unternehmergesellschaft oder UG (haftungsbeschränkt), in den Mittelpunkt der Betrachtung. Da bei der Rechtsformwahl etliche „Stellschrauben“ betätigt werden können, sollte man diese Frage gründlich überdenken.
(aus: Ruhr Wirtschaft, Das regionale Unternehmermagazin, Januar 2015)