Brexit

Entsendungen und Dienstleistungen im Vereinigten Königreich

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Entsendungen in das Vereinigte Königreich seit 2021 – Variante A (verhandeltes Abkommen)

Es gibt zwei Varianten, um MitarbeiterInnen in das Vereinigte Königreich zu entsenden: Die Regelungen im verhandelten Abkommen (Variante A) sowie die generellen Einwanderungsregelungen (Variante B). Inzwischen ist klar, dass sich bei der Einreise an der britischen Grenzzollstelle auf die passendste Regelung berufen werden kann.
Im verhandelten Abkommen sind Erleichterungen bei Entsendungen zum Zweck bestimmter Dienstleistungserbringungen vereinbart worden, solange innerhalb von sechs Monaten maximal 90 Tage im jeweils anderen Wirtschaftsraum zur jeweiligen Dienstleistungserbringung verbracht werden. Eine Arbeitserlaubnis (Visum) muss im Vereinigten Königreich nur beantragt werden, wenn die im Folgenden verlinkten Fälle nicht zutreffen (s. dann Vorgehen in Variante B). Andere Einsatzzwecke als die verlinkten sind überhaupt nicht im Rahmen dieser visafreien Variante A erlaubt.

Für Beschäftigte

Die abgedeckten visumsfreien Fälle mit einem bestehenden Vertragsverhältnis zu einem britischen Partner sind gemäß Artikel 142 (alt: SERVIN.4.3) und Anhang 21 (alt: SERVIN-3) (Nr. 8) unter anderem die Folgenden:
  • Sitzungen und Konsultationen: natürliche Personen, die an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder an Beratungen mit Geschäftspartnern beteiligt sind;
  • Messen und Ausstellungen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben;
  • Verkauf: Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschließen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig;
  • Einkauf: für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte im Gebiet der Vertragspartei tätigen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
  • Kundendienst Monteure, Instandsetzungs- und Wartungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschließlich Computer-Software, die von einer juristischen Person der Vertragspartei gekauft oder gemietet wurden, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags [= beim Vertragsabschluss über den Kauf oder die Vermietung eines Gegenstandes muss die Dienstleistung mit dem entsendenden Unternehmen vertraglich vereinbart worden sein.]

Für Freiberufler

Die abgedeckten visumsfreien Fälle gemäß Artikel 143 (alt: SERVIN.4.4) sind im Anhang 22 (alt: SERVIN-4) genauer formuliert und für eine Darstellung hier zu umfangreich.

Entsendungen in das Vereinigte Königreich seit 2021 – Variante B (generelle Einwanderungsregelungen)

Es gibt zwei Varianten, um MitarbeiterInnen in das Vereinigte Königreich zu entsenden: Die Regelungen im verhandelten Abkommen (Variante A) sowie die generellen Einwanderungsregelungen (Variante B). Inzwischen ist klar, dass sich bei der Einreise an der britischen Grenzzollstelle auf die passendste Regelung berufen werden kann.
Entsendungen in das Vereinigte Königreich für die Zeit ab 2021 sind dort seit Mitte November 2020 etwas genauer gesetzlich geregelt worden.

Variante B – a): Entsendungen durch Hersteller oder Lieferanten

Die folgenden beiden durch Hersteller oder Lieferanten direkt durchgeführten Entsendungen werden visumsfrei ablaufen können – auch bei mehrfachen Einreisen. Dennoch sind einige Vorschriften (wie mitzuführende Dokumente) zu beachten. Zusätzlich ist eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) sowie der Nachweis einer zusätzlichen Krankenversicherung mitzuführen, die die Dauer des Aufenthalts im Vereinigten Königreich abdeckt (Informationen zur A1-Bescheinigung).
Eine Interpretationshilfe der britischen Regierung soll helfen, die abdeckten Tätigkeiten besser zu verstehen.

Entsendeoption 1: Verkaufsanbahnung / Vertragsabschlüsse

Eine Geschäftsreise ist visumsfrei einerseits als eine Reise bspw. zur Verkaufsanbahnung oder Vertragsabschlüssen möglich (Quelle (Variante PA 4. unter „General Business Activities“)):
„A visitor may:

(a) attend meetings, conferences, seminars, interviews; and
(b) give a one-off or short series of talks and speeches provided these are not organised as commercial events and will not make a profit for the organiser; and
(c) negotiate and sign deals and contracts; and
(d) attend trade fairs, for promotional work only, provided the visitor is not directly selling; and
(e) carry out site visits and inspections; and
(f) gather information for their employment overseas; and
(g) be briefed on the requirements of a UK based customer, provided any work for the customer is done outside of the UK.“

Entsendeoption 2: Installation / Wartung

Außerdem wird eine Geschäftsreise visumsfrei zur Installation oder Wartung eines Gerätes oder von Soft- oder Hardware nur in den Fällen möglich sein, wenn ein Hersteller oder ein Lieferant MitarbeiterInnen dafür entsendet (Quelle (Variante PA 7. unter „Manufacture and supply of goods to the UK“)):
An employee of an overseas company may install, dismantle, repair, service or advise on machinery, equipment, computer software or hardware (or train UK based workers to provide these services) where there is a contract of purchase, supply or lease with a UK company or organisation and either:

(a) the overseas company is the manufacturer or supplier; or
(b) the overseas company is part of a contractual arrangement for after sales services agreed at the time of the sale or lease, including in a warranty or other service contract incidental to the sale or lease.

