Recht und Steuern

Gesetzliche Unfallversicherung

Merkblatt “Gesetzliche Unfallversicherung” (Stand: Februar 2025)
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1. Allgemeines

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen. Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel
  • der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
  • der Arbeits- und Berufsförderung sowie
  • der Erleichterung von Verletzungsfolgen.
Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen.
Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit. Rechtsgrundlage ist das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).
Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Welche Berufsgenossenschaften es gibt können Sie unter www.dguv.de einsehen. Zur Klärung der Frage, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie bei der BG-Infoline unter der kostenfreien Rufnummer 0800 60 50 40 4 (Mo.-Fr. von 8:00-18:00) oder direkt bei einer Berufsgenossenschaft anfragen. Die Infoline kann auch bei allgemeinen Fragen zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Wegeunfällen in Anspruch genommen werden. Soweit eine „spezielle“ Berufsgenossenschaft für Ihren unternehmerischen Tätigkeitsbereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.

2. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

Die zuständige Berufsgenossenschaft ist binnen einer Woche nach Beginn der unternehmerischen Tätigkeit zu informieren (Meldepflicht gem. § 192 SGB VII). Erfolgt die Gewerbeanmeldung innerhalb einer Woche, gilt diese Meldepflicht als erfüllt, denn die Gewerbeämter informieren die Berufsgenossenschaften über die Anmeldung von Gewerben.
Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigten Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie allerdings mit Beitragsnachzahlungen rechnen. Die Ansprüche der Berufsgenossenschaften auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern.

3. Wer ist in der Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert?

a) Unternehmer

Als selbständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie in den meisten Branchen nicht versicherungspflichtig. Nur wenige Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht für den Inhaber vor. Sie können sich jedoch auf Antrag freiwillig versichern. Dies gilt auch für Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist.
Freiwillig Versicherte haben gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Eine gute Orientierung bietet dabei das tatsächlich erzielte Einkommen. Denn die Versicherungssumme ist die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten

b) Arbeitnehmer

Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, ebenfalls der Versicherung kraft Gesetzes.

4. Höhe der Beiträge

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge der Unternehmen. Die jährlichen Beiträge werden erst nachträglich geltend gemacht. Allerdings erheben die Berufsgenossenschaften üblicherweise für das laufende Jahr Vorschüsse.

a) Beitrag bei Versicherungspflicht

Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich die Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse (Gefahrtarifstelle), welche dem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle. Es kann bei unterschiedlichen Tätigkeiten auch zu einer Zuteilung verschiedener Gefahrenklassen für einzelne Unternehmensteile kommen.
Der Berufsgenossenschaft ist am Anfang des Folgejahres ein Entgeltnachweis zu übermitteln. Somit muss nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten einzeln gemeldet werden. Der Nachweis erfolgt elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm, hilfsweise über eine Ausfüllhilfe (sv-meldeportal.de). Der Nachweis enthält folgende Angaben:
  • Name der Berufsgenossenschaft
  • Mitgliedsnummer bei der Berufsgenossenschaft
  • Anzahl der Versicherten • Gefahrtarifstelle(n), in der der Beschäftigte arbeitet
  • Höhe des Arbeitsentgelts, aufgeteilt nach Gefahrtarifstellen sowie
  • geleistete Arbeitsstunden.

b) Beitrag bei freiwilliger Versicherung

Bei einer freiwilligen Versicherung ergibt sich der Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt die zuständige Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber eher die Ausnahme.

5. Meldung eines Arbeitsunfalls

Ein Arbeitsunfall muss der Berufsgenossenschaft angezeigt werden, wenn der Unfall für den Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod des Versicherten zur Folge hat. Die Unfallanzeige hat binnen drei Tagen nach Kenntniserlangung von dem Unfall zu erfolgen. Tödliche Unfälle, Massenunfälle (mehr als 3 Personen) und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen der Berufsgenossenschaft sofort gemeldet werden. Für die Unfallanzeige gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt der Berufsgenossenschaft erhalten. Es besteht auch die Möglichkeit der Online-Anzeige. Weitere Informationen zur Unfallanzeige finden Sie unter: www.dguv.de, Stichwort: Infos für Unternehmen.

6. Lohnsummenmeldung auch an die Deutsche Rentenversicherung

Die Prüfzuständigkeit liegt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Folglich benötigen nicht nur die Berufsgenossenschaften detaillierte Angaben des Arbeitgebers, sondern auch die DRV. Dies erfolgt im Rahmen der UV-Jahresmeldung („92er-Meldung“).
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Dieses Merkblatt soll und kann – als Service im Rahmen der für uns zulässigen Erstberatung für unsere Mitgliedsunternehmen und Personen, die im Bezirk der IHK zu Dortmund die Gründung eines Unternehmens planen – nur erste Hinweise geben. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, ist eine Haftung – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Bei weiteren Fragen zum Thema sowie bei vertiefendem Beratungsbedarf holen Sie bitte den individuellen Rat eines einschlägig spezialisierten Rechtsanwalts ein.