Arbeitsschutz
Arbeitsschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit der arbeitenden Menschen zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeit menschengerecht zu gestalten.
Die Arbeitssicherheit als Teil des Arbeitsschutzes ist die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, d.h. die Vermeidung und Minimierung von Gefahren für deren Sicherheit und Gesundheit. Der betriebliche Gesundheitsschutz als weiterer Teil des Arbeitsschutzes beschäftigt sich mit den langfristigen Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit der Beschäftigten, um arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten im Vorhinein zu vermeiden.
Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber. Er muss unter anderem Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Anlagen usw. so einrichten und unterhalten sowie den gesamten Betrieb so organisieren, dass man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Er muss Maßnahmen durchführen, die Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit führen.
Gesetzlichen Grundlagen
Das zentrale Gesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dieses legt die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit fest. Mit diesem Gesetz wurden die EG-Richtlinie 89/391/EWG und die EG-Richtlinie 91/383/EWG (Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis) in deutsches Recht umgesetzt. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
Neben dem Arbeitsschutzgesetz regeln weitere Gesetze und Verordnungen den betrieblichen Arbeitsschutz. Dies sind das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) um nur einige zu nennen.
Pflichten des Arbeitgebers (Auszug § 3 ArbSchG)
a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
b) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten:
- für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen,
- Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können,
- Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Pflichten des Arbeitnehmers (Auszug § 15 ArbSchG)
a) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
b) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Gefährdungsbeurteilung
Als Grundlage die Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation dient die Gefährdungsbeurteilung, die jeder Arbeitgeber durchzuführen hat. Dabei werden alle voraussehbaren Arbeitsabläufe in einem Unternehmen betrachtet und auf Gefährdungspotentiale bewertet. Hierbei sind sowohl alltägliche als auch nicht gewöhnliche Arbeitszustände wie z.B. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten einzubeziehen.
Auf dieser Basis werden die Arbeitsschutzmaßnahmen für die jeweiligen Arbeitsplätze festgelegt und sind umzusetzen. Der Arbeitgeber hat diese Prozesse, d. h. die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen und die Umsetzung bzw. die Wirksamkeit der Maßnahmen schriftlich zu dokumentieren und ständig fortzuschreiben.
Überwachungsbehörden im Arbeitsschutz
In Deutschland überwachen in einem dualen System staatliche Gewerbeaufsichtsämter beziehungsweise Ämter für Arbeitsschutz (für den Kammerbezirk der IHK zu Dortmund ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV) die Arbeitssicherheit.