Variante B – b): Entsendungen durch Dienstleister (nicht durch Hersteller/Lieferanten)

Visumsfreie Entsendeoption

Wenn beim Vertragsabschluss über den Kauf oder die Vermietung eines Gegenstandes etc. eine damit verbundene Dienstleistung (bspw. Wartung) bereits vertraglich vereinbart wurde, kann die Entsendung für die so vereinbarte Dienstleistung visumsfrei erfolgen, auch, wenn der Dienstleister nicht der Hersteller oder Lieferant des Gegenstandes ist (Quelle (Variante PA 7. unter „Manufacture and supply of goods to the UK“)):
An employee of an overseas company may install, dismantle, repair, service or advise on machinery, equipment, computer software or hardware (or train UK based workers to provide these services) where there is a contract of purchase, supply or lease with a UK company or organisation and either:

(a) the overseas company is the manufacturer or supplier; or
(b) the overseas company is part of a contractual arrangement for after sales services agreed at the time of the sale or lease, including in a warranty or other service contract incidental to the sale or lease.

Visumspflichtige Entsendeoptionen

Die Erbringung sämtlicher anderer Dienstleistungen mit Entsendungen ist visumspflichtig (Fall 1). Genauso visumspflichtig sind (längere) Beschäftigungen innerhalb einer Unternehmensgruppe („intra-company routes“/„Senior or Specialist Worker“; Fall 2). Visa werden in beiden Fällen nur für einige festgelegte Tätigkeiten erlaubt. Alle Visamöglichkeiten werden hier detailliert erklärt – in den meisten Fällen wird ein Service Supplier visa realistisch sein (zusammenfassende Erklärung).
Das beschäftigende Unternehmen darf keine Niederlassung im Vereinigten Königreich unterhalten, die entsandten Mitarbeiter müssen die Staatsangehörigkeit eines WTO-Staates bzw. die des beschäftigenden Unternehmens besitzen. Selbstständige müssen ihr Unternehmen im Land ihrer Staatsangehörigkeit betreiben.
Visa für beide Fälle müssen online angemeldet werden (hier durchklicken). Bei beiden Fällen sind umfangreiche Vorgaben einzuhalten, beispielsweise ein Certificate of sponsorship, ein gewonnenes Vergabeverfahren, eine gewisse Qualifikation des Mitarbeiters je nach Tätigkeit, eine finanzielle Ausstattung (z. B. durch den Auftraggeber; 1.270 Pfund für 28 Tage) etc. Eine Gesundheitsabgabe muss womöglich geleistet werden (Rechner).
Hier gibt es eine Hilfe der britischen Regierung, um das Verfahren besser zu verstehen.

Welcher Fall trifft auf mein Vorhaben zu?

Hier gibt es auch eine Art Fragebogen, um die Einschätzung, ob ein Visum benötigt wird, zu unterstützen. Die rechtlichen Details dieser Regeln sind bei der britischen Regierung zu finden.

Entsendungen und nicht beauftragte Dienstleistungen im Vereinigten Königreich seit 2021 – Variante C (Entsendung vor 2021 und seitdem mind. einmal alle 12 Monate nachweisbar)

Wer als Bürger aus der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz bereits vor dem 1. Januar 2021 mindestens einmal eine nicht unwesentliche geschäftliche Tätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeführt hat und dies auch regelmäßig (mind. einmal alle zwölf Monate) nach dem 1. Januar 2021 tat, kann bei vorlegbaren Nachweisen darüber visumsfrei über eine Erlaubnis mit dem Namen „Frontier Worker permit“ einreisen. Er gilt dann als „Grenzgänger“. Für Einreisen ab dem 1. Juli 2021 wird eine vorherige Registrierung verpflichtend.
Details zum Verfahren finden Sie hier.

Dienstleistungen im Vereinigten Königreich ohne Beauftragung

Nicht beauftragte Dienstleistungen (= Entsendungen) werden im verhandelten Abkommen thematisiert: Dort wird Unternehmen eine ebenso freie Dienstleistungserbringung wie im Heimatmarkt gewährt. Über eine „Lizenzsuche“ auf den Seiten der britischen Regierung kann die Dienstleistungserbringung im Vorfeld erleichtert werden.

Zusätzliche Einreiseerfordernisse nach Großbritannien

Neben den im Rahmen der Entsendungen notwendigen Dokumenten gilt: Seit dem 1. Oktober 2021 sind für nicht dauerhaft im Vereinigten Königreich lebende EU-Bürger nur noch Reisepässe verwendbar (Klarstellung der britischen Regierung vom 16. Dezember 2020)!

Dauerhaft im Vereinigten Königreich lebende EU-Arbeitnehmer

Dauerhaft im Vereinigten Königreich lebende EU-Arbeitnehmer müssen sich für die Zeit nach dem 30. Juni 2021 für eine Aufenthaltserlaubnis bewerben